Corona Auswirkung auf die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht

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​veröffentlicht am 25. Februar 2021

 

Die seit letztem Frühjahr anhaltende Corona Pandemie hat nicht nur einen Einfluss auf das Zahlenwerk des Jahresabschlusses 2020, sondern auch auf den zu erstellenden Anhang und Lagebericht. Der Anhang, in welchem vor allem die angewandten Methoden der Bilanzierung und Bewertung einzelner Bilanzposten (bspw. Anlagevermögen und Rückstellungen) dargestellt und erläutert werden müssen, beinhaltet seit dem BilRuG auch den Nachtragsbericht gemäß § 285 Nr. 33 HGB.

In diesem sind alle Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen darzulegen. Bei der Darstellung der Art des Vorgangs ist ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ausreichend. Konkrete quantitative Angaben sind nicht erforderlich bzw. teils auch schwer möglich, eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend.

 

Die verbalen Ausführungen müssen aber hinreichend die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt verdeutlichen. In dieser Rubrik sind die finanziellen Auswirkungen so darzustellen, dass der Adressat zumindest grundlegende Hinweise für die weitere Entwicklung des Unternehmens entnehmen kann. Eine sachgerechte Darlegung der Auswirkung ist vom Beginn des Folgegeschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Ein Verzicht auf diese verpflichtende Angabe durch einen expliziten Verweis auf einen anderen Bestandteil des Jahresabschlusses ist nicht zulässig. Doppelungen sind daher auch nicht auszuschließen. Der Nachtragsbericht kann jedoch auf zusätzliche Darstellungen im Lagebericht hinweisen, die für einen Dritten eindeutig und klar erkennbar sind.

Die Angaben zur Corona-Pandemie im Lagebericht betreffen zwei Teile. Zum einen die Erläuterungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des abgelaufenen Geschäftsjahres und zum anderen die Prognose bzw. den Ausblick für das folgende Geschäftsjahr. Trotz großer Schwierigkeit, Angaben für die Zukunft zu geben und valide Wirtschaftspläne aufzustellen, reicht es nicht aus, lediglich einen pauschalen Verweis auf die (fortdauernde) Corona-Pandemie zu geben. Der DRS 20, welcher für die Erstellung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts maßgeblich ist, nennt konkrete Vorgaben für die Form und Inhalt eines Lageberichts. Darin heißt es, dass für die Prognose grundsätzlich die Prognosearten der Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparativen Prognose zur Anwendung kommen müssen (DRS 20.130). Jedoch sieht der Deutsche Rechnungslegungsstandard auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

Nach DRS 20.133 brauchen Unternehmen ausnahmsweise, „wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, […] stattdessen nur komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen” zu berichten. Diese Ausnahmebestände müssen jedoch kumulativ erfüllt sein, um davon Gebrauch machen zu dürfen.

Für die Erläuterungen zu der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des abgelaufenen Geschäftsjahres sind pauschale Begründungen ebenfalls zu unterlassen. Für die einzelnen aufgeführten Positionen sind klare und eindeutige Entwicklungen zum Vorjahr zu geben.

Neben der Corona-Pandemie ist im Lagebericht aber auch auf die aktuellen Gesetze, Gesetzesentwürfe und Verordnungen einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Krankenhauslandschaft haben werden.

 

Als Beispiele sind hier die Corona-bedingten Ausgleichsmöglichkeiten des KHG oder auch des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) zu nennen. Nach dem KHZG sind alle Krankenhäuser (unabhängig von ihrer Größe) ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, zu treffen.

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Tino Schwabe

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