Pflegebudget 2020 – Handlungsdruck für Krankenhäuser steigt durch vorläufiges Pflegeentgelt weiter

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veröffentlicht am 16. Januar 2020​, Autoren: Daniel Finsterer, Tim Schilling

 

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) vom 11.12.2018 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 8 KHEntgG beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31.07.2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG zu vereinbaren. Insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen und dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln. Gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 KHEntgG ist die Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des Pflegebudgets die Summe der im Vorjahr für das jeweilige Krankenhaus entstandenen pflegebudgetrelevanten Pflegepersonalkosten.

 

Da jedoch die erforderlichen Entgeltverhandlungen für das Pflegebudget erst weit nach Beginn des Jahres 2020 zu erwarten sind, hat der Gesetzgeber mit dem am 9. November 2020 beschlossenen MDK-Reformgesetz eine weitere Anpassung der Rahmenbedingungen für Finanzierung der Pflege vorgenommen. Mit der Neufassung des § 15 Abs. 2a S.1 KHEntgG wird daher mit Wirkung zum 1. Januar 2020 folgende Regelung eingeführt:

 

„Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2 Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurechnen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.”

 

Hierdurch wird die von dem tatsächlichen Pflegeaufwand unabhängige Pauschale in Höhe von 130 Euro pro Pflegetag um eine leistungsabhängige Bewertungsrelation von 146,55 Euro ersetzt. Die Ermittlung der Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog erfolgt daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fälle und Leistungen. Allerdings besteht auch weiterhin für die meisten Krankenhäuser ein sehr hoher Handlungsdruck, sofern die tatsächlichen Kosten für die Pflege am Bett auf bettenführenden Stationen höher sind. Die Ermittlung der voraussichtlichen Liquiditätslücke ist daher eine wesentliche Herausforderung für Krankenhäuser, um zukünftige Liquiditätsengpässe und somit Risiken für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu vermeiden.

 

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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