Public Corporate Governance Kodex des Bundes

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​veröffentlicht am 30. September 2020

 

Das BMF hat neue Grundsätze für die Beteiligungsführung des Bundes für öffentliche Unternehmen veröffentlicht. Hierbei wurde der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes umfassend überarbeitet. Gegenüber dem PCGK aus 2009 richtet sich die Neufassung stärker an der im Bereich der öffentlichen Hand vorherrschenden Organisationsform der GmbH aus. Der PCGK aus 2009 orientierte sich eher am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und an der Rechtsform der AG. Für Unternehmen an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind, gilt der Kodex unmittelbar.

 

Für das Geschäftsjahr 2020 kann die rückblickende Entsprechenserklärung zum Public Corporate Governance Kodex noch in Form der Fassung aus 2009 abgegeben werden. Zudem wurden die Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung überarbeitet. Demnach soll das jeweilige Bundesministerium darauf hinwirken, dass bei der Abschlussprüfung die Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG beachtet werden. Bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes sowie in denjenigen Fällen, in denen dem Bund die Befugnisse nach § 53 HGrG gemäß § 67 BHO eingeräumt worden sind, umfasst die Prüfung nach § 53 HGrG auch einen Bezügebericht. 

Die Grundlage für die Führung der Beteiligungen des Bundes an Unternehmen in privater Rechtsform sind die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung. Die Grundsätze wurden 2020 inhaltlich konkretisiert und ergänzt. Sie bestehen in der Neufassung 2020 aus nur noch zwei Teilen, nämlich dem Public Corporate Governance Kodex des Bundes (Teil I) als Herzstück und die Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung (Teil II). In letztere wurden die bisher daneben geltenden Berufungsrichtlinien integriert. Die aktuelle Fassung wurde am 16. September 2020 von der Bundesregierung verabschiedet.


Public Corporate Governance Kodex

Der PCGK ist ein Regelwerk, das Standards guter Unternehmensführung mit Anforderungen und Erwartungen an die Unternehmensorgane festlegt. Der PCGK wurde umfassend überarbeitet. Gegenüber dem PCGK aus 2009 richtet sich die Neufassung stärker an der im Bereich der öffentlichen Hand vorherrschenden Organisationsform der GmbH aus. Der PCGK aus 2009 orientierte sich eher am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und an der Rechtsform der AG.


Der Kodex richtet sich an die Unternehmen selbst. Der PCGK gilt unmittelbar für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind.
Geschäftsführung und Überwachungsorgan sollen jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten (Corporate Governance Bericht). Bestandteil des Berichts ist insbesondere die Erklärung, dass den Empfehlungen des PCGK in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde sowie welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum. Abweichungen von den Empfehlungen sind im Corporate Governance Bericht nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung und der Corporate Governance Bericht sind auf der Internetseite des Unternehmens mindestens für die Dauer der auf die Abgabe folgenden fünf Geschäftsjahre öffentlich zugänglich zu machen.
Für das Geschäftsjahr 2020 kann die rückblickende Entsprechenserklärung zum Public Corporate Governance Kodex noch in Form der Fassung aus 2009 abgegeben werden.

 

Der PCGK enthält hauptsächlich Empfehlungen zur Verbesserung von Prozessen und Arbeitsstrukturen der Unternehmensorgane Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichts-/Verwaltungsrat. Auch die Rolle des Bundes als Anteilseigner wird definiert gefasst. Thematisiert werden zudem die Rechnungslegung inklusive Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die individualisierte Offenlegung der Vergütung von Geschäftsführungs-/Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsrats-/Verwaltungsratsmitgliedern ist vor dem Hintergrund der Transparenz ein wichtiger Aspekt. 

 

Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung

Die Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung sind an die beteiligungsführenden Stellen des Bundes gerichtet. Die Regelungen sollen eine gute Beteiligungsführung nach einheitlichen Kriterien ermöglichen sowie einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Bundes dienen und die Kontrolle der Beteiligungen erleichtern.


Die Richtlinien enthalten Hinweise für nach § 53 HGrG erweiterte Abschlussprüfungen:
Das beteiligungsführende Bundesministerium soll darauf hinwirken, dass bei der Abschlussprüfung die Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG beachtet werden. Der jeweils aktuelle Fragenkatalog des Berufsstandes soll beantwortet und den zuständigen Unternehmensorganen sollen nachvollziehbare und jeweils mit abschließenden Stellungnahmen versehene Prüfungsberichte vorgelegt werden. Das Ministerium soll zudem darauf achten, dass entweder im Rahmen der Prüfung des Einzelabschlusses der unmittelbaren Bundesbeteiligung nach § 53 HGrG oder im Rahmen der Prüfung des Konzernabschlusses im Prüfungsbericht auch Aussagen zur Entwicklung des Konzerns sowie zur Ordnungsmäßigkeit der Konzernleitung gemacht werden.


Bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes sowie in denjenigen Fällen, in denen dem Bund die Befugnisse nach § 53 HGrG gemäß § 67 BHO eingeräumt worden sind, umfasst die Prüfung nach § 53 HGrG auch einen Bericht über die Bezüge des Überwachungsorgans, der Geschäftsführung und der leitenden Angestellten („Bezügebericht”).

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