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veröffentlicht am 30. April 2020; Autoren: Lorenz Bonkhoff, Ronny Oechsner
Viele Krankenhäuser nehmen an der jährlichen Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG Systems teil. Hierzu werden Kosten- und Leistungsdaten an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH) übermittelt. Hierfür erhalten die Kliniken nach § 17b Abs. 5 KHG ein pauschales Entgelt auf Basis von Gutschriftrechnungen der InEK GmbH. Hier wird in der Regel keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder bezahlt, obgleich es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt. Es bestehen hier gegebenenfalls Nachforderungen in Höhe der Umsatzsteuer seitens der Krankenhäuser gegen die InEK GmbH.
Einzelne Krankenhäuser liefern im Rahmen einer Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems (Kalkulationsvereinbarung) ihre Kosten- und Leistungsdaten an die InEK GmbH und erhalten hierfür eine pauschale Vergütung nach § 17b Abs. 5 KHG. Es wird hier eine pauschalisierte Zahlung als fester Grundbetrag gewährt. Abhängig von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gibt es auch einen variablen Teil der Vergütung. Das InEK rechnet mit den Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG im Gutschriftsverfahren ab. Auf diesen Rechnungen weist das InEK in der Regel keine Umsatzsteuer aus und bezahlt den Krankenhäusern somit auch keine Mehrwertsteuer.
Die entsprechenden Leistungen der Krankenhäuser sind aber nichtsdestotrotz umsatzsteuerpflichtig. Hierzu hat sich kürzlich auch das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen geäußert (LSF Sachsen, 02.01.2020; Az. 213 . S 7210/1/2 – 2020/11). Richtigerweise führt das LSF Sachsen hier aus, dass eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht in Betracht kommt. Die Leistungserhebung und Übermittlung von Kosten- und Leistungsdaten sind demnach nicht als Teil von Krankenhausbehandlungen/ oder ärztlichen Heilbehandlungen anzusehen und bilden auch keine damit eng verbundenen Umsätze. Die an das InEK übermittelten Daten haben keine Auswirkungen auf Heilbehandlungsleistungen eines bestimmten Patienten. Die Daten dienen lediglich dazu, das G-DRG-System weiterzuentwickeln und an den medizinischen Fortschritt und die entsprechende Kostenentwicklung anzupassen. Die ausschließlich hierfür gezahlten pauschalen Vergütungen unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz von derzeit 19%. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Krankenhaus nach § 17b KHG verpflichtend oder freiwillig an der Kostenkalkulation teilnimmt.
Der Umstand ist nunmehr für die Krankenhäuser problematisch, da sie dem Finanzamt Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe schulden, unabhängig von den falschen Gutschriftrechnungen des InEK. Weiterhin haben die Krankenhäuser voraussichtlich Nachforderungsansprüche gegen das InEK, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den zugrundeliegenden Preisabreden um eine Nettopreisvereinbarung handelt.
Die InEK GmbH wenden gegenüber solchen Nachforderungsansprüchen der Krankenhäuser häufig ein, dass sie an die Krankenhäuser keine Umsatzsteuer zahlen müsste, da das InEK selbst gegebenenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies ist aber bekanntermaßen falsch
Vor dem Hintergrund des eben geschilderten, sollten betroffene Krankenhäuser die nachfolgenden beiden Fragen prüfen lassen:
Hinsichtlich der Nachforderung der Krankenhäuser gegenüber der InEK GmbH werden im Einzelfall gegebenenfalls auch Rückforderungen außerhalb der üblichen Verjährungsfrist möglich sein.
Die Krankenhäuser sollten sich hier von einem mit der Materie vertrauten Spezialisten vertreten lassen. Wir stehen hier gerne zur Verfügung.
Kompass Gesundheit und Soziales Ausgabe 04/2020
Ronny Oechsner
Steuerberater
Associate Partner
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