Steuerbefreiung ehrenamtlicher Betreuer nur bis zum Freibetrag von EUR 2.400 im Jahr

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​​veröffentlicht am 29. August 2019

 

Bei Aufwandsentschädigungen kommt es tatsächlich auch auf den Titel an, aus dem die Entschädigung geleistet wird. So hat das FG Baden-Württemberg entsprechend geurteilt und die Aufwandsentschädigung nicht nach § 3 Nr. 26b EStG von der Steuer befreit, sondern die ungünstigere Regelung des § 3 Nr. 12 EStG angewandt.

 

Steuerlicher Grundsatz

Um ehrenamtliche Arbeit zu fördern, sind nebenberufliche Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich bis zu einer Grenze von EUR 2.400 im Jahr (EUR 2.100 bis zum Geschäftsjahr 2013) laut § 3 Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Daneben gibt es die Steuerbefreiung von aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezügen, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt und zudem auch als solche im Haushaltsplan ausgewiesen werden, was im § 3 Nr.12 EStG festgehalten ist.

 

Zu entscheidender Sachverhalt

In einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2019 – 2 K 317/17 wurde nun über die Steuerbefreiung einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Betreuertätigkeit im Zeitraum von 2011-2014 für ein in der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen entschieden. In ihren Einkommensteuererklärungen hatte die Klägerin den erhaltenen Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB angegeben und sich auf die Steuerfreiheit der Vergütung nach § 3 Nr. 12 EStG berufen. Die zuständige Finanzbehörde hatte hingegen lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG berücksichtigt.


Die Klage auf die vollumfängliche steuerliche Befreiung von aus einer Landeskasse vergüteten ehrenamtlichen Betreuer wurde unter Vorbehalt der Revision vom Finanzgericht Baden-Württemberg abgelehnt und die Auffassung des Finanzamts somit bestätigt.


Dabei ist entscheidungsrelevant, dass die Betreuerin aus dem Haushaltstitel des Staatshaushalts „Auslagen in Rechtssachen” und nicht aus dem Titel „Aufwandsentschädigung” vergütet wurde. Zum anderen wird auf die bereits erwähnte, seit dem Streitjahr 2011 existierende Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 26b EStG abgestellt, die sowohl für aus der Landeskasse als auch vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer gelte.

 

Fazit für die ehrenamtliche Betreuung bei Vergütung durch eine Landeskasse

Durch die Auslegung des Finanzgerichts wird klar, dass § 3 Nr. 26b EStG sowohl für aus der Landeskasse als auch vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer gilt und somit § 3 Nr. 12 EStG vorgeht. Also gibt es keine Möglichkeit einer Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer über den Freibetrag von EUR 2.400 im Jahr hinaus.

 

 


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Jan-Claas Hille

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