Digitalisierungszuschuss für Pflegeheime im Rahmen des PpSG - Voraussetzungen und Richtlinien zum Verfahren

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von Magdalena Pieger

veröffentlicht am 29. Mai 2019

 

Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen wurden nun veröffentlicht und traten am 2. Mai 2019 in Kraft.

 

Ziel der Einführung des PpSG ist eine Entlastung von Pflegekräften in ambulanten und stationären Einrichtungen. Durch die Anschaffung und den Einsatz moderner Technologien wird eine spürbare Entlastung der Pflegekräfte erwartet, weshalb die Anschaffung entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss gefördert wird.

 

Förderfähige Kosten

Nach § 1 der nun veröffentlichten Richtlinien sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN förderfähig. Insbesondere sind Anschaffungen förderfähig, die nachfolgende Sachverhalte betreffen:

 

  • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
  • Dienst- und Tourenplanung,
  • Internes Qualitätsmanagement,
  • Erhebung von Qualitätsindikatoren, 
  • Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden),
  • Elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI,
  • Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.

 

Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist, dass der Hauptzweck der Anschaffung bzw. der Maßnahme in der Entlastung der Pflegekräfte liegt.

 

Umfang der Förderung

Die Förderung umfasst einem einmaligen Zuschuss von bis zu 40% der verausgabten Mittel, höchstens aber 12.000 EUR. Dabei kann der Zuschuss auch für mehrere Anschaffungen beantragt werden.

 

Voraussetzungen für die Förderung

Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf diese Förderung. Förderfähig ist dabei digitale oder technische Ausrüstung, die frühestens ab dem 1. Januar 2019 mit Eigenmitteln angeschafft wurde. Der Antrag auf Fördermittel kann bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden.

 

Die Beantragung der Förderung kann vor Durchführung der Maßnahme anhand eines Kostenvoranschlages oder nach Durchführung der Maßnahme unter Vorlage der Rechnung erfolgen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jedoch erst wenn die verausgabten Mittel nachgewiesen wurden.

 

Förderfähigkeit von Leasing

Die Förderung umfasst auch die Bezuschussung von Leasing-Ausgaben, sofern diese die Anforderungen zur Förderfähigkeit erfüllen. Dabei ist bei der Beantragung der Förderung die Anschaffung mit ihrem Gesamtbetrag gemäß Leasingvertrag anzugeben. Der Gesamtbetrag darf jedoch nur die monatlichen Leasingbeiträge beinhalten, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 anfallen. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung des Leasinggebers einzureichen.

 

Richtlinien und Antrag

Sowohl die Richtlinien als auch das Antragsformular stehen zum Download auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

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