Krankenhausstrukturfonds: Förderfähigkeit von KRITIS-Investitionen prüfen

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veröffentlicht am 29. April 2019

 

[Quelle: Bundesversicherungsamt]

 

Mit der Verlängerung des Krankenhausstrukturfonds durch das PPSG Ende 2018 wurden auch Kritis-Investitionen neu in die Liste der förderfähigen Vorhaben aufgenommen. Allerdings wird die Zeit knapp, da die Frist für die Kritis-betroffenen Krankenhäuser zum 30. Juni 2019 bereits abläuft. Das Antragsverfahren läuft über die Gesundheitsministerien der Bundesländer.

 

Während die grundsätzliche Verlängerung des Krankenhausstrukturfonds bis zum Jahr 2022, die mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz beschlossen wurde, weithin bekannt ist, ist die grundsätzliche Möglichkeit zur Förderung von Kritis-Investitionen aus dem Krankenhausstrukturfonds teilweise relativ wenig wahrgenommen worden. Diese Möglichkeit wurde in den Katalog der förderungsfähigen Vorhaben neu aufgenommen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung zählen auch die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen zu den förderfähigen Vorhaben des Krankenhausstrukturfonds, wenn die Investitionen erforderlich sind, um die Informationstechnik der Krankenhäuser, die unter die BSI-Kritisverordnung fallen, an die Vorgaben des BSI-Gesetzes anzupassen.


Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die hieraus [= aus der KRITIS-Verordnung] resultierenden Anpassungen im Hinblick auf Investitionen in die IT-Ausstattung und in baulicher Hinsicht können aus Mitteln des Krankenhausstrukturfonds gefördert werden. Wegen der überragenden Bedeutung der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen werden die betroffenen Krankenhäuser bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen unterstützt. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen unmittelbar durch die technischen Anforderungen an die IT-Sicherheit bedingt sind.“ Die Formulierung „IT-Investitionen” stellt insofern eine Herausforderung dar, als das IT-Infrastrukturkosten sich in der Praxis immer mehr verlagert haben auf laufende Kosten (bspw. für Leasing oder für Lizenzen) sowie auch deswegen, weil Beratungsbudgets im Vorfeld einer Softwareeinführung eine erhebliche Rolle spielen, jedoch oftmals nicht unter die Definition der Investition fallen.


Das BSI-Gesetz legt in § 8a Abs. 3 fest, dass Betreiber Kritischer Infrastrukturen mindestens alle 2 Jahre die an sie gestellten Sicherheitsanforderungen auf geeignete Weise nachweisen müssen. Die Krankenhäuser mit mehr als 30.000 stationären Fällen p.a. werden erstmals zum 30. Juni 2019 gefordert sein, die Einhaltung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) im Sinne der Kritis-Verordnung nachzuweisen, da die Gesundheitswirtschaft zu den Branchen der Kritis-Verordnung „Korb 2” vom Juni 2017 zählte. Zumindest muss zu diesem Datum, für den Fall, dass noch Defizite bestehen, mit der Beseitigung der betreffenden Mängel begonnen werden.


Andererseits können bei Anträgen nach dem Krankenhausstrukturfonds Vorhaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht begonnen worden sind. Dieser zeitliche Konflikt dürfte die tatsächlichen Möglichkeiten für die Förderung von Kritis-Investitionen erheblich einschränken.


Die Mittel des Krankenhausstrukturfonds werden über die Bundesländer verteilt, die ihrerseits entsprechende Anträge an das Bundesversicherungsamt richten können. Ansprechpartner für die Krankenhäuser sind daher die Gesundheitsministerien auf Landesebene. Aus der Ende März vom Bundesversicherungsamt veröffentlichten Aufstellung der Anteile am Strukturfonds ergibt sich, dass von dem Gesamtvolumen i.H.v. 500 Mio. EUR p.a. ein Anteil von 474,05 Mio. EUR p.a. für die Verteilung an die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel zur Verfügung steht.

 

Weitergehende Informationen zum Krankenhausstrukturfonds und dem Förderverfahren entnehmen Sie unserem kostenfreien Eckpunktepapier.

 

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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