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veröffentlicht am 28. Februar 2019
Am 31. Januar 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, das die neu beschlossenen Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung enthält. Die Änderungen bzw. Ergänzungen beziehen sich dabei überwiegend auf die §§ 51 – 68 der AO, also auf die für gemeinnützige Einrichtungen einschlägigen Paragraphen des Gesetzes.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) gibt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung des Gesetzes wieder. Hierdurch wird das Gesetz gewissermaßen „erläutert” bzw. „konkretisiert”. Häufig wird auch auf bereits erfolgte gerichtliche Entscheidungen Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der AEAO mit Schreiben vom 31. Januar 2019 mit sofortiger Wirkung geändert. Der Großteil der Änderungen bezieht sich dabei auf die §§ 51-68 AO, also auf die für gemeinnützige Körperschaften relevanten Paragraphen. Schon die Änderungen des Erlasses für diese wenigen Paragraphen umfassen 17 Seiten des BMF-Schreibens und können daher dieser Stelle nicht vorgestellt werden.
Die wesentlichen Änderungen haben wir hier zusammengefasst:
Kompass Gesundheit und Soziales
Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax
Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit
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Gesundheits- und Sozialwirtschaft