Pfandflaschen und das Steuerrecht – Keine Überraschungen für gemeinnützige Einrichtungen

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veröffentlicht am 31. Juli 2018

​[Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, S-0183 A-46-St 53, vom 16. Mai 2018]

 

In der jüngeren Vergangenheit kommt dem Flaschenpfand im Rahmen des Spendensammelns eine höhere Bedeutung zu. Die Oberfinanzdirektion hat den damit im Zusammenhang stehenden Fragen nun ein Schreiben gewidmet, um Unsicherheiten zu reduzieren. Es behandelt die Fragen, wann ein Spendenabzug für den Pfandspender eintritt und welchem Bereich die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation zuzuordnen sind.

 

​Nr.​Anwendungsfallgemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung​spendenrechtliche Einschätzung
​1​Der Kunde wirft seinen Pfandbon in eine Spendenbox einer steuerbegünstigten Organisation. Die Organisation löst anschließend die Bons ein.Die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.​Ein Spendenabzug ist aufgrund hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht möglich.
​2​Am Pfandautomaten lässt sich durch Betätigung eines Knopfes der Pfandbetrag spenden. Der Betrag fließt automatisch an die steuerbegünstigte Organisation.​Wie im Fall 1.​Wird eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt, ist ein Spendenabzug für den Pfandspender möglich.
​3​Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen an öffentlichen Plätzen auf, leeren diese, lösen das Pfandgut ein und spenden anschließend einer steuerbegünstigten Organisation den eingelösten Betrag.​Ist der Name der steuerbegünstigten Organisation zu erkennen, sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation dem ideellen Bereich zuzuordnen.​Es wird kein Zuwendungsbescheid ausgestellt und der Aufsteller wird nicht wirtschaftlich belastet. Weder für den Spender noch dem Aufsteller kommt ein Spendenabzug in Betracht.
​4​Die steuerbegünstigte Organisation selbst stellt einen Sammelbehälter auf, leert diesen und löst das Pfandgut ein.​Wie im Fall 3.​Es wird kein Zuwendungsbescheid ausgestellt, somit ist ein Spendenabzug ausgeschlossen.
​5​Mitglieder steuerbegünstigter Organisationen holen bei Privatpersonen Pfandgut ab und lösen dieses anschließend ein.​Die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation sind dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn die Leistung nicht über die reine Abholung der Flaschen hinausgeht.​Wird dem Flaschenspender eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung ausgestellt, ist ein Spendenabzug für den Spendenden möglich.

 

Alles in allem überraschen die dargestellten Abgrenzungsfälle nicht. Insbesondere beim letzten Fall können die Übergänge jedoch fließend sein. Im Rahmen der zu treffenden (mündlichen) Vereinbarungen ist daher für den Fall 5 der Umfang so abzugrenzen, dass eine Zuordnung zum steuerbegünstigten Bereich erhalten bleibt. So sollte beispielsweise kein zusätzlicher Service wie z.B. Aufräumarbeiten oder Reinigung der Flächen bzw. Medien vereinbart werden.

 

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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