Steigerung des Mindestlohns in der Pflege ab 01. Januar 2018 – Ein Compliance-Thema?

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​veröffentlicht am 29. Mai 2017

 

 

​[Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Generalzolldirektion]

 

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25. April mitteilte, hat sich die Pflegekommission auf eine Steigerung der Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt. Der Pflegekommission gehören Vertreter der privaten, öffentlich rechtlichen und kirchlichen Betreiber von Pflegeeinrichtungen und ambulanter Pflege an. Ihre Vorschläge basieren auf Regelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

 

Demnach soll im ersten Schritt der Mindestlohn ab 01.01.2018 auf 10,55 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern (West) und auf 10,05 Euro in den neuen Bundesländern (Ost) steigen. In zwei weiteren Schritten ist eine Anhebung des Mindeststundenlohns bis 2020 auf 11,35 Euro beziehungsweise 10,85 Euro geplant (siehe Tabelle 1). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, die Entscheidung der Pflegekommission nun zeitnah in einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG umzusetzen.

 

 

West ​

Ost ​

HöheSteigerungHöhe Steigerung
ab 01.11.201710,20 €- %9,50 €- %
ab 01.01.201810,55 €3,4 %10,05 €5,8 %
ab 01.01.201911,05 €4,7 %10,55 €5,0 %
ab 01.01.202011,35 €2,7 %10,85 €2,8 %

Tab. 1: Erhöhung Pflegemindestlohn. Quelle: BMAS

 

Insbesondere die (begehrten) Pflegefachkräfte dürften bereits weitestgehend über diesen Mindestsätzen liegen. Bei Pflegehilfskräften, für die der Mindestlohn ebenfalls verbindlich gilt, ist jedoch eine dementsprechende Steigerung zu erwarten. Es sei darauf hingewiesen, dass auch Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI sowie Alltagsbegleiter vom Pflegemindestlohn erfasst sind. Arbeitnehmer, die von Privathaushalten eingesetzt werden sind allerdings noch nicht von der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) erfasst, sodass in diesen speziellen Fällen nur der allgemeine Mindestlohn gilt.

 

Es gilt zu beachten, dass die Nichteinhaltung des Mindestlohns eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro belegt werden kann. Im Weiteren führt ein Verstoß eines entsprechenden Dienstgebers gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das AEntG oder aber auch gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welcher mit einer Geldbuße von mehr als 200 Euro belegt wurde, zu einer Eintragung ins Gewerbezentralregister. Bei höheren Geldbußen kann sogar der zeitweise Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren drohen.

 

Aus diesen Gründen ist es für alle Anbieter von Pflegeleistungen unabdingbar, die Einhaltung des Pflegemindestlohns rechtssicher umzusetzen und zu prüfen. Rödl & Partner unterstützt mit Branchen- und Complianceexperten gerne dabei, mögliche Fallstricke zu identifizieren.

 

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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