Die wesentlichen Änderungen von Anhang und Lagebericht in Folge des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)

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Autoren: Agnes Echterling und Heike Böhm

veröffentlicht am 5. Oktober 2016

 

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz führt vor allem zu zahlreichen Änderungen bzw. Erweiterungen im Anhang.

 

Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene BilRUG führt zu einer Fülle von Änderungen bzw. Erweiterungen bei den Angabepflichten. Nachfolgend stellen wir kurz die wesentlichen Neuerungen für den Anhang und den Lagebericht vor, die erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die einen Anhang und Lagebericht im Sinne des Handelsgesetzbuches aufstellen.

 

Die wesentlichen Änderungen im Anhang sind:

  • Postenreihenfolge
  • Währungsumrechnung
  • Entwicklung des Anlagevermögens
  • Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen
  • Angaben zum Anteilsbesitz
  • Nutzungsdauer Geschäfts- und Firmenwert
  • Konzernabschluss des Mutterunternehmens
  • Angaben zu latenten Steuern
  • Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
  • Periodenfremde Erträge und Aufwendungen
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres
  • Ergebnisverwendung
  • Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
  • Sonstiges
    – Angaben zu den Umsatzerlösen 
    – Neue Pflichtangaben zum Jahresabschluss nach § 264 HGB

 

und im Lagebericht:

  • § 289 Abs. 2 HGB: Soll-Vorschrift wird zur Muss-Vorschrift
  • Verlagerung des Nachtragsberichts in den Anhang

 

Anhangcheckliste nach BilRUG

 

Anhang:

Postenreihenfolge

Die Anhangangaben haben - wie bereits in der Praxis bisher vorgenommen -  entsprechend der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen (§ 284 Abs. 1 HGB n.F.).

 

Währungsumrechnung

Die Angabepflicht zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist entfallen, da diese bereits in den allgemeinen Darstellungen der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden impliziert ist.

 

Entwicklung des Anlagevermögens
Nach § 284 Abs. 3 HGB n.F. haben die Angaben zur Entwicklung des Anlagevermögens nun ausschließlich im Anhang zu erfolgen. Die Neuerungen entsprechen größtenteils bereits der bisherigen Berichtspraxis. Zudem sind die aktivierten Fremdkapitalzinsen anzugeben. Die bisherige Möglichkeit zur Darstellung in der Bilanz nach § 268 Abs. 2 a.F. entfällt. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden und zukünftig geforderten Detailangaben zu den Abschreibungen zu beachten:

 

  • Die Abschreibungen sind in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres anzugeben.
  • Die im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Abschreibungen sind zwingend darzustellen.
  • Die Änderungen in den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres sind anzugeben.

 

Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen
Die Angaben zu den Haftungsverhältnissen sind nunmehr ausschließlicher Bestandteil des Anhangs (§ 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB n.F.) und dürfen nicht mehr alternativ unter der Bilanz angegeben werden. Darüber hinaus sind sowohl bei den Haftungsverhältnissen als auch bei den sonstigen finanziellen Verpflichtungen die Verpflichtungen, welche die Altersversorgung sowie  verbundene und assoziierte Unternehmen betreffen, jeweils gesondert zu vermerken (Art. 28 Abs. 2 EGHGB, § 268 Abs. 7 HGB n.F., § 285 Nr. 3a HGB n.F.).

 

Angaben zum Anteilsbesitz
Die geänderte Vorschrift verlangt nunmehr Angaben (u.a. Name, Sitz, Höhe des Kapitalanteils) zum Anteilsbesitz an allen Unternehmen, an denen eine Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB besteht (§ 285 Nr. 11 HGB n.F.). Es existiert diesbezüglich die widerlegbare Vermutung über das Vorliegen einer solchen Beteiligung bei einem Anteil von mehr als 20 %. Eine diesbezügliche Angabe kann jedoch unterbleiben, soweit diese von untergeordneter Bedeutung ist oder der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zufügen könnte (§ 286 Abs. 3 HGB).

 

Nutzungsdauer Geschäfts- und Firmenwert
Nach § 285 Nr. 13 HGB n.F. hat für Geschäftsjahre ab 2016 eine Angabe und Begründung der Nutzungsdauer von sämtlichen entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerten zu erfolgen. Die Berichtspflicht umfasst auch alle Erwerbsvorgänge vor 2016. Bislang war eine diesbezügliche Erläuterung nur erforderlich, sofern über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeschrieben wurde.

 

Konzernabschluss des Mutterunternehmens
Anstelle des bisherigen § 285 Nr. 14 HGB a.F. existieren hinsichtlich der Konzernabschlusserstellung des Mutterunternehmens nun zwei Vorschriften (§ 285 Nr. 14 und Nr. 14a HGB n.F.) nach denen die Angabe des Ortes, an dem der aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist, immer erforderlich ist und zwar unabhängig davon ob eine Offenlegung erfolgt.

 

Angaben zu latenten Steuern
Durch § 285 Nr. 30 HGB n.F. wurde die Angabepflicht zu den latenten Steuern erweitert. Die Pflicht diesbezüglicher Angaben besteht nicht nur im Fall des Ausweises von passiven latenten Steuern sondern vielmehr auch, wenn in Folge des Saldierungswahlrechtes nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Aktivüberhang gezeigt wird, da darin passive latente Steuern und somit auch eine latente Steuerschuld enthalten ist.

 

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
Trotz des Wegfalls der außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung sind diese im Anhang zu erläutern. Dabei wird der Begriff „außergewöhnlich“ anstatt „außerordentlich“ verwendet (§ 285 Nr. 31 HGB n.F.), der sich nun auf die Angabe von Beträgen bezieht, die von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung sind und nicht darauf, ob diese außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind.

 

Periodenfremde Erträge und Aufwendungen
Die Erläuterung der periodenfremden Erträge und Aufwendungen im Anhang wurde lediglich von § 277 Abs. 4 HGB a.F. nach § 285 Nr. 32 HGB n.F. verschoben.

 

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres
Die Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind (der sogenannte Nachtragsbericht) werden vom Lagebericht in den Anhang verschoben. Darüber hinaus wird die bisherige Berichterstattung ergänzt um die Angabe zu der Art der Vorgänge und deren finanzieller Auswirkungen (§ 285 Nr. 33 HGB n.F.).

 

Ergebnisverwendung
Der Anhang wird um die Angabe des Vorschlages bzw. des Beschlusses über die Ergebnisverwendung ergänzt (§ 285 Nr. 34 HGB n.F.). Dabei ist zukünftig zu beachten, dass, sofern im Anhang lediglich der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist, eine separate Offenlegung des Beschlusses über die Ergebnisverwendung nach dessen Vorliegen zu erfolgen hat (§ 325 Abs. 1b S. 2 HGB n.F.).

 

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
Der Katalog zu den Erleichterungen bei der Aufstellung eines Anhangs von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 288 HGB n.F.) wurde insbesondere durch die Einführung der neuen Anhangvorschriften erweitert. Dabei entfallen etwa die Angaben zum Anteilsbesitz sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.

 

Dahingegen werden für mittelgroße Kapitalgesellschaften nun weitere Angaben beispielsweise zu den Risiken und Vorteilen von außerbilanziellen Geschäften oder zu den latenten Steuern gefordert.

 

Sonstiges

  • Angaben zu den Umsatzerlösen
    Bei der erstmaligen Anwendung der Vorschriften nach BilRUG ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB n.F. ergibt , zu erläutern (Art. 75 Abs. 2 EGHGB). Die Regelung im Art. 75 EGHGB zielt bei der Anwendung von BilRUG jedoch nur auf die Umsatzerlösänderung ab. Bei einer Anpassung der Vorjahreszahlen zur Vergleichbarkeit bzw. der Neustrukturierung anderer Gewinn- und Verlustrechnungspositionen kommt der § 265 Abs. 2 HGB zur Anwendung.

 

  • Neue Pflichtangaben zum Jahresabschluss nach § 264 HGB
    Gemäß dem neuen Absatz 1a des § 264 HGB n.F. sind im Jahresabschluss nun die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben. Diese Angaben können an beliebiger Stelle im Jahresabschluss und somit auch im Anhang vorgenommen werden. Daneben ist jetzt zwingend auch anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet.


Lagebericht:

Die Änderungen bzw. Anpassungen des § 289 HGB n.F. im Rahmen des BilRUG haben größtenteils nur klarstellenden Charakter.

 

§ 289 Abs. 2 HGB: Soll-Vorschrift wird zur Muss-Vorschrift
Die Änderung von § 289 Abs. 2 HGB führt von einer Soll-Vorschrift hin zu einer Muss-Vorschrift, welche u.a. die Angaben zu Forschung und Entwicklung und den Vergütungsbericht betrifft.

 

Verlagerung des Nachtragsberichts in den Anhang
Die Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres sind vom Lagebericht in den Anhang verlagert worden.


In der beigefügten Checkliste sind alle Änderungen in Anhang und Lagebericht für Kapitalgesellschaften entsprechend der Größenkriterien nochmals zusammengefasst.

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Agnes Echterling

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