Begleitpersonen und Mitarbeiterverpflegung in Reha-Kliniken sind umsatzsteuerpflichtig – oder in Ausnahmefällen doch nicht? – BFH 16. Dezember 2015

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​​​​​​​veröffentlicht am 30. Mai 2016

 

Unter dem 16. Dezember 2015 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken Stellung In dem Urteil wurde die bisher bestehende Rechtsauffassung von Verwaltung und Rechtsprechung bestätigt, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind – insofern also „nichts Neues.” Interessant sind jedoch einzelne Begründungen, die der BFH zur Untermauerung der Steuerpflicht gemacht hat. So stellt der BFH für die Frage der Steuerbefreiung auf die „Unerlässlichkeit” einer Leistung ab.

 

Klägerin war eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung wahrnahm. Sie erbrachte Rehabilitationsleistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken und bot eine Mitarbeiterverpflegung an.
 
Nach EU-Recht sind Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit und damit eng verbundene Leistungen bestimmter Einrichtungen steuerbefreit. Ob bestimmte Teilleistungen in die Steuerbefreiung inbegriffen sind richtet sich dabei nach deren „Unerlässlichkeit”. Im vorliegenden Sachverhalt urteilte der BFH im Zusammenhang mit der Mitarbeiterverpflegung, dass diese nicht unerlässlich  sei, um die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf demselben Niveau mit der gleichen Qualität zu erbringen.


Fraglich ist, ob die Mitarbeiterverpflegung in medizinischen oder sozialen Einrichtungen umsatzsteuerfrei sein könnte, wenn der Nachweis gelänge, dass die Mitarbeiterverpflegung aufgrund des Fachkräftemangels unabdingbar für das Halten oder Einstellen des erforderlichen Personals ist.
 
Der BFH lehnte die Steuerfreiheit der Mitarbeiterverpflegung außerdem mit der Begründung ab, dass eine Rehabilitationseinrichtung nicht mit der Aufgabe der Mitarbeiterverpflegung betraut sei und insoweit nicht mit der Verpflegung von Studenten in Studentenwerken (steuerfrei) vergleichbar sein. Ob es hier ausreichend und zulässig wäre, die Personalverpflegung als (weitere) Satzungsaufgabe festzuhalten, ist allerdings eher fraglich.
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In den Rehabilitationskliniken wurden auch Begleitpersonen von Patienten untergebracht und verpflegt. Hierfür zahlten die Begleitpersonen einen entsprechenden Tagessatz. Die Anwesenheit, Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen war von den Patienten erwünscht und  medizinisch zweckmäßig, aber nicht medizinisch notwendig.
 
Der BFH sah die erbachten Leistungen weder als steuerfrei nach § 4 Nr. 15 UStG (Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherung) noch als steuerfrei nach § 4 Nr. 16 a UStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 14 UStG) an.
 
Interessant ist hierbei eine Argumentation des BFH, die sich auch auf andere Grenzfälle der Umsatzsteuerbefreiungen auswirken könnte: Während die Klägerin argumentierte, sie habe sich durch die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen keine „zusätzlichen Einnahmen” verschafft, da das vereinnahmte Entgelt insoweit die Pflegesätze gesenkt habe, entschied der BFH: „zusätzlich” bedeute lediglich, dass die Einnahmen neben den Pflegesätzen erwirtschaftet werden. Es setze nicht voraus, dass diese der Einrichtung zur freien Verfügung verblieben.



Autorin: Anka Neudert

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