Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

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BFH, 12.7.2012
 
Ein von einer Kommune betriebener Kindergarten ist unabhängig von dem Rechtsanspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art.

Das FG Düsseldorf hatte die Tätigkeit als Hoheitsbetrieb angesehen, da der sozialgesetzliche Auftrag gem. § 24 SGB VIII erfordere, dass für Kinder, deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege erforderlich macht, eine entsprechende Hilfe vorgehalten werden muss. Hierzu können Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen. Der BFH sah hingegen einen BgA gegeben, da ein kommunaler Kindergarten als eigene nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen diene und nicht überwiegend zur Ausübung öffentlicher Gewalt i.R. eines Hoheitsbetriebs geeignet sei. Ein kommunaler Kindergarten liege vielmehr im Wettbewerb mit freigemeinnützlichen und privatgewerblichen Anbietern, hierbei treten die jeweiligen Kindergarten- und Kindertagesstättenbetreiber unter gleichen fachlichen und personellen Voraussetzungen an und bieten ihre Leistungen dem gleichen Kundenkreis an. Aus steuerlicher Sicht wird deshalb nicht unterschieden, ob ein Kindergarten in Form eines Eigen- oder Regiebetriebs, eines BgA oder im Rahmen einer privatrechtlichen Struktur wahrgenommen wird. Vor dem Finanzgericht ist nun die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage und die tatbestandlichen Erfordernisse der Gemeinnützigkeit zu klären.
 

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Thomas Wust

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