Finanzverwaltung erkennt steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften an

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veröffentlicht am 23. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 
In der Praxis führte die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen durch eine in einem Drittland ansässige Kapitalgesellschaft (Drittstaatengesellschaft) in Deutschland immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt des Anteilseigners. Die Finanzverwaltung vertrat nämlich die Auffassung, dass Drittstaatenkapitalgesellschaften – im Gegensatz zu EU-Kapitalgesellschaften – ihre Kapitaleinlagen nicht steuerneutral an ihre deutschen Anteilseigner zurückzahlen können. Von dieser Ansicht waren u.a. auch Fondsgesellschaften oder Family Offices betroffen, die z.B. Immobilien mittelbar über ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten (z.B. USA, Kanada, Großbritannien) halten.
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch der Auffassung der Finanzverwaltung stets eine Absage erteilt. Mit dem zuletzt ergangenen Urteil vom 10. April 2019 (Az. I R 15/16) hat der BFH seine ständige Rechtsprechung bestätigt und fortentwickelt (vgl. hierzu unseren Newsletter vom 24. Oktober 2019).
 
Erfreulicherweise hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Auffassung angesichts der ständigen BFH-Rechtsprechung geändert. In dem lang ersehnten BMF-Schreiben vom 21. April 2022 erkennt das BMF für alle noch offenen Fälle erstmalig an, dass die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft als steuerneutrale Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG qualifiziert werden kann. Dabei ist ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG nicht erforderlich.
 
Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns und des gezeichneten Kapitals sowie die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Zwischen der Einlage und der Leistung (z.B. Ausschüttung) muss daher immer das Ende eines Wirtschaftsjahres liegen. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Absatz 2 EStDV ist nicht erforderlich.
 
Allerdings findet auf Gewinnausschüttungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch nach Ansicht des BMF die Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechende Anwendung. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig. Im Ergebnis führt die Verwendungsreihenfolge dazu, dass stets die laufenden Gewinne der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft als ausgeschüttet gelten. Insofern kommt es bei den deutschen Anteilseignern zu steuerpflichtigen Dividenden. Soweit jedoch die tatsächliche Ausschüttung den ausschüttbaren Gewinn übersteigt (und es handelt sich um keine Nennkapitalrückzahlung), liegt grundsätzlich eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vor. Die steuerliche Behandlung der tatsächlichen Ausschüttung nach ausländischem Gesellschafts- und Steuerrecht ist für die Beurteilung nach deutschem Steuerrecht ohne Bedeutung.
 
Die Umrechnung einer Ausschüttung in ausländischer Währung in Euro hat im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft zu erfolgen. Als Umrechnungskurs gilt der Mittelwert des Devisengeldkurses am Stichtag des Abflusses bzw. Abgangs.
 
Die Feststellung, ob es sich um eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr handelt, soll im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Anteilseigners erfolgen. Das BMF fordert als Dokumentation insbesondere die ausländische Bilanz und vor allem einen Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft, über die Höhe der Beteiligung des Anteilseigners, über Beschlüsse sowie Nachweise über die geleistete Ausschüttung.
 
Daneben geht das BMF-Schreiben auch auf die steuerliche Behandlung von Nennkapitalrückzahlungen einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft ein. In solchen Fällen der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Absatz 2 KapErhStG anzuwenden. Die steuerlichen Folgen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (z.B. durch Umwandlung von Rücklagen) bei den Anteilseignern regelt das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG). Setzt die ausländische Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ihr Kapital wieder herab, gelten die zurückgezahlten Beträge bei den Anteilseignern grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 KapErhStG als steuerpflichtige Dividenden. Zum Nachweis einer Nennkapitalrückzahlung fordert das BMF insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung.
 
Die vorstehenden Grundsätze sollen schließlich auch auf Kapitalgesellschaften in EWR-Staaten (wohl Liechtenstein, Island, Norwegen gemeint) entsprechende Anwendung finden, wenn die Auslandsgesellschaft selbst keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.
 
Es ist abschließend festzuhalten, dass die Anerkennung der Möglichkeit einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr in Drittstaaten-Fällen durch die Finanzverwaltung im Rahmen des BMF-Schreibens vom 21.4.2021 erfreulich ist. Es trägt zukünftig sicherlich zur Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen bei. Dennoch sind weiterhin Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert, wenn es um die Prüfung der im BMF-Schreiben geforderten Nachweise für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr geht.

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Frank Dißmann

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