Mitteilungspflichten eines Fondsanlegers – Klarstellung durch die Finanzverwaltung bei mittelbaren Beteiligungen

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Die im Rahmen der im Jahr 1972 eingeführten Mitteilungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 138 Abs. 2 AO) wurden durch das BMF-Schreiben vom 18.September 2020 erneut um eine Klarstellung für mittelbar gehaltene Beteiligungen von Anlegern in- und ausländischer Investmentfonds erweitert. Im Schwerpunkt dieser Erweiterung steht somit die Mitteilungspflicht bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). 

 

Sachstand der Regelung 

§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO regelt, dass inländische Steuerpflichtige den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mitzuteilen haben, wenn a) damit entweder eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital oder am Vermögen gehalten wird oder wenn b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, b AO). Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind dabei zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). 

Gemäß der Regelung ergibt sich eine Mitteilungspflicht erst durch den Erwerb oder die Veräußerung dieser Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht ergibt sich jedoch nur, wenn die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligungshöhe oder der Summe der Anschaffungskosten in § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b AO erfüllt sind. 


Mittelbarer Beteiligungserwerb 

Bei dem die Mitteilungspflicht auslösenden Ereignis kann sich allerdings die Frage stellen, ob nur der unmittelbare oder auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mitteilungspflichtig ist. Die Zweifelfragen ergaben sich aufgrund der Regelung in § 138 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen seien. 


Klarstellung durch BMF-Schreiben 

Das BMF-Schreiben vom 18. September 2020 stellt klar, dass die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen besteht. Jedoch bestehen die Voraussetzungen für das Erwerben und Veräußern unmittelbarer Beteiligungen an ausländische Investmentfonds. 


Auswirkungen auf die Praxis 

Die zuletzt genannte Aussage ist bereits durch die Definition von Investmentfonds als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG selbstverständlich.

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