Einführung von Teilgesellschaftsvermögen bald auch für geschlossene Investmentgesellschaften?

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​Am 12. Februar 2020 hat der Finanzausschuss seine Beschlussempfehlung und Bericht vorgelegt, nach welchem unter anderem die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen nun auch für geschlossene Investmentvermögen zulässig sein soll. 

Der Beschlussempfehlung vorausgegangen war eine Konsultation der Verbände für einen Antrag zur Aufnahme weiterer Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Stärkung des Fondsstandortes Deutschland. Die hier vorgeschlagenen Änderungen gehen über den zuvor eingebrachten Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus und sind nun im Rahmen der Beschlussempfehlung in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien” eingebracht worden. 

Der Finanzausschuss schlägt in seiner Beschlussempfehlung u.a. die Einführung des sog. Teilgesellschaftsvermögens für geschlossene Investmentgesellschaften im Wege von Erweiterungen in den §§ 140 Abs. 3 und 149 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB”) vor.  

Grundsätzlich folgen die neu eingefügten Regelungen dem bereits bestehenden System zur Bildung von Teilgesellschaftsvermögen bei offenen Investmentvermögen. Aktuell ist die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen gesetzlich nur für offene Investmentgesellschaften vorgesehen (§ 117 KAGB offene Investmentaktiengesellschaften und § 132 KAGB für offene Investmentkommanditgesellschaften). Bei der Bildung solcher Teilgesellschaftsvermögen entstehen sog. „Umbrella-Fondsstrukturen”, bei welchen im Ergebnis innerhalb der Gesellschaft technisch unterschiedliche Teilfonds gebildet werden, die jeweils haftungs- und vermögensmäßig voneinander getrennt sind. Durch die Bildung von Teilvermögen wird daher eine Möglichkeit geschaffen, verschiedene Anlageschwerpunkte unter einem Dach zu vereinen. Hierbei haben die Anleger nur Teilhabe an den Wertentwicklungen des Teilvermögens, in welches sie auch investiert haben. Für jedes so gebildete Teilanlagevermögen sind zudem gesonderte Anlagebedingungen zu erstellen. 

Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen kann nach aktueller Rechtslage zudem insbesondere aus (investment-)steuerlicher Sicht sinnvoll sein, wenn auf diese Weise mit Blick auf bestimmte steuerbegünstigte Anleger (beispielsweise eine Stiftung) eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für den Investmentfonds (Teilfonds) erreicht werden kann (vgl. § 10 Investmentsteuergesetz). 

Begründet wird die Beschlussempfehlung damit, dass auch für die geschlossenen Investmentvermögen am Markt diese Ausgestaltungsmöglichkeit sehr nachgefragt werde und die derzeit bestehenden Regelungen eine Benachteiligung geschlossener Investmentvermögen gegenüber den offenen Investmentvermögen bedeuten. So soll mit der empfohlenen Änderung des KAGB der bestehende Gestaltungsspielraum bei der Auflage von Fondsvehikeln erweitert werden – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen bereits in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesetzlich zugelassen wurde. Um auch den inländischen Markt „konkurrenzfähig” zu halten, erscheint der Schritt zur Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen sinnvoll. 

Kritsch zu sehen ist jedoch, dass sich der Änderungsvorschlag zunächst nur auf die Anpassungen der aufsichtsrechtlichen Regelungen nach dem KAGB beschränkt. Für eine umfassende Abbildung der neuen Möglichkeiten sind jedoch künftig auch die gesellschafts- und steuerrechtlichen sowie gegebenenfalls auch weitere aufsichtsrechtliche Regelungen anzupassen. 

Mit der Einbringung der Beschlussempfehlung in den Bundestag ist nun dieser in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber hinsichtlich einer verbindlichen Umsetzung gefragt. Eine Übernahme der vorgeschlagenen Regeln erscheint jedoch nicht unwahrscheinlich. 

Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

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Dr. Christian Conreder

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