Neues BGH-Urteil zu Beitrittserklärungen: Bestätigung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen ist unwirksam; neue Voraussetzungen für wirksame Empfangsbestätigung des Verkaufsprospekts

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Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. III ZR 109/17) hat der BGH neue Voraussetzungen zur rechtskonformen Ausgestaltung von Beitrittserklärungen aufgestellt. 
  1. Bestätigung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen  

Der BGH hat entschieden, dass die Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Verkaufsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam sei. In der streitgegenständlichen Beitrittserklärung eines Solar-Fonds aus März 2016 findet sich unter der Überschrift „Empfangsbestätigung/weitere Erklärungen und Hinweise” folgende Formulierung: 

„Ich habe den Beteiligungsprospekt nebst Anlagen (…) erhalten, den Inhalt insbesondere des Kapitels 05 (Risiken der Beteiligung) des Verkaufsprospekts vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zu.”

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Bestätigung der Kenntnisnahme der Risiken eine unwirksame Tatsachenbestätigung nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB dar. Gemäß der genannten Vorschrift ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Der BGH führt aus, dass diese Regelung ebenfalls einschlägig sei, wenn dem Vertragspartner des Verwenders ein zu führender Beweis bloß erschwert werde. Dies sei hier der Fall, da dem Anleger der zu führende Beweis über die Tatsache, nicht über die Risiken des Investments aufgeklärt worden zu sein, erschwert werde. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kenntnisnahmeerklärung kann diese keine Wirkung zu Lasten des Anlegers entfalten. 
 

  1. Neue Voraussetzungen für wirksame Empfangsbestätigung des Verkaufsprospekts 

Darüber hinaus hat der BGH die in der obigen Formulierung enthaltene Empfangsbestätigung des Anlegers hinsichtlich des Erhalts des Verkaufsprospekts für unwirksam erachtet. Die AGB-rechtliche Zulässigkeit solcher Empfangsbekenntnisse richtet sich nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB, wonach im Wesentlichen lediglich eine gesonderte Unterschrift für das Empfangsbekenntnis gefordert wird. In Bezug auf Beitrittserklärungen verlangt der BGH nun zusätzlich, dass das Empfangsbekenntnis vom sonstigen Vertragstext räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben sein muss. Zudem dürfe sich die Unterschrift allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe beziehen und dürfe keine weiteren Erklärungen umfassen. Diese neuen Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da insbesondere in der Empfangsbestätigung zugleich die Kenntnisnahmebestätigung in Bezug auf die Risiken des Investments enthalten war.  

Im vorliegenden Fall hat die Unwirksamkeit der genannten Klausel die nicht unerhebliche Folge, dass die Frage, ob der Verkaufsprospekt rechtzeitig an den Anleger übergeben wurde, nun anhand des übrigen Parteivortrags zu klären ist.

 

Fazit 

Bei der Formulierung von Beitrittserklärungen steckt die Tücke im Detail. Namentlich aufgrund der umfangreichen BGH-Rechtsprechung und AGB-rechtlichen Besonderheiten gilt es diverse Fallstricke zu meisten, was nur selten ohne anwaltlichen Rat bewerkstelligt werden kann. Anbietern und Vertrieben ist zu empfehlen, ihre Zeichnungsunterlagen auf Einhaltung der neuen Vorgaben zu überprüfen. Hierbei stellt sich die Frage, wie Kenntnisnahme- und Empfangsbestätigungen nun auszugestalten sind, um den neuen BGH-Anforderungen Rechnung zu tragen. Es ist festzuhalten, dass eine klare Trennung zwischen Empfangsbestätigungen und sonstigen Erklärungen des Anlegers (bspw. Wissensbestätigungen) erforderlich sein wird. Spannend ist die Frage, wie die Erklärung des Anlegers, er habe das Risikokapitel zur Kenntnis genommen, BGH-konform ausgestaltet werden kann. Eine Idee könnte sein, mit „Ankreuzfeldern” oder dem Zusatz „unzutreffendes bitte streichen” zu arbeiten, da der Anleger so die Möglichkeit erhält, seine etwaige gegenteilige Auffassung zum Ausdruck zu bringen. Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

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