Alternative Investmentfonds: Grundsätze des Vertriebs von geschlossenen AIFs an Privatkunden nach KAGB

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​Generelles

Der Vertrieb von Alternativen Investmentfonds an Privatkunden im Inland ist in den §§ 316 ff KAGB geregelt. Der Vertrieb von Alternativen Investmentfonds (AIF) an Privatkunden im EWR-/EU-Mitgliedsstaat bzw. Ausland richtet sich nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Ziellandes – und ist nicht Thema dieses Artikels. 

Im Gegensatz zum aufgehobenen Investmentgesetz ist nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ein Anzeigeverfahren vor Vertriebsbeginn zwingend durchzuführen, somit handelt es sich rechtstechnisch gesehen um ein Vertriebsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.  

Grundsätzlich gilt, dass ein inländischer Publikums-AIF ausschließlich von inländischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Abs. 16 KAGB) vertrieben werden darf. Ein EU-AIF bzw. ein ausländischer AIF darf nur von einer AIF-Verwaltungsgesellschaft vertrieben werden, die ihren Sitz in dem Land hat, in dem auch der AIF aufgelegt wurde (§§ 317 ff KAGB). Der deutsche Gesetzgeber hat sich hier für eine strengere Regelung entschieden als es die AIFM-Richtlinie zulässt.  
 

Inländische Publikums-AIF 

Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 KAGB dürfen nur inländische Publikums-AIF, die das Anzeigeverfahren gemäß § 316 KAGB erfolgreich abgeschlossen haben, an Privatanleger im Inland vertrieben werden. 

Eine Ausnahme hierzu bildet der intern verwaltete inländische AIF. Der intern verwaltete AIF ist zwar die Grundform eines AIF, jedoch in der Praxis ein seltener Fall und eher für kleine Vermögen geeignet. Der AIF bedarf gleichzeitig der Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und muss selber alle Dokumente wie Jahresabschluss, Lagebericht etc. erstellen sowie auch die Abschlussprüfung beauftragen. Er bedarf keiner gesonderten Vertriebsanzeige gemäß § 316 KAGB. 

Der extern verwaltete AIF ist keine KVG. Er beauftragt eine AIF-KVG (§ 1 Abs. 16 KAGB) mit der Verwaltung des Vermögens. Der AIF wird damit zu einer extern verwalteten Investmentgesellschaft (§ 1 Abs. 13 KAGB). Bei der Beauftragung handelt es sich explizit nicht um eine Auslagerung (§ 154 KAGB). Die AIF-KVG bedarf einer Erlaubnis nach § 20 KAGB. Die Tätigkeiten der AIF-KVG sind durch das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 3. Februar 2017 (GZ: WA 41-Wp 2100-2016/0001) konkretisiert worden. 

Die AIF-KVG, die die zu vertreibenden Anteile verwaltet, hat das Anzeigeverfahren nach § 316 KVG durchzuführen. Dem Anzeigeschreiben beizufügen sind der Geschäftsplan, die Anlagebedingungen (gegebenenfalls Satzung oder Gesellschaftsvertrag), die Verwahrstelle, der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie gegebenenfalls Besonderheiten für Feederfonds. Sofern Anlagebedingungen bereits durch die BaFin genehmigt wurden, muss nur auf dieses Verfahren hingewiesen werden.  

Nach Einreichung der Unterlagen prüft die BaFin diese zunächst auf Vollständigkeit (§ 316 Abs. 2 KAGB) und dann auf materiell-rechtliche Übereinstimmung mit den Vorschriften des KAGB (§ 316 Abs. 3 KAGB). Die Anforderung fehlender Unterlagen oder Angaben hat durch die BaFin innerhalb von 20 Arbeitstagen zu erfolgen. Eine Ergänzungsanzeige muss innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanzeige erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 316 Abs. 2 Satz 4 KAGB). Die Anzeige kann aber jederzeit erneut erfolgen (§ 316 Abs. 2 Satz 6 KAGB).  

Die materiell-rechtliche Prüfung durch die BaFin erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle (§ 316 Abs. 3 KAGB). 

Mit dem Vertrieb kann ab dem Datum der Vertriebserlaubnis „der entsprechenden Mitteilung" durch die BaFin begonnen werden (§ 316 Abs. 3 Satz 4 KAGB). Damit ein Vertrieb nicht vorher erfolgt, dürfen auch Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen erst nach Erteilung der Vertriebserlaubnis veröffentlicht werden (§ 268 Abs. 1 Satz 2 KAGB). 
 

EU-AIF bzw. ausländische AIF

Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 KAGB dürfen nur EU-AIF bzw. ausländische AIF, die das Anzeigeverfahren gemäß §§ 317 ff KAGB erfolgreich abgeschlossen haben, an Privatanleger im Inland vertrieben werden. 

Hierbei ist zunächst zwingend vorgeschrieben, dass der AIF und seine Verwaltungsstelle im Staat ihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz von Anlegern unterliegen (§ 317 Abs. 1 Nr. 1 KAGB). 

Zur Sicherstellung der Wahrung gewisser Mindeststandards, sind viele Anforderungen unter Verweis auf die Inhalte des KAGB einzuhalten.  

Exemplarisch sind hier einige dieser Voraussetzungen aufgelistet:
  • Fachlich geeigneter Repräsentant in Deutschland, der die Compliance-Funktion wahrnehmen kann (vertritt gleichzeitig die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich; § 319 KAGB)
  • Eine Verwahrstelle, die hinsichtlich der Sicherung der Vermögensgegenstände den Vorschriften der §§ 80 ff KAGB entspricht
  • Eine inländische Zahlstelle
  • Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Bereichen vorsehen:
  • Die Aufführung der Mindestinhalte des § 266 KAGB (geschlossene AIF)
  • Die Einhaltung der Vorschriften der §§ 261 ff KAGB (geschlossene AIF)
  • Grundsätzlicher Ausschluss von Rechten Dritter an den zum AIF gehörenden Vermögensgegenständen nicht zuzulassen (nur in den beschriebenen Ausnahmen)
  • Eine Auszahlung am Laufzeitende (geschlossene AIF)
  • Eine Bewertung entsprechend der Vorschriften der §§ 271, 272 KAGB (geschlossene AIF)
  • Einschränkung der Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 304 KAGB und Angaben im Jahresbericht gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 4 KAGB
  • Ausschluss der Bildung von Teilinvestmentvermögen und Master-Feeder-Konstruktionen
  • Konkrete Informationspflichten der Anleger 
     

Des Weiteren müssen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen entsprechend § 318 KAGB erstellt werden. 

Die BaFin hat zur Darstellung der Grundzüge des Anzeigeverfahrens ein „Merkblatt für Anzeigen beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger in der Bundesrepublik Deutschland nach § 320 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)” herausgegeben (Stand Februar 2017).  

Dieses Merkblatt weist die Unterlagen und Informationen im Einzelnen auf, die der Anzeigende vorzulegen hat. Das Merkblatt legt auch fest, dass die Angaben im Anzeigeverfahren entsprechend der Nummerierung und den zugehörigen Stichworten des Merkblattes zu kennzeichnen sind. Sollten einzelne Positionen nicht einschlägig sein oder für nicht erforderlich erachtet werden, so müssen sie trotzdem aufgenommen werden und als „entfällt” gekennzeichnet werden. Unterlagen sind immer in der aktuellsten Fassung und fremdsprachige Unterlagen gemeinsam mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 

Nach dem Merkblatt gliedert sich der Inhalt der Anzeige in „A. formelle Anforderungen an die Anzeige” und „B. Materielle Anforderungen an die Anlagebedingungen, Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen”.  

Das Merkblatt zählt ganz konkret mit verschiedenen Unterpunkten, die zu machenden Angaben und einzureichenden Unterlagen auf. Auf eine Abschrift der konkret in einer Liste dargestellten Anforderungen wird hier verzichtet. Bei einer Anzeige sind zu allen Punkten unter entsprechender und zu übernehmender Durchnummerierung Angaben zu machen bzw. Unterlagen oder Erklärungen einzureichen.  

Die BaFin überprüft innerhalb von 20 Arbeitstagen, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAGB). Sofern die Unterlagen vollständig sind, erhält die AIF-Verwaltungsgesellschaft eine entsprechende Bestätigung per E-Mail. Bei Unvollständigkeit fordert die BaFin fehlende Angaben und/oder Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige nach. Die Ergänzungsanzeige ist innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Anzeige bzw. nach der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Mitteilung der Bundesanstalt, dass mit dem Vertrieb begonnen werden darf, ausgeschlossen (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 Satz 4 KAGB). Dies hat zur Folge, dass das Anzeigeverfahren beendet ist und der Vertrieb nicht aufgenommen werden darf. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 Satz 6 KAGB).  

Die materiell-rechtliche Prüfung durch die BaFin erfolgt bei einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten und bei einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 3 KAGB).

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Dr. Ralf Ellerbrok

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