Verbilligte Vermietung – Vergleichsrechnung mit oder ohne Mietnebenkosten?

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​Wer ein Haus oder eine Wohnung an Angehörige vermietet, wird die Immobilie im Regelfall zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen. Dies kann unter Umständen sogar steuerlich von Vorteil sein, denn einerseits werden geringere Mieteinnahmen versteuert, andererseits sind die damit einhergehenden Werbungskosten in voller Höhe absetzbar. Jedoch lässt die Gesetzgebung den vollen Werbungskostenabzug nur zu, wenn die verbilligte Vermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. 

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen.  

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit Urteil vom 10. Mai 2016; (Az. IX R 44/15) mit der Frage auseinandersetzen, was unter der ortsüblichen Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum zu verstehen ist. Das Urteil wurde am 7. September 2016 veröffentlicht, bezieht sich jedoch auf die Gesetzgebung von Veranlagungszeiträumen vor 2012, in denen das Verhältnis zwischen verbilligter Miete und der ortsüblichen Miete bei 56 Prozent lag und als weitere Voraussetzung zum vollständigen oder anteiligen Werbungskostenabzug eine positive Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose zu prüfen war (BMF vom 8. Oktober 2004; BStBl 2004 I S. 933 ff.). 

Jedoch hat die Fragestellung, ob die Nettokaltmiete oder aber die ortsübliche Bruttomiete (das heißt die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten), auch für aktuelle Veranlagungszeiträume Relevanz. 

In dem vorliegenden Sachverhalt begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen vollen Werbungskostenabzug in Höhe von 11.228 Euro, dem Einnahmen in Höhe von insgesamt 3.024 Euro (Kaltmiete = 2.900,04 Euro plus Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 1.829,27 Euro) gegenüberstanden. Das zuständige Finanzamt des Klägers berücksichtigte die Werbungskosten für die verbilligte Überlassung von Wohnraum nur anteilig in Höhe von 62,28 Prozent. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Kläger das Verhältnis von 56 Prozent zwischen verbilligter Mietüberlassung und der ortsüblichen Miete erfülle, eine positive Einkünfteerzielungsabsicht fehle jedoch. Somit sei der Werbungskostenabzug nur anteilig möglich. Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete berief sich das Finanzamt auf das Verhältnis zwischen der Nettokaltmiete aus verbilligter Wohnraumüberlassung in Höhe von 2.009,04 Euro und der ortsüblichen Kaltmiete in Höhe von 4.656 Euro. Denn Maßstab für die Vergleichsmiete im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG sei die ortsübliche Kaltmiete. Weitere umlagefähige Betriebskosten seien in der Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht im anschließenden Klageverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2015, Az. 4 K 2268/14 E) und wies die Klage ab. Der Kläger monierte mit der Entscheidung des Finanzgerichts die Verletzung des materiellen Rechts, da die Finanzverwaltung bei der ortsüblichen Marktmiete ebenfalls die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung verstehe, siehe R 21.3 EStR. 

Die Verletzung des materiellen Rechts bei der Berechnung der Vergleichsmiete bestätigte der BFH mit dem obigen Urteil. Demnach ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen. 
 

Fazit

In der Regel wird bei einer verbilligten Überlassung von Wohnraum an Angehörige lediglich die Kaltmiete reduziert, jedoch nicht die umlagefähigen Betriebskosten. Da die umlagefähigen Betriebskosten dagegen einen nicht unerheblichen Anteil der Gesamtmiete ausmachen, ist eine Berechnung mit der Warmmiete als Maßstab für den Vermieter häufig günstiger. Mit Änderung des § 21 Abs. 2 EStG ab Veranlagungszeiträume 2012 wird dem Vermieter insbesondere bei verbilligter Überlassung von Wohnraum an Angehörige ein Steuergestaltungspotenzial an die Hand gegeben. Erreicht die verbilligte Wohnraumüberlassung nur knapp die gemäß § 21 Abs. 2 EStG geforderten 66 Prozent, kann der Vermieter die Werbungskosten des Vermietungsobjekts trotz verminderter Mieteinnahmen weiterhin in voller Höhe abziehen.

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André Broszio

Steuerassistent

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