Bewertung von Management Packages und deren steu­er­liche Erfassung in Frankreich

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veröffentlicht am 16. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Mit der Ent­­wick­lung von Private Equity in Frank­­reich wurde auch die Ge­staltung von Management Packages immer aus­­gefeilter, sodass Manager sowie Finanz­­investoren mittler­­weile nicht nur in finanzieller, sondern auch in recht­­licher und steuer­­licher Hinsicht von eigenen Beratern unter­stützt werden.



Welche Finanzinstrumente werden bei der Strukturierung von Management Packages verwendet?

Management Packages sind das Ergebnis der praktischen Erfahrung von Private-Equity-Akteuren: In dem Bestreben, Manager in die Wertschöpfung nach einem LBO einzubeziehen, schlugen Finanzinvestoren dem Management der Zielunternehmen sehr schnell den Erwerb von Finanzinstrumenten vor, die eine anteilige Beteiligung am im Verlauf des LBO erzielten Kapitalgewinns ermöglichen. Im Allgemeinen sollen die Gewinnchancen und Verlustrisiken zwischen dem Manager und dem Finanzinvestor zu einem Interessen­gleichlauf führen.

In der Vergangenheit wurden weitgehend kostenlose Finanzinstrumente der Mitarbeiterbeteiligung (Stock-Options/Gratisaktien) oder Verkaufsversprechen über Anteile bzw. kostenlose Optionsscheine verwendet (sog. „warrants”; in Frankreich „bons de souscription d’actions”). Aufgrund der erhöhten Steuerbelastung für Erstere sowie vermehrter Steuerprüfungen und Umqualifizierungen für Letztere wurden sie jedoch seltener eingesetzt.

Infolge der jüngsten Gesetzesänderungen, durch die insbesondere die Steuerbelastung des Erwerbgewinns von Gratisaktien gesenkt sowie deren Sperrfrist verkürzt wird, sind Gratisaktien inzwischen wieder auf dem Vormarsch. In Zukunft dürften sich Management Packages mit einer kostenlosen Zuteilung von Aktien und einer „pari passu”-Investition sicher steigender Beliebtheit erfreuen, da insbesondere das Risiko einer Umqualifizierung des erzielten Gewinns als Gehalt entfällt.

Betreffend der Ausgabe von Finanzinstrumenten gegen Einlage oder Zahlung, zeichnet das Management i.d.R. dieselben Finanzinstrumente wie der Finanzinvestor (Erwerb von Anteilen und gegebenenfalls Anleihen oder gleichwertige Instrumente) oder spezifische Instrumente, sog. „Ratchets”, v.a. Optionsscheine oder Vorzugs­aktien. Die Verwendung von Optionsscheinen wurde im Laufe der Jahre immer ausgeklügelter: Die zunächst kostenlosen (oder gegen einen geringen Zeichnungspreis ausgegebenen) Optionsscheine wurden anschließend in detaillierten, von unabhängigen Experten erstellten Bewertungsgutachten untersucht, um die Belastbarkeit der Investition des Managements aus steuerlicher Sicht zu verstärken (siehe nachstehend).


Ist die Prüfung der mit einem Management Package verbundenen Finanzmechanismen eine einfache Aufgabe für die Finanzverwaltung?

Bei der Prüfung eines Management Package untersucht die Finanzverwaltung drei verschiedene Finanzaspekte:

  • die Wertermittlung des Management Package vor und nach dem LBO;
  • die Bewertung des vom Management eingegangenen, finanziellen Risikos;
  • das Verständnis des Mechanismus des Internal Rate of Return (im Folgenden IRR) oder des Investitionsmultiplikators als Bedingung für die Aktivierung des Management Package.


Die Frage der Wertermittlung vor dem LBO stellt sich besonders dann, wenn das Management in bestimmte Finanzinstrumente (Optionsscheine oder Vorzugsaktien) investiert, die ihm potenziell einen Vorzugsanteil an Kapitalgewinnen gewähren, sofern der Finanzinvestor bestimmte Leistungskriterien erfüllt (grundsätzlich IRR oder Investionsmultiplikator). Dabei muss validiert werden, dass das Management keinerlei Vorteil genießt, wobei nur bei Zahlung eines „Marktpreises” für das optionale Finanzinstrument der Gewinn nicht als Gehalt umqualifiziert wird.


Während die Preisbewertung nach dem LBO relativ einfach ist (dazu muss nur die Berechnung des IRR oder Investionsmultiplikators validiert und anschließend die korrekte Anwendung des vorab vorgesehenen Retrozessionsrasters überprüft werden), ist die Bewertung vor dem LBO wesentlich komplizierter. Dabei benutzt die Finanzverwaltung die üblichen Methoden zur Optionspreisbewertung (hauptsächlich Black & Scholes). Leider werden von der Finanzverwaltung jedoch immer noch allzu oft Annahmen (bei Vergleich­barkeit, Volatilität, Wahrscheinlichkeiten am Ende des LBO usw.) herangezogen, die auf einer „a posteriori”-Analyse der Transaktion beruhen und in manchen Fällen nicht unbedingt unparteiisch sind.

Mitunter wird von der Finanzverwaltung entschieden bestritten, dass die getätigte Investition risikobehaftet ist (obwohl der Leverage-Effekt bei LBO-Finanzierungen mit einer Leistungsbedingung verbunden ist, die die Wahrscheinlichkeit der Aktivierung eines Management Package weiter einschränkt). Bspw. hat die Finanz­verwaltung argumentiert, dass die Aktivierung eines Management Package bei einem IRR von z.B. 12 Prozent garantiert (und damit risikofrei) ist, da der IRR des Finanzinvestors nach dem LBO in dem betroffenen Fall viel höher gewesen sei.


Die Finanzverwaltung sieht in einem hohen IRR oder Investitionsmultiplikator nichts anderes als die Offen­legung einer signifikanten Steigerung der Betriebsleistung der Zielunternehmen. Das Finanzinstrument „Ratchet” auf der Grundlage eines IRR oder eines Investitionsmultiplikators wird daher als nichts anderes als eine Art versteckter Bonus betrachtet, der den Mitarbeiter für seine Bemühungen belohnen soll, zum Wachstum des Konzernergebnisses beizutragen.


In Wirklichkeit tragen oft unternehmensexterne Faktoren zur Erhöhung des IRR bei. Es gibt sogar Fälle, in denen der IRR des Finanzinvestors trotz der Stagnation der Betriebsergebnisse der Gruppe nur aufgrund eines Anstiegs der Marktbewertungsmultiplikatoren in dem Zeitraum vor und nach dem LBO sehr hoch war.


Sind die Änderungen im Steuergesetz ein Hindernis für die Entwicklung von Management Packages?

Die Besteuerung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen und anderen Finanzinstrumenten hat sich in Frankreich in den letzten Jahren erheblich verändert. Heute ist die Besteuerung mit einem Pauschalsatz von 30 Prozent, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, zwar relativ hoch, aber immer noch weitaus attraktiver als die Einkommensteuer (progressiver Steuersatz mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent, ggf. erhöht durch eine Sondersteuer auf hohe Einkommen, sowie Arbeitnehmersozialbeiträge von etwa 25 Prozent).

Die tiefgreifende Reform des Steuersystems für Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Anteilen hat die Denkweise der Fachleute weitreichend verändert. So werden Gewinne aus bestimmten Anteilen nun nach dem progressiven Einkommenssteuersatz besteuert – ohne jeglichen Freibetrag. Das ist bei Gewinnen aus dem Erwerb von Gratisaktien der Fall.

Darüber hinaus besteht das Risiko einer Umqualifizierung als berufliche Einkünfte. Die Finanzverwaltung behalten sich bei Finanzinstrumenten, die nicht speziell bei der Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern bestimmt sind (z.B. Gratisaktien oder Stock-Options) unter bestimmten Umständen das Recht vor, den von den Begünstigten realisierten Gewinn umzuqualifizieren und ihn nicht in der Kategorie der Veräußerungsgewinne aus Anteilen, sondern in der Kategorie zu besteuern, die der Art der tatsächlich durchgeführten Transaktion entspricht.

Ein solches Risiko besteht, wenn die Finanzverwaltung nachweisen kann, dass Wertpapiere wie Options­scheine den Begünstigten in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Mandatsträger (und nicht in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger) zugeteilt wurden und, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Optionsscheine oder der aus ihrer Ausübung resultierenden Anteile das direkte Ergebnis der Tätigkeit ist, die sie persönlich im Unternehmen ausgeübt haben, eine Tätigkeit, die zur Wertsteigerung der Anteile beigetragen hat.

Grundsätzlich besteht das Risiko einer Umqualifizierung, wenn die Optionsscheine ihren Begünstigten zu Vorzugsbedingungen gewährt wurden. Das gilt für Optionsscheine, die für einen Wert ausgestellt wurden, den die Parteien absichtlich herabgesetzt haben, ohne dass die Herabsetzung kompensiert wird, wobei der so gewährte Vorteil verdeckt wird.

Im Falle einer Umqualifizierung der Transaktion erfolgt die Besteuerung nach dem progressiven Einkommens­steuersatz: progressiver Steuersatz mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent, ggf. erhöht durch eine Sondersteuer auf hohe Einkommen. Bei aggressiven Beteiligungsprogrammen werden von der Finanz­verwaltung, in Berufung auf Rechtsmissbrauch, sogar Steuerstrafen i.H.v. 80 Prozent verhängt.

Darüber hinaus riskiert der Begünstigte, dass von seinem Verdienst etwa 25 Prozent als Sozialabgaben abge­zogen werden. Im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherungsbehörde (URSSAF) geht das Unternehmen, das das Instrument emittiert, das gleiche Risiko ein. Neben den Steuerstrafen für das Versäumnis der monatlichen Lohnsteuermeldungen würden von dem als Lohn qualifizierten Gewinn dann etwa 45 Prozent als Arbeitgebersozialbeiträge abgezogen.


Fazit

Die verschiedenen Veränderungen haben zur Folge, dass die Strukturierung von Management Packages mehr zu „Sweet Equity” und weniger zu „Ratchets” tendiert.

In Zukunft muss die gesamte Investitionsdokumentation des Managements vom Beraters wesentlich sorg­fältiger als bisher begutachtet werden. Im Falle eines sekundären oder tertiären LBO ist es im Interesse des Managements, das mit dem anfänglichen Kapitalgewinn verbundene Risiko vor der Bestimmung seiner Reinvestitionsquote „vorzukalkulieren” und einen erheblichen Teil seiner Auszahlung bis zum Exit im Hinblick auf eine mögliche Steuerprüfung „umsichtig” zu hinterlegen.

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