Hausverbot gegen einen Mieter ist rechtswidrig

PrintMailRate-it
veröffentlicht am 11.2.2025 | Lesedauer ca. 1 Minute

AG Brandenburg, Urteil vom 25. November 2024, Az.: 30 C 194/24


Ein Vermieter darf seinem Mieter den Zugang zu seiner Wohnung nicht durch ein Hausverbot verwehren. Eine Besitzentziehung stellt eine verbotene Eigenmacht des Vermieters dar und ist somit rechtswidrig.

Der Kläger mietete vom Beklagten eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Drei Bewohnerinnen warfen dem Kläger mehrfach sexuelle Belästigung vor. Der Kläger bestritt dies und erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Bewohnerinnen. Der Verdacht der sexuellen Belästigung erhärtete sich jedoch. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger ein Hausverbot und erklärte die fristlose Kündigung. In der Folgezeit hinderte der Beklagte den Kläger daran, seine Wohnung zu betreten. Der Kläger ging gerichtlich gegen das Hausverbot und die Besitzentziehung vor und beantragte, ihm ungehinderten Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren.

Das Amtsgericht Brandenburg gab dem Kläger Recht. Der Beklagte ist als Vermieter zwar Inhaber des Hausrechts. Allerdings kann er dieses Hausrecht nicht gegen den Kläger ausüben, da dieser aufgrund des bestehenden Mietvertrags ein eigenes Besitzrecht an der Wohnung hat. Selbst bei einer wirksamen Kündigung kann der Beklagte seinen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung nicht durch ein Hausverbot durchsetzen. Stattdessen muss er seinen Rückgabeanspruch gerichtlich geltend machen und durch einen Gerichtsvollzieher im Wege der Räumungsvollstreckung durchsetzen lassen. 

Da der Beklagte dem Kläger den Besitz an seiner Wohnung durch verbotene Eigenmacht rechtswidrig entzogen hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung. Der Beklagte kann hiergegen auch nicht einwenden, dass er durch eine eigene Inbesitznahme der Wohnung nun selbst Besitzschutzansprüche gegen den Kläger habe. Denn die Inbesitznahme erfolgte durch verbotene Eigenmacht und ist damit rechtswidrig. Eine solche rechtswidrige Besitzerlangung schließt eigene Besitzschutzansprüche aus.

Fazit:


Ein Hausverbot ist kein geeignetes Mittel, um Hausbewohner in derartigen Fällen zu schützen. Das richtige Vorgehen ist ein Antrag auf eine gerichtliche Anordnung zur Wohnungsaufgabe nach dem Gewaltschutzgesetz beim zuständigen Familiengericht. Eine solche Anordnung kann nicht nur gegen Täter, die mit ihren Opfern in derselben Wohnung leben, sondern auch gegen andere Bewohner ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass es zu zufälligen Begegnungen (z.B. im Treppenhaus) kommt.​

aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Johannes Gruber

Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 1308

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu