Jobcenter übernimmt Miete, Rückerstattung durch Mieter?

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​veröffentlicht am  13.8.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 5. Juni 2024, Az.: VIII ZR 150/23​


Bezieht ein Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gehen Ansprüche hinsichtlich der Miete auf den Sozialleistungsträger über.

Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Das zuständige Jobcenter übernahm die Zahlung der Miete für den Kläger. Nachdem der Kläger die Miete für einen gewissen Zeitraum aufgrund eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert und geltend gemacht hatte, dass die Miete sittenwidrig überhöht sei, forderte dieser den Beklagten auf, die überzahlte Miete zurückzuzahlen.

Nach dem Bundesgerichtshof ist der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete im streitgegenständlichen Zeitraum, der sich aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt, an das zuständige Jobcenter übergegangen. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches geht ein Anspruch, den eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, gegen einen anderen hat, der selbst nicht Leistungsträger ist, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies stellt einen gesetzlichen Forderungsübergang dar. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Kläger war Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches. Für die streitgegenständliche Zeit standen dem Kläger auch Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Miete zu. Der vorliegende Bereicherungsanspruch des Mieters stellt einen Anspruch gegen einen anderen gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches dar. Ein Anspruchsübergang findet letztlich nur dann statt, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nicht erbracht worden wären. Erforderlich ist damit eine Kausalität zwischen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs durch den anderen und der Hilfegewährung durch den Leistungsträger. Dafür ist entscheidend, ob der Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Erfüllung des gegen den anderen bestehenden Anspruchs fortbestanden hätte. Leistungen an den Kläger wären nach dem Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts im Umfang überzahlter Miete vom Jobcenter im jeweiligen Folgemonat nicht erbracht worden, wenn die Beklagte dem Kläger die überzahlte Miete rechtzeitig zurückerstattet bzw. von vornherein nicht eingefordert hätte. Grund dafür ist, dass bei sofortiger Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte der Bedarf des Klägers um diesen Betrag geringer gewesen wäre. 

Fazit:

Bezieht der Mieter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, ist Vorsicht geboten, wenn der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückerstattung der Miete geltend macht. Sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Sozialgesetzbuches vorliegen, gehen solche Ansprüche auf den Sozialleistungsträger über. Vor der Einreichung einer Klage gegen den Vermieter sollten Mieter daher zwingend prüfen, ob ihnen die begehrten Ansprüche tatsächlich zustehen. Andernfalls riskieren diese die Klageabweisung. 



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