Verjährung des Anspruchs bei unverjährbarer Zustimmung aus Vormerkung

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veröffentlicht am  11.05.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 14. Januar 2022, Az.: V ZR 245/20

Anders als der Zustimmungsanspruch gem. § 888 BGB unterliegt der gesicherte schuldrechtliche Anspruch der Verjährung.


Zugunsten des Klägers wurde am 12. Februar 1999 eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 19. Juli 2001 wurde zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Innungskrankenkasse, eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen, die nach Darstellung der Beklagten Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegen den damaligen Eigentümer der Wohnung sichern soll. Am 5. März 2002 wurde der Kläger als Eigentümer der Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Gestützt auf die Behauptung, er habe die Zwangssicherungshypothek erst bemerkt, als er seinerseits die Wohnung im Jahr 2018 verkauft habe, verlangt der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.


Nach dem BGH ist der Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek nicht verjährt. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 888 Abs. 1 BGB. Hiernach kann derjenige, zu dessen Gunsten eine Vormerkung besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. § 888 Abs. 1 BGB begründet einen unselbstständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient und dessen Bestehen voraussetzt. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger im Wege der Erfüllung bzw. Nacherfüllung die lastenfreie Übertragung des Eigentums beanspruchen kann. Dann wäre die Löschung der Zwangssicherungshypothek zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen. Zum einen ist der gesicherte Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums nicht verjährt.


Ist der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene deshalb die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern. Der gesicherte Anspruch ist jedoch nicht verjährt. Die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs eingetragene Zwangshypothek stellt einen Rechtsmangel dar. Infolgedessen trat durch die Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück keine Erfüllung ein. Ist das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mit einem Rechtsmangel behaftet, kann der Käufer gem. §§ 435, 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Der gesicherte Erfüllungsanspruch wandelt sich daher in einen Nacherfüllungsanspruch um. Die Verjährung des nun durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Nacherfüllung beträgt 30 Jahre, wenn der Mangel der Kaufsache – wie hier – in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht. Ebenso wenig ist der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB verjährt. Dieser Anspruch ist in analoger Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar.

 

Fazit:

In der Praxis wird sich die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs regelmäßig nicht auswirken, weil die Zustimmung nicht mehr verlangt werden kann, wenn die Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erhoben wird. Daran zeigt sich, dass sich der Schutz der Vormerkung nur im Zusammenwirken beider Ansprüche entfaltet und der eine ohne den anderen keinen eigenständigen Wert hat.


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