Das Nachsehen mit „gekauft wie gesehen”

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​Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2016, Az.: VIII ZR 261/14

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich die Gelegenheit, erneut zu der gebräuchlichen Haftungsfloskel „gekauft wie gesehen” Stellung zu nehmen. Er stellt fest, dass diese (allein) keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung herbeiführen kann.
 

In dem zu entscheidenden Fall enthielt der Kaufvertrag über eine Maschine einen entsprechenden Passus. Zunächst hält der BGH fest, dass bereits die Aufnahme der Floskel in den Vertrag gegen einen vollständigen Haftungsausschluss spreche. Immerhin solle eine Beschaffenheit „wie gesehen” vereinbart werden. Daher sind auch nur „bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache” ausgeschlossen. Dabei komme es nicht auf die Wahrnehmbarkeit durch einen Sachverständigen an, sondern darauf, ob gerade der konkrete Käufer Mängel erkennen konnte. Zudem seien derartige Haftungsausschlüsse stets eng auszulegen.
 

Fazit:

Vor dem Vertrauen auf diese einprägsame Formulierung kann man immer wieder nur warnen. Neben der AGB-rechtlichen Problematik wird durch sie die Haftung gerade nicht ausgeschlossen. Noch nicht einmal auf den sachkundigen Käufer ist abzustellen.
 

Der wendige Vertragsjurist wird immer einem Haftungsausschluss stets ausführliche Aufmerksamkeit widmen und – besser – noch durch genaue Untersuchungen einen Rückgriff auf Haftungsregelungen vermeiden.

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