Berechnungsgrundlage für Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter Heizkostenermittlung

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​BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 329/14

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Kürzungsbetrag zur Ermittlung der Heizkosten nach dem fälschlich ausgewiesenen Betrag zu berechnen.
 
Grundlage der Entscheidung war eine nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 S. 1 Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) entsprechende Ermittlung der Heizkosten. Nach Ansicht der beklagten Mieterin sei bei dem Ansatz der Heizkosten, welche gem. § 12 HeizkostenVO unstrittig um 15 % zu kürzen waren, nicht von den sich aus der fehlerhaften Verbrauchsermittlung ergebenden Kosten auszugehen, sondern vielmehr von einer neuen, von der Vermieterin vorzulegenden, nichtverbrauchsabhängigen Abrechnung auf der Grundlage der Kostenverteilung nach Wohnfläche.
 
Dem erteilte der BGH mit Blick auf den Zweck der HeizkostenVO eine Abfuhr. Dieser besteht darin, dem Nutzer sein Verbrauchsverhalten vor Augen zu führen, um dieses nachhaltig zu beeinflussen, und dadurch Energieeinspareffekte zu erzielen. Diesem Ziel diene eine – wenn auch nicht vollkommen den Vorgaben der Verordnung entsprechende – annähernde Feststellung der Verbrauchswerte weitaus mehr, als eine gänzlich vom Verbrauch abgekoppelte Abrechnung nach Wohnflächen und ist dieser daher grundsätzlich vorzuziehen. Ausnahmen sind möglich, wenn der in Ansatz gebrachte verbrauchsbezogene Kostenanteil das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abbildet.
 

Fazit:

Dieser Entscheidung ist beizupflichten. Die Messungenauigkeiten, welche aufgrund der nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verbrauchsermittlung auftreten, sind gerade der Grund für das Kürzungsrecht des § 12 HeizkostenVO. Dieses Recht stellt einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung der sich aus der HeizkostenVO ergebenden und als mietvertragliche Nebenpflichten einzuordnenden Vermieterpflichten dar.

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