Kleine Ursache – große Wirkung: Falsch eingetragene Rangvermerke

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​BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: V ZB 179/13

In dieser Entscheidung differenziert der Bundesgerichtshof zwischen (nur) verfahrensrechtlich falsch eingetragenen Rangvermerken und solchen, die auf materiell-rechtlichen Rangvereinbarungen beruhen. Wird das Rangverhältnis nur verfahrensrechtlich falsch eingetragen, gilt die gesetzliche Rangfolge nach der Reihenfolge der Eintragungen. 
 
In der Entscheidung hatte sich das Gericht mit einem Rangverhältnis zwischen zwei Belastungen auseinanderzusetzen. In dem Fall waren zwei Belastungen objektiv mit falschen Rangvermerken in das Grundbuch eingetragen worden. Für das Gericht stellte sich die Frage des richtigen Ranges. Da alle an der Urkunde Beteiligten die Bewilligungen abgegeben hatten, lag eine Rangvereinbarung vor. Wäre nur eine einseitige Rangbestimmung erfolgt (d.h. nur der Beteiligte, dessen Recht betroffen ist, bewilligt), wäre der § 879 BGB zur Anwendung gekommen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Reihenfolge der Eintragungen für das Rangverhältnis anzuwenden gewesen wäre (auch wenn die Parteien dies eventuell anders wollten).
 

Fazit:

Es lohnt sich, das Augenmerk auch auf vermeintliche Kleinigkeiten zu richten. Sofern möglich, sollten im Rahmen von Beurkundungen Rangvereinbarungen unter Beteiligung aller Beteiligten getroffen werden, um ggf. ungewollte Rechtsfolgen zu vermeiden.
 

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