Vorzeitige Rückgabe der Mietsache durch Mieter zulässig

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LG Bonn, Urteil vom 05.06.2014, Az.: 6 S 173/13

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Mieter zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache berechtigt ist, sofern dadurch nicht in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Vermieters eingegriffen wird.
 
Eine Ablehnung der Mietsache durch den Vermieter führt in diesem Fall zum Annahmeverzug. Begründet wird diese Entscheidung unter anderem damit, dass der Mieter grundsätzlich nicht zum Gebrauch der Mietsache verpflichtet ist. Er kann daher in der Regel auch die Übernahme der Mietsache bei Vertragsbeginn ablehnen, ohne dass dies zu einem Schuldnerverzug führt.

Fazit:

Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe samt Schlüsseln sollte geregelt werden, dass das Mietverhältnis unabhängig von der Rückgabe weitergelten soll. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die kurze Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB, die ab dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

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