Die neue Anlageverordnung

PrintMailRate-it
Die Anlageverordnung ist in ihrer geänderten Fassung am 25. Februar 2015 von der Bundesregierung verabschiedet und am 7. März 2015, einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die Anlageverordnung konkretisiert die besonderen Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen gemäß § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz, indem sie insbesondere einen Katalog zulässiger Vermögensgegenstände definiert. Die Änderungen der Verordnung sind mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Juli 2013 erforderlich geworden und sollen die angepassten aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für Fondsvehikel abbilden.
 
Mit der Verabschiedung der Verordnung kommt ein langes Konsultationsverfahren zum Abschluss, das insbesondere auf die Kritik der Fondsbranche an dem bereits im Mai 2014 veröffentlichten Referentenentwurf (vergleiche Fonds-Brief direkt 4. Juni 2014) zurückzuführen ist. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass das langwierige Verfahren nur geringfügig dazu geführt hat, dass die angebrachte Kritik in der finalen Fassung Niederschlag gefunden hat. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, speziell im Vergleich zum Referentenentwurf geben:
 

Private-Equity-Investitionen 

Der neue § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) Anlageverordnung (AnlV) berücksichtigt geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF), die in Private Equity investieren, als eigene Kategorie der für Versicherungen erwerbbaren Vermögensgegenstände. Erwähnt sei, dass ausweislich der Begründung dazu auch Europäische Risikokapitalfonds (§ 337 KAGB) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (§ 338 KAGB) (vergleiche Fonds-Brief direkt 24. Juli 2013 und Fonds-Brief direkt 21. August 2013) zählen. Im Hinblick auf die von den jeweiligen AIF erwerbbaren Vermögensgegenständen ist der Wortlaut neben dem Verweis auf § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB und eigenkapitalähnliche Instrumente auch auf „andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung” erweitert worden. Eine Klarstellung im Hinblick auf für das eigene Liquiditätsmanagement der AIF erforderliche Anlagen, wie zum Beispiel das Halten von Bankguthaben, ist hingegen nicht wie gewünscht erfolgt.
 
Nachdem der Referentenentwurf AIF, die von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die lediglich über eine Registrierung verfügen, noch gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, besteht für Private-Equity-AIF im Sinne der AnlV nun die Möglichkeit auch von einer nur registrierten KVG verwaltet zu werden. Hier ist der Verordnungsgeber der Argumentation gefolgt, dass die meisten Private-Equity-AIF typischerweise (intern) von registrierten KVGen verwaltet werden. Eine grundsätzliche Berücksichtigung der Registrierung als explizite, vom KAGB vorgesehene Alternative zur vollen Erlaubnis hat leider nicht stattgefunden, so dass es bei dieser einen Privilegierung der Registrierungs-KVG bleibt.
 
Eine weitere Privilegierung, die ausschließlich für Private-Equity-AIF greift, ist die Möglichkeit, dass die KVG ihren Sitz in einem OECD-Staat hat, soweit sie über eine mit dem KAGB vergleichbare Erlaubnis oder Registrierung verfügt, und auch der AIF ein solcher sein kann, der dem Recht eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegt. Die Vergleichbarkeit soll dabei von den Versicherungen in eigener Verantwortung geprüft werden, so die Begründung zur Verordnung. 
 

Immobilieninvestitionen 

Der neue § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) AnlV umfasst nun sowohl inländische geschlossene Publikums-AIF als auch inländische offene und geschlossene Spezial-AIF. Letztere waren gemäß des Wortlauts des Referentenentwurfs noch nicht berücksichtigt. Dieses offensichtliche Redaktionsversehen wurde nun behoben. Offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen sind weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar. Insofern scheint es fragwürdig, dass die Verordnung für die Regelung, welche Vermögensgegenstände von den zulässigen AIF erworben werden dürfen, wie schon im Referentenentwurf einheitlich – also auch für geschlossene Produkte – auf die Vorschriften des KAGB für Publikums-Immobiliensondervermögen verweist. Darüber hinaus fehlt auch hier die Klarstellung im Hinblick auf für das Liquiditätsmanagement der AIF erforderliche Vermögensgegenstände. Wie bereits erwähnt, müssen die AIF zwingend von einer KVG mit Erlaubnis verwaltet werden, um für das Vermögen von Versicherungsunternehmen zu qualifizieren. Auch eine Berücksichtigung von OECD-Staaten-Sachverhalten im Hinblick auf die AIF bzw. die sie verwaltende KVG erfolgt, im Gegensatz zu den Vorgaben für direkte Immobilien-Investments, trotz eindringlicher Kritik nicht.
 
Bei Investitionen über Dachfonds in „Immobilien-Fonds” müssen diese Zielfonds ebenfalls nach Nr. 14 c) qualifiziert sein. Trotz der Kritik an dieser, nur der Begründung zu entnehmenden Vorgabe, dass zum einen die Begrifflichkeiten nicht genauer definiert sind und zum anderen eine Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf Ebene des Dachfonds ausreichend sein sollte, ist der Verordnungsgeber bei seiner schon dem Referentenentwurf zu entnehmenden Auffassung geblieben.
 

Auffangtatbestand für alternative Anlagen 

Als Auffangtatbestand berücksichtigt der neue § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV sämtliche Investmentvermögen, sofern diese nicht anderweitig im Rahmen der AnlV geregelt werden. Speziell im Hinblick auf andere Sachwertinvestitionen, die im Rahmen des KAGB denen in Immobilien gleichgestellt werden, scheint eine Vereinheitlichung in einem Tatbestand und somit auch in einer Quote (siehe unten) nicht sachgerecht – insbesondere, wenn der Tatbestand/die Quote gleichzeitig Anlagen berücksichtigt, deren Ertrag an Hedgefonds- der Rohstoffrisiken gebunden ist. Auch AIF für alternative Anlagen müssen von einer Erlaubnis-KVG verwaltet werden. Im Hinblick auf nicht inländische Sachverhalte werden nur vergleichbare EU-AIF bzw. EU-KVGen zugelassen.
 

Quoten 

Alternative Anlagen nach Nummer 17 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Konkreter heißt das, dass alle Investmentvermögen, die in andere Assetklassen als Immobilien und Private Equity investieren, in diese doch sehr geringe Quote zusammen mit Hedge- und Rohstofffonds fallen. Insbesondere im Hinblick auf kleinere Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke kann diese Vorgabe zu schnell ausgeschöpft sein. Die Anregung einer eignen Sachwertquote wurde ebenso wenig umgesetzt, wie die Möglichkeit der Berücksichtigung der alternativen Investments zumindest in der Beteiligungsquote (15 Prozent des Sicherungsvermögens). Immobilieninvestitionen, also auch solche über Immobilien-AIF, dürfen – wie bisher – 25 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
 

Ausblick 

Schon bisher konkretisiert ein BaFin-Rundschreiben die Vorgaben der Anlageverordnung. Mit Spannung zu erwarten bleibt daher, welche Konkretisierungen die aktuellen Änderungen noch erfahren, nicht zuletzt, da sich die Verordnungsbegründung an vielen Stellen kurz hält und explizit darauf verweist, dass nähere Aussagen noch von der BaFin zu treffen sind. Der zeitliche Horizont ist dafür aber leider noch nicht absehbar. Da die angepasste Verordnung nun schon fast zwei Jahre auf sich hat warten lassen, wäre eine zeitnahe Äußerung für ein rechtssicheres Handeln wünschenswert.
 
Zudem steht für viele Versicherer zum 1. Januar 2016 die Einführung von Solvency II ins Haus, wodurch die Anlageverordnung obsolet wird. Jedoch bleibt sie für kleinere Versicherungsunternehmen (Bruttoprämieneinnahmen unterhalb von 5 Millionen Euro) und Versorgungswerke anwendbar. Fraglich ist, ob dann mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wir halten Sie natürlich informiert!

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Farhan

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 40 22 92 97 – 5 33

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu