Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen

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Das beim Bundesfinanzhof (BFH) derzeit anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 25/14 beschäftigt sich mit der Umqualifizierung von sofort abzugsfähigen Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb eines Objektes zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.
 
Grundlage für die ausstehende Verhandlung ist das Urteil 6 K 2930/11 des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2014. Im vorliegenden Sachverhalt kaufte der Kläger in 2008 ein renovierungsbedürftiges Wohnobjekt für die Vermietung und Verpachtung. Zur Erzielung von Mieteinnahmen musste der Kläger vor Beginn der Vermietung umfangreiche Baumaßnahmen am Wohnobjekt durchführen lassen. Diese Baumaßnahmen erstreckten sich über die Jahre 2008 und 2009 und überstiegen 15 Prozent der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.
 
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht eine Aktivierungspflicht von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betragen. Von der Aktivierungspflicht ausgenommen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG jedoch Aufwendungen die üblicherweise regelmäßig anfallen und Mängel beseitigen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache entstanden sind.
 
Im Rahmen der für das Klageverfahren relevanten Einkommensteuererklärungen hatte der Kläger die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten aktiviert und entsprechend der Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben. Gleichwohl berücksichtigte der Kläger darüber hinaus sofort abzugsfähige Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG wie beispielsweise für Tapezier- und Malerarbeiten.
 
Das zuständige Finanzamt wich von dieser Auffassung ab, weshalb der Kläger das Rechtsmittel der Klage herbeizog.
 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Klage unbegründet, weil die vorliegenden Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen für sich zwar grundsätzlich jährlich anfallende sofort abzugsfähige Kosten darstellen, insgesamt aber bei einer solch umfassenden Instandsetzung bzw. Modernisierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Begründung liegt im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit den durchgeführten Baumaßnahmen, wodurch eine Trennung nicht möglich ist.
 
Bis zur Revisionsentscheidung des BFH ruhen Einspruchsverfahren ähnlicher Sachverhalte nach § 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung kraft Gesetzes.
 
Zu empfehlen ist es daher umfangreiche Baumaßnahmen in ihrem Zusammenhang zu trennen, um etwaige Streitpunkte bereits im Vorfeld zu vermeiden.

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Meike Munderloh

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