BFH: Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
Der BFH entschied in einem heute veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2013 (Az. II R 10/12), dass eine auf im Ausland belegene Bankguthaben erhobene ausländische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld angerechnet werden kann. Im zu entscheidenden Sachverhalt erwarb die Klägerin durch Verfügung von Todes wegen unter anderem Guthaben einer französischen Bank von insgesamt 2,8 Mio. DM. Frankreich erhob hierauf eine Erbschaftsteuer von umgerechnet 383.237 DM. Deutschland berücksichtigte die Steuer weder als Nachlassverbindlichkeit noch im Wege der Anrechnung auf die Steuerschuld, da § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nur dann vorsieht, wenn diese auf das Auslandsvermögen des Erblassers erhoben wird. Im Privatvermögen gehaltene Forderungen von Inländern gegen ausländische Schuldner gelten hingegen nur als Auslandsvermögen, sofern etwa die Forderung durch ausländischen Grundbesitz unmittelbar besichert ist. Private Bankguthaben bei ausländischen Kreditinstituten gehören demnach nicht zum privilegierten Auslandsvermögen.
 
Der BFH betrachtet die Regelung als mit dem europäischen Recht vereinbar und grundgesetzkonform, da die höhere Belastung im Vergleich zur Besteuerung inländischer Bankkonten allein aus der unterschiedlichen Auslegung des Besteuerungssubstrats in beiden Staaten folgt. Das Gericht betonte jedoch, dass in diesen Fällen eine Billigkeitsmaßnahme des Finanzamtes geboten sein kann, wenn die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen Steuerbelastung führt.

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Dr. Andreas Demleitner

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