Vertriebsanzeigeverfahren des KAGB bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

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Von Meike Farhan, Rödl & Partner Hamburg
 
Grundsätzlich gilt nach dem neuen KAGB, dass AIF in Deutschland nur vertrieben werden dürfen, wenn die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für den von ihr verwalteten AIF das einschlägige Anzeigeverfahren beanstandungslos durchlaufen hat. Welches Anzeigeverfahren Anwendung findet, richtet sich nach den Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen in Kapitel 4 des Gesetzes, dort insbesondere den §§ 316 ff.
 
Die wesentliche Differenzierung im Rahmen der Anzeigeverfahren erfolgt anhand der Anlegerkategorien und danach, wo der AIFM bzw. AIF seinen Sitzstaat hat. Wie wir berichtet haben, erlaubt die AIFM-Richtlinie den Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung für den Vertrieb an Privatanleger strengere Anforderungen aufzustellen. Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Dieser Umstand spiegelt sich nun auch in den einschlägigen Anzeigeverfahren wider. Dies ist insofern folgerichtig, als dass im Wege eines grenzüberschreitenden Vertriebes keine Umgehung der strengeren Regulierung des deutschen Gesetzgebers erfolgen soll. Im Einzelnen regelt § 316 KAGB den Vertrieb von inländischen Publikums-AIF durch eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft in Deutschland. Sollen EU-AIF oder ausländische (Nicht-EU) AIF an Privatanleger in Deutschland vertrieben werden, so gelten die §§ 317-320 KAGB. Dabei gilt die Besonderheit, dass der Sitzstaat von AIFM und AIF nicht auseinanderfallen darf – d.h. keine grenzüberschreitende Verwaltung – und im Rahmen des Anzeigeverfahrens nachgewiesen werden muss, dass von AIFM und AIF letztlich die Anforderungen erfüllt werden, die das KAGB für inländische AIF und AIFM aufstellt. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die unterschiedlichen Regulierungsniveaus für den Vertrieb an Privatanleger in den einzelnen Mitglieds- sowie Drittstaaten ausgeglichen werden.
 
Anderes gilt bei semi-professionellen und professionellen Anlegern. Für AIF, die ausschließlich diese Anleger als Zielgruppe haben, ist neben dem grenzüberschreitenden Vertrieb auch eine grenzüberschreitende Verwaltung möglich. Hinsichtlich der Anzeigeverfahren wird in diesem Zusammenhang weiter nach der „Herkunft” von AIF und AIFM differenziert. Das KAGB unterscheidet zwischen (inländischen) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in der EU und dem EWR sowie ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten, also außerhalb der EU und dem EWR. Gleiche Unterscheidungen werden dabei für die AIF selbst getroffen. Anhand der jeweiligen Kombination der Beteiligten ergibt sich das einschlägige Anzeigeverfahren. Grundsätzlich vorgesehen ist der sog. EU-Pass, der eine in einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft (AIFM) zum EU-weiten Vertrieb von AIF an professionelle Anleger berechtigt. In Deutschland wird diese Möglichkeit auf den Vertrieb an semi-professionelle Anleger ausgeweitet. Wichtig ist: Einen EU-Pass für den Vertrieb an Privatanleger gibt es nicht.
 
Der EU-Pass soll sowohl für rein EU-interne Sachverhalte (d.h. AIFM und AIF haben ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder dem EWR), als auch für solche mit Drittstaatenbezug (d.h. AIFM und/oder AIF haben ihren Sitz nicht in der EU oder dem EWR) gelten. Zu beachten ist, dass ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften dafür in einem Referenzmitgliedstaat zugelassen sein müssen, der Mitglied in der EU oder dem Abkommen über den EWR sein muss. Die Vorschriften zum EU-Pass für rein EU-interne Sachverhalte werden mit dem Inkrafttreten des KAGB wirksam. Einschlägige Übergangsvorschriften bleiben jedoch unberührt. Für Sachverhalte mit Drittstaatenbezug werden die von der AIFM-Richtlinie vorgegebenen Regelungen zwar im Gesetz schon umgesetzt, gelten aber erst ab dem Zeitpunkt, der in einem von der Europäischen Kommission zu erlassenden Rechtsakt festgelegt wird, mit dem wahrscheinlich 2015 zu rechnen ist. Bis dahin hat der deutsche Gesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Vertrieb von AIF mit Drittstaatenbezug an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland nach nationalen Regeln, die gewissen Mindeststandards der Richtlinie genügen müssen, zuzulassen.
 
Auch wenn der EU-Pass eine Neuzulassung des AIFM in jedem Mitgliedsstaat vermeidet, so bleibt es doch bei der Pflicht, den Vertrieb des verwalteten AIF bei der BaFin anzuzeigen. Welche Angaben und Unterlagen das Anzeigeschreiben enthalten muss, regeln die Vorschriften zu den einzelnen Anzeigeverfahren und § 295 KAGB als allgemeine Ausgangsnorm für den Vertrieb und den Erwerb von AIF. Sprechen Sie uns dazu gerne an!

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