Mit Servicegesellschaften der Kostenlast begegnen

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Die Hiobsbotschaften aus und für die Sozialwirtschaft reißen nicht ab. Servicegesellschaften können ein Baustein sein, um die Finanzlage zu verbessern.

Mehr als 250 Krankenhäusern in Deutschland droht wegen knapper Finanzen das Aus. „13 Prozent der Krankenhäuser müssten ihre Pforten bis 2020 schließen, wenn sie keine Zuschüsse bekommen“, sagte erst jüngst Boris Augurzky vom Forschungsinstitut RWI, Mitautor des Krankenhaus Rating Reports 2014, bei der Präsentation der Studie am 26. Juni in Berlin. Aber nicht nur Krankenhäuser leiden, auch in der Altenhilfe werden die durchsetzbaren Steigerungen der Leistungsentgelte regelmäßig von den Kostensteigerungen aufgezehrt, insbesondere im Bereich der Personalkosten.

 

Errichtung von Servicegesellschaften für die Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen

 
Für Krankenhäuser werden Spezialisierungen und die Bildung größerer Einheiten bereits seit Längerem als Instrumente zur Verbesserung der Finanzlage propagiert. Der Eignung dieser Instrumente soll nicht widersprochen werden, sie werden jedoch nicht jedem Träger offenstehen.
 
Dagegen kann die Errichtung von Servicegesellschaften für jeden Träger der Sozialwirtschaft ein Baustein sein, um die Finanzlage zu verbessern, für Krankenhäuser nicht anders als für Einrichtungen der Altenhilfe, für  Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie für die der Behindertenhilfe und sonstiger sozialer Hilfen. Bis in die 80er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts war es in der Sozialwirtschaft weithin üblich, sämtliche Leistungen zu erbringen, d. h. auch die Leistungen, die die eigentlichen Kernleistungen der Einrichtungen nur unterstützen, wie insbesondere Küche, Reinigung, Wäscherei und Hol- und Bringdienste. Ab den 80er-Jahren setzte dann eine Welle von Fremdvergaben dieser Leistungen an außenstehende Privatunternehmen ein („Outsourcing“). Durch die Fremdvergabe dieser Leistungen konnten häufig bereits Einsparungen erzielt werden. Allerdings ist das Einsparpotenzial mit solchen Fremdvergaben noch nicht ausgeschöpft. Denn mit der Fremdvergabe unterfällt die Leistungserbringung an die Einrichtung notwendigerweise der Umsatzsteuer, die aufseiten der Träger der Sozialwirtschaft nicht abziehbar ist und damit zum Kostenfaktor wird. Diese Umsatzsteuerbelastung kann aber durch die Errichtung gemeinsamer Servicegesellschaften von Einrichtung und Fremdleister reduziert oder gar vermieden werden. Denn die Leistungserbringung zwischen einer Einrichtung und einer Servicegesellschaft unterfällt dann nicht der Umsatzsteuer, wenn die Voraussetzungen einer sog. umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben sind.
 

Drei Merkmale für die umsatzsteuerliche Organschaft

 
Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind inzwischen sehr von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst. Hier geht es um die Feststellung, ob das für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der Servicegesellschaft vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.
 
Drei Merkmale müssen erfüllt sein, damit die Servicegesellschaft in das Unternehmen des Trägers eingegliedert ist: Finanziell muss der Träger in der Weise an der Servicegesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Hierfür reicht in der Regel die Mehrheit der Stimmrechte aus. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Träger – und nicht etwa ein an den Vorhaben beteiligter Dienstleister – die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Servicegesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss. Dies wird regelmäßig durch Personalunion auf der Führungsebene sichergestellt. Für die wirtschaftliche Eingliederung müssen die Unternehmensbereiche des Trägers und der Servicegesellschaft miteinander verflochten sein. Vielfach wird hier auf entgeltliche Leistungen des Trägers an die Servicegesellschaft abgestellt. Gemeinnützige Träger müssen zudem auf die gemeinnützigen Mittelverwendungsvorschriften achten, denn im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft wird in der Körperschaft- und Gewerbesteuer regelmäßig der Schritt in die partielle Steuerpflicht gegangen.
 
Die Errichtung von Servicegesellschaften kann aber nicht nur relevant sein, wenn die Unterstützungsleistungen bislang von einem außenstehenden Fremdleister erbracht wurden. Vielmehr kann die Errichtung von Servicegesellschaften für Unterstützungsleistungen auch eine Option sein, wenn diese Leistungen bislang durch eigene Kräfte der Einrichtung erbracht wurden. Denn ist die (eigene) Servicegesellschaft nicht an das für die Einrichtung geltende Tarifsystem gebunden, kann mit der Ausgliederung für neu hinzutretende Beschäftigte ein aus Sicht der Einrichtung günstigeres Vergütungssystem erreicht werden, d. h. mittelfristig können die Personalaufwendungen für die Unterstützungsleistungen reduziert werden. Zudem ergeben sich Gestaltungsspielräume bei der betrieblichen Altersversorgung (ZVK/KZVK). Damit die Personalkostenreduzierung aber eben nicht von der dann an sich notwendig hinzutretenden Umsatzsteuer aufgezehrt wird, ist darauf zu achten, dass für das Verhältnis Einrichtung (eigene) Servicegesellschaft die Voraussetzungen der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen.  
 

Notwendige Schritte zur Gründung einer Servicegesellschaft

 
Unabhängig davon, ob eine Servicegesellschaft für Unterstützungsleistung als gemeinsame Gesellschaft mit einem Fremdleister oder als Eigengesellschaft errichtet wird, sind eine Reihe rechtlicher und tatsächlicher Hürden zu nehmen: Die Gestaltung der Unternehmenssatzung muss gesellschaftsrechtlichen und gegebenenfalls bestehenden besonderen Vorgaben der Einrichtung genügen, das Stammkapital muss aufgebracht werden, geeignetes Leitungspersonal zur Verfügung stehen, die Rechte der Mitarbeiter sind zu wahren, insbesondere etwa jene aus Betriebsverfassungsrecht und § 613a BGB, und nicht zuletzt ist die steuerliche Anerkennung der Zielgestaltung mit den Finanzbehörden abzustimmen. „Unter dem Strich“ also eher ein Mittelstreckenlauf denn ein Sprint, mit zu erreichenden Kostenreduktionen aber in jedem Fall ein rentierlicher Aufwand.
 

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Peter Lindt

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