Massendatenanalyse im Rahmen von § 2b UStG und TCMS

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veröffentlicht am 2. Juli 2018

 

​Das Tätigkeitsfeld einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfasst eine Vielzahl steuerlich relevanter Sachverhalte. Insbesondere durch die Einführung des § 2b UStG, der am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und spätestens ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden ist, wird die korrekte und vollständige Erfassung dieser Sachverhalte deutlich erschwert. Waren die jPdöR bisher nur Steuersubjekt mit ihren Betrieben gewerblicher Art, kommt es für die steuerliche Bewertung zukünftig auf den Inhalt der Tätigkeiten, die gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen und die Frage des Wettbewerbs an.

 

In Konsequenz steigt das steuerliche Fehlerrisiko, falsche, unvollständige oder nicht zeitgerecht erstellte Erklärungen abzugeben. Dies kann weitreichende Folgen haben. Durch die Verletzung der steuerlichen Pflichten können Reputationsschäden und politische Risiken entstehen oder Bußgelder verhängt werden. Zudem kann es zu einer persönlichen/zivilrechtlichen oder auch strafrechtlichen Verfolgung kommen.

 

Eine geeignete Möglichkeit, um eine vollständige Erfassung und anschließende steuerliche Würdigung zu gewährleisten, kann die Massendatenanalyse auf Basis des Buchungsjournals sein. Die Daten können hierzu leicht über die GoBD-Schnittstelle (bis 31. Dezember 2014 GdPdU) der Finanzbuchhaltung aus dem System bereitgestellt werden.

 

Die Analyse gibt einen ersten strukturierten Überblick über die steuerlichen Sachverhalte der jPdöR und ermöglicht sogleich einen Abgleich mit dem Buchungssystem. Sie dient insoweit als Unterstützung und Hilfestellung für eine darauf aufbauende steuerliche Qualifikation. Die ausgewerteten Daten können z.B. fachbereichsgenau den verantwortlichen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Durch die systematische Darstellung können so auch „steuerrechtsfremde” Mitarbeiter für die neuen Anforderung des § 2b UStG sensibilisiert werden.

 

Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der Auswertung unweigerlich eine Stärken-Schwächen-Analyse der Buchführung. So erschweren beispielsweise uneinheitliche Buchungstexte zukünftige Analysen. Solche Schwächen können dann frühzeitig beseitigt werden.

Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet werden. Dies sind im Wesentlichen Tausch oder tauschähnliche Umsätze. Diese können – ergänzend zur Analyse des Buchungsjournals – mithilfe eines entsprechenden Fragebogens aufgedeckt und in die Bestandsaufnahme eingepflegt werden.

Die Analyse stellt ein Hilfsmittel zur Identifizierung möglicher steuerlich relevanter Sachverhalte dar. Sie entbindet nicht von einer umfassenden steuerlichen Betrachtung und Beurteilung.

 

Durch die Massendatenanalyse kann nicht nur die vollständige Erfassung der steuerlichen Sachverhalte im Rahmen des
§ 2b UStG weitestgehend gewährleistet werden, es wird darüber hinaus auch eine Grundlage für die Implementierung eines Vertragsmanagements oder eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) bereitgestellt.

 

Aufgrund der strukturierten Auswertung kann ein Überblick darüber gewonnen werden, welche Verträge den erfassten Sachverhalten zugrunde liegen und inwieweit diese für die steuerliche Betrachtung nach § 2b UStG relevant sind. Die Verträge können vollständig und entsprechend geordnet in einer Vertragsdatenbank eingepflegt werden.

Auch für die Einführung eines TCMS ist eine entsprechende Datengrundlage notwendig. Ein implementiertes TCMS gewährleistet die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und schützt vor Gesetzesverstößen und ihren Konsequenzen.

 

Insbesondere durch die Anwendung des § 2b UStG bis spätestens zum 1. Januar 2021 ist zeitnahes Handeln gefragt. Durch die Erfassung und die strukturierte Aufbereitung der steuerlich relevanten Sacherhalte im Rahmen einer Massendatenanalyse ist hierbei ein erster großer Schritt getan. Durch sie lässt sich nicht nur durch eine darauf aufbauende steuerliche Würdigung fehlerhafte oder unvollständige Umsatzsteuerdeklarationen vermeiden, sie bildet darüber hinaus auch eine gute Ausgangslage für die Implementierung eines Vertragsmanagementsystems sowie eines TCMS.

Kontakt

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Martin Wambach

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

Geschäftsführender Partner

+49 221 9499 091 00

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