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veröffentlicht am 22. Juli 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Seit dem 1. Juli 2020 ist ein zusätzliches Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Kraft, das die für die Exportwirtschaft so wichtigen Exportkreditgarantien des Bundes deutlich aufwertet. Es ist ein weiterer wichtiger Baustein für exportierende Unternehmen, um mit den seit Ausbruch der Corona-Pandemie vorherrschenden Widrigkeiten bestmöglich umzugehen. Je nach Zielland und Volumen des abzusichernden Exportgeschäfts ist es ratsam frühzeitig rechtliche Berater (vor Ort) einzubeziehen.
Deutschland ist und bleibt eine Exportnation. Viele deutsche Unternehmen – vom Kleinstunternehmer über den Mittelstand bis hin zum Weltmarktführer – exportieren Güter in die ganze Welt. Ein gut laufendes Exportgeschäft ist daher eine der tragenden Säulen der deutschen Wirtschaft. Genau deshalb sind die Exportkreditgarantien des Bundes seit jeher ein gewichtiges Instrument, um die Wirtschaft zu unterstützen – auch und v.a. in der Corona-Pandemie. Denn nie war die Unsicherheit größer, ob ein Käufer (mit Sitz außerhalb Deutschlands) eine größere Kaufpreisforderung, die i.d.R. über mehrere Jahre finanziert wird, später auch bedienen kann.
Bereits unmittelbar nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat der Bund den allgemeinen Gewährleistungsrahmen angehoben und Absicherungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte erweitert. Seit dem 1. Juli 2020 gilt nun außerdem das (teilweise befristete) 5-Punkte Maßnahmenpaket. Die so eingeführten Maßnahmen sollen die deutsche Exportwirtschaft unterstützen. Einige Eckpunkte des neuen Pakets sind (detaillierte Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten betreffend die Exportkreditgarantien des Bundes abrufbar):
(1) Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte. Insgesamt sollen die Finanzierungsmöglichkeiten flexibler und passgenauer gestaltet werden.
Bereits lieferantenkreditgedeckte Geschäfte können Corona bedingt auch nachträglich noch finanziert werden.
(2) Shopping-Line Deckung (unbefristet)
Mehrere Geschäfte unterschiedlicher Exporteure werden mit einheitlichem Rückzahlungsprofil zusammengefasst, um auch kleineren Exporteuren Zugang zu den Beschaffungsprogrammen großer, bonitätsstarker Auslandskunden zu ermöglich (im Small-Ticket Segment)
(3) Erleichterung bei den Entgelten für Exportkreditgarantien
(4) Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken
(5) Technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien
Insbesondere bei großvolumigen Exportgeschäften ist seit jeher die enge Abstimmung mit Blick auf die von Euler Hermes im Einzelfall geforderten Vertragsbedingungen und Sicherheiten nötig. Denn nur wenn die geforderten Vertragsbedingungen und Sicherheiten entsprechend umgesetzt werden, erhält der Exporteur eine Deckungszusage, die in einem Garantiefall dann auch zur Zahlung durch Euler Hermes führt.
Die den Exportgeschäften zugrundeliegenden Verträge unterliegen zum Teil dem deutschen Recht, jedoch bei weitem nicht immer. Sind ausländische Rechtsordnungen involviert, sollte stets durch einen mit dem Rechtskreis vertrauten Rechtsanwalt geprüft werden, ob die geforderten Bedingungen und Sicherheiten – und das Vertragswerk insgesamt – wie gefordert umgesetzt werden können.
Je exotischer das Zielland bzw. größer das Volumen eines Exportgeschäfts ist, desto eher sollten (rechtliche) Berater in Deutschland und im Zielland hinzugezogen werden, um nicht am Ende festzustellen, dass entweder die von Euler Hermes gemachten Vorgaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und eine Deckung nicht erfolgen kann, oder die Rechte gegen den Käufer zwar auf dem Papier existieren, aber nicht wirtschaftlich sinnvoll geltend gemacht werden können.
Der Schlüssel zum Erfolg ist (i) die enge Abstimmung der Parteien mit Euler Hermes und (ii) die Einbindung von Beratern in Deutschland sowie dem Zielland. So kann die rechtliche Umsetzung des Exportgeschäfts und seiner Absicherung unter Berührung von mind. zwei Rechtsordnungen und mit Blick auf das zugrunde Vertragswerk sowie die gewünschten Sicherheiten sichergestellt werden.
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Patrick Satzinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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