Förderung von EE-Anlagen in Italien: FER-X Dekret soll in zwei Schritten verabschiedet werden

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​​veröffentlicht am 24. Oktober 2024

Wie bereits in unserem Beitrag vom 11. Juni 2024 dargestellt, soll die Installation von EE-Anlagen in Italien mit einer Förderung versehen werden. Um die Verabschiedung des Dekrets zu beschleunigen haben die Behörden entschieden, ein Übergangsdekret v​orzulegen (das sogenannte „Decreto FER-X Transitorio”) welches zeitlich auf Ende 2025 limitierte Regelungen vorsieht die, laut Aussagen des Wirtschaftsministeriums, zügiger durch die EU-Kommission genehmigt werden können. In unserem Beitrag gehen wir auf die Änderungen ein und stellen nochmal die wesentlichen Inhalte des bereits bekannten Entwurfs des FER-X zusammen.

Seit wenigen Tagen ist der Entwurf eines FER-X ​​Übergangsdekret verfügbar, mit welchem die Förderung von PV, Wind-, Wasserkraft- und Restgasanlagen bis Ende 2025 gewährleistet werden soll während für den Zeitraum 2025 bis 2028 ein zweites Dekret geplant ist. Das Übergangsdekret baut inhaltlich auf die Regelungen auf, die im zuletzt zirkulierten Entwurf des FER-X Dekre​ts enthalten waren, enthält aber auch einige Änderungen.

Das FER-X Übergangsdekret ist zeitlich auf Ende 2025 limitiert. Wird aber für EE-Anlagen mit einer Leistung von bis zu einschließlich 1MW ein Fördervolumen von 3GW erreicht, endet für diese EE-Anlagen die Förderung bereits vor Ende 2025 (in der ursprünglichen Fassung des FER-X Dekrets war ein Fördervolumen von 10GW bis Ende 2028 vorgesehen).

Der Zugang zur Förderung ist insgesamt unverändert geblieben:
  • ​EE-Anlagen mit einer Leistung von bis zu einschließlich 1MW – und für die der Baubeginn erst nach Inkrafttreten des Dekrets erfolgen darf – haben einen direkten Zugang zur Förderung, ohne Teilnahme an einem Bieterverfahren.
  • EE-Anlagen über 1MW müssen für den Zugang zur Förderung an einem Bieterverfahren teilnehmen. In diesem Fall muss die Baugenehmigung bereits vorliegen oder, alternativ, zumindest die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv abgeschlossen sein. Der Baubeginn darf in diesem Fall erst erfolgen, nachdem der Antrag zum Bie​​terverfahren eingereicht worden ist.
Während die direkte Förderung mit einer Leistung von 3GW gedeckelt ist, sieht der Entwurf für die Bieterverfahren folgende geschätzte Kontingente vor:

​Technologie 
​Geschätzte Gesamtkontingente (GW)
​Photovoltaik
​10
​Windkraft
​4
​Wasserkraft
​0,63
​Restgase aus Reinigungsprozessen
​0,02
​Insgesamt
​14,65


Hierbei muss aber beachtet werden, dass der GSE die Auswirkungen der Förderung konstant analysiert und beobachtet. Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass die vorgesehene Förderung nicht ausreicht oder nicht mehr notwendig ist, können sowohl die geschätzten Kontingente als auch die für das Bieterverfahren maßgeblichen Betriebspreise durch ein entsprechendes Ministerialdekret für die noch durchzuführenden Auktionen an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Für EE-Anlagen bis einschließlich 1MW ist der obere Betriebspreis (prezzo di esercizio superiore) eliminiert worden. Für diese Anlagen wird die Höhe der Förderung binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des Förderdekrets durch die italienische Strombehörde ARERA festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung des Prinzips der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung der Investition die wiederum bestimmte im Dekret festgelegte Investitionskosten berücksichtigt, die im Vergleich zur vorherigen Fassung des Dekrets bei PV-Anlagen nach unten korrigiert worden sind. Die Fördertarife können auch je nach Art der EE-Anlage und Leistung differenziert sein.

Bei EE-Anlagen über 1MW wird die Höhe der erteilten Förderung im Bieterverfahren ermittelt, für die die GSE jeweils entsprechende Kontingente gemäß Tabelle oben zur Förderung ausschreibt. Für die Bieterverfahren und die Ermittlung der jeweils anzuerkennenden Förderung werden weiterhin sogenannte Betriebspreise herangezogen, die – abgesehen vom unteren Betriebspreis für die Photovoltaik, der um 5,00 Euro verringert worden ist – im Vergleich zur vorherigen Fassung des Dekrets unverändert geblieben sind:


​Erneuerbare Quelle
​Betriebspreis €/MWh
​Oberer Betriebspreis €/MWh
​Unterer Betriebspreis €/MWh
​Photovoltaik
​85
​95
​65
​Windkraft
​85
​95
​70
​Wasserkraft
​90
​105
​80
​Restgase aus Reinigungsprozessen
​85
​100
​75


Für die Teilnahme am Bieterverfahren muss der Antragsteller weiterhin ein Angebot abgeben, welches um mindestens 2 Prozent unter dem Wert des oberen Betriebspreises (prezzo di esercizio superiore) sein muss. Vorgesehen ist weiterhin auch die Stellung einer Kaution, mit welcher zuerst die Qualität des Projektes und anschließend, im Falle des Zuschlags, die Realisierung der EE-Anlage abgesichert wird.

Am Verfahren der Erstellung der Rangliste für die Ermittlung und Erteilung der Förderung im Bieterverfahren sind keine Änderungen vorgesehen. Ist ein Verfahren abgeschlossen, prüft die GSE die Anträge für die ein Preis angeboten wurde, der unter dem Betriebspreis (prezzo di esercizio) liegt. Liegt die kumulierte Leistung dieser Anträge über des jeweils ausgeschriebenen und um 5 Prozent erhöhten Förderkontingents, werden 5% der von den Antragstellern insgesamt beantragten Förderleistung vom Verfahren ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfolgt aber nicht für diejenigen Anträge, die unter dem unteren Betriebspreis (prezzo di esercizio inferiore) liegen.

Ist dieser erste Schritt vollzogen, erstellt die GSE die Rangliste für die Erteilung der Förderung auf der Grundlage einer Nachfragekurve, die wiederum gemäß einer Prozedur erstellt wird, die in der Anlage 2 des Entwurfs detailliert beschrieben ist.

Der obere Betriebspreis ist somit weiterhin der Basispreis für die Stellung der Anträge während der Betriebspreis und der untere Betriebspreis für die Erstellung der Rangliste von der GSE herangezogen werden.

Bestätigt wurden auch die verschiedenen bereits vorgesehenen Prioritätskriterien (Entfernung von Asbest; Revamping auf landwirtschaftlichen Flächen; EE-Anlagen die in den sogenannten aree idonee erstellt werden; Installation von Speichersystemen; Unterzeichnung von PPAs mit einer Dauer von mindestens 10 Jahren; Datum der Antragstellung).

Unverändert ist auch die Art der Förderung: Bei EE-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200kW kann der Antragsteller beantragen, dass die GSE den Strom abnimmt und mit dem Fördertarif vergütet. EE-Anlagen mit einer Leistung über 200kW müssen den produzierten Strom selbst vermarkten während der Fördertarif nach dem CfD-Prinzip angewendet wird. Unterschreiten die Markteinnahmen des Anlagenbetreibers den Betrag des Fördertarifs, erhält der Anlagenbetreiber eine Ausgleichszahlung von der GSE. Liegt der erzielte Strompreis über dem Betrag des Fördertarifs, ist er jedoch in dieser Höhe zum Ausgleich wiederum an die GSE verpflichtet. 

Die Laufzeit der Förderung liegt weiterhin bei 20 Jahren ab Inbetriebnahme wobei immer noch die Möglichkeit vorgesehen ist, vorzeitig – und kostenpflichtig – auf die Förderung zu verzichten.
Die bereits im vorherigen Entwurf des Dekrets vorgesehene und ebenfalls im neuen Entwurf bestätige Indexierung der Förderung beschreiben wir nochmal nachfolgend mit einigen ausführlicheren Erläuterungen:

Der Betriebspreis sowie auch der Obere und der Untere Betriebspreis (wie oben dargestellt) werden jeweils in jeder Ausschreibung aufgrund des Kaufpreisindexes aktualisiert. Dies wirkt sich somit lediglich auf die Beträge aus, die jeweils vom GSE bei Veröffentlichung einer jeden einzelnen Ausschreibung veröffentlicht werden;
  • ​Im Zeitraum während der Veröffentlichung der Rangliste (für Anlagen über 1MW) oder der Veröffentlichung der Betriebspreise durch die ARERA (für Anlagen bis zu 1MW) und dem Datum der Inbetriebnahme der EE-Anlage, wird die gemäß des italienischen Kaufpreisindexes festgestellte Inflation durch entsprechende Anpassung der Fördertarife zu 100 Prozent aufgefangen.
  • Danach, und somit ab Inbetriebnahme der EE-Anlage und für die gesamte Laufzeit der Förderung, findet nur eine begrenzte Kompensation statt die sich an den O&M-Kosten orientiert die wiederum gemäß noch zu verabschiedenden operativen Regelungen vom GSE festgestellt werden.
Für PV-Anlagen sind im neuen Dekret weiterhin verschiedene Korrekturfaktoren der Fördertarife enthalten:
  • ​Ist die Entsorgung von Asbest vorgesehen, wird der zuerteilte Fördertarif um 27,00 Euro/MWh erhöht;
  • Je nachdem ob die PV-Anlage in einer Region in Mittelitalien (Latium, Marken, Toscana, Umbrien, Abruzzen) oder in Norditalien (alle Regionen die über den Regionen Mittelitaliens liegen) wird der zuerteilte Fördertarif um jeweils 4,00 Euro/MWh und 10,00 Euro/MWh erhöht;
  • PV-Anlagen auf Wasserflächen werden zusätzliche 5,00 Euro/MWh zugesprochen.
Weggefallen ist hingegen ein weiterer spezifischer Marktkorrekturkoeffizient, der im vorherigen Entwurf für die Angebote im Bieterverfahren vorgesehen war und der sich auf die Erstellung der Rangliste auswirkte.

Alle weiteren wesentlichen Vorgaben des vorherigen Entwurfes, und somit zum Beispiel die Fristen für die Inbetriebnahme der EE-Anlagen und die entsprechenden Sanktionen, die Kumulierbarkeit mit anderen Arten von Förderungen wurden insgesamt bestätigt. Wir verweisen diesbezüglich somit auf unseren bereits veröffentlichten Beitrag.

Das Wirtschaftsministerium verspricht sich mit dieser neuen – zeitlich limitierten – Fassung des Entwurfs eine zügigere Genehmigung seitens der EU-Kommission zu erhalten. Die​se soll, so ein ranghoher Funktionär des Ministeriums, eine Prüfung binnen 1 Monat nach Erhalt zugesichert haben. Eine Aussage darüber, wie schnell aber dann die weiteren zu befragenden italienischen Behörden sein werden – insbesondere die Konferenz der Regionen und das Finanzministerium – liegt aber nicht vor.

Nach Verabschiedung des Dekrets ist, wie bis dato bei allen anderen Förderdekreten üblich, die Veröffentlichung von Ausführungsregelungen vorgesehen die der GSE binnen 90 Tagen erstellen und in welchen viele Detailaspekte genauer definiert werden sollen.


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