Das FER 2 steht kurz vor der Verabschiedung: Förderung für Offshore-Windkraft und andere Innovative Erneuerbare Energien

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​veröffentlicht am 17. November 2022


Der vom Ministero per la transizione ecologica (MiTE) vorbereitete Entwurf des sogenannten FER2-Dekrets, der seit einigen Monaten im Umlauf ist, hat nach etlichen Vertagungen und mehreren technischen Sitzungen auf der Länderkonferenz am 28. September endlich die  Zustimmung der Regionen „mit Auflagen“ erhalten. Nach der Stellungnahme der Länderkonferenz muss nun die Entscheidung der Europäischen Kommission über die in dem Dekret vorgesehenen Beihilfen abgewartet werden.

Da der Entwurf nunmehr in einem sehr finalen Stadium ist, macht es Sinn, die Ziele und Neuerungen desselben zusammenzufassen, da wir davon ausgehen, dass er bald Teil der Maßnahmen werden wird, die darauf abzielen, die Erreichung der Energiewende durch die Versorgung mit erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und in diesem Sinne das Gesetzesdekret Nr. 199/2021 umzusetzen, das seinerseits die RED II-Richtlinie umsetzt.

Der Entwurf des FER2-Dekrets, der das FER1-Dekret ergänzt, widmet sich den weniger ausgereiften Quellen mit höheren Betriebskosten als denen, die unter das FER1-Dekret fallen, und zielt insbesondere darauf ab, verschiedene Förderungen für den Bau, die Reaktivierung stillgelegter Anlagen, den Wiederaufbau, die Leistungssteigerung und/oder die Modernisierung von geothermischen Anlagen (so genannte traditionelle oder emissionsarme und emissionsfreie Anlagen), schwimmenden Offshore-Windkraftanlagen, Biomasse, Biogas und CSP-Anlagen einzuführen, die Merkmale der Innovation und der geringeren Auswirkungen auf die Umwelt aufweisen. Ferner müssen sie die in Anhang 2 des Dekrets genannten technischen Anforderungen aufweisen. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem Entwurf einige innovative Quellen mit geringeren Auswirkungen nicht berücksichtigt sind, wie die Meeresenergie (Gezeiten und Wellenbewegungen), die sich derzeit in der Entwicklung befinden und für es in der Zukunft eine Förderung geben könnte, sowie die Bioflüssigkeitsanlagen (pflanzliche Öle und tierische Fette), die extrem hohe Erzeugungskosten haben und für die folglich ein schrittweiser Ausstieg vorgesehen ist. 

Vergabe der Förderung

Was die Verfahren für den Zugang zu den im Entwurf des FER 2-Dekrets vorgesehenen Förderungen betrifft, so ist eine Fünf-Jahres-Planung der zu vergebenden Kontingente vorgesehen, um den Maßnahmen Stabilität und Effizienz zu verleihen, wobei insbesondere mindestens drei Verfahren im Fünf-Jahres-Zeitraum 2022-2026 für schwimmende Offshore-Windkraftanlagen vorgesehen sind und Verfahren auf jährlicher Basis für Anlagen anderer Technologien garantiert werden.

Die Umsetzung des Dekrets durch die verschiedenen Vergabeverfahren, die vom GSE regelmäßig durchgeführt werden, ermöglicht die Förderung von Anlagen mit einer Gesamtleistung von 4.020 MW1, von denen 150 MW für die Modernisierung vorgesehen sind. 



Tabelle 1 - Art. 4 des Entwurfs des FER 2


Die Verfahren werden auf elektronischem Wege durchgeführt, wobei je nach Größe der zu fördernden Anlage unterschiedliche Teilnahmemodi vorgesehen sind. 

Das Dekret sieht, von einigen Ausnahmen abgesehen, die Formulierung eines Angebots des Tarifs vor, der niedriger sein muss als der Referenztarif, um möglichst die Vorhaben auszuwählen, bei denen eine besonders hohe Kostenreduktion erfolgt (in jedem Fall nicht weniger als 2 % gegenüber dem Referenztarif), oder die besonders umweltverträglich sind.  

Eine wichtige Neuerung betrifft auch Großanlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 MW, für die die Möglichkeit einer beschleunigten Prüfung vorgesehen ist, die parallel zum Genehmigungsverfahren die Prüfung der Mindestanforderungen des Dekrets an das Projekt durch den GSE vorsieht.
Außerdem wurde es angesichts der höheren spezifischen Kosten der Technologien, die unter den Entwurf fallen, und angesichts der Notwendigkeit langwieriger und komplexer Projektentwicklungsverfahren als angemessen erachtet, für die an den Verfahren teilnehmenden Anlagen keinerlei Sicherheitsleistung vorzusehen. 

Verfahren

Im Entwurf des Dekrets sind die Mindestanforderungen für die Teilnahme an den entsprechenden Verfahren für die einzelne Technologie festgelegt (siehe Anhang 2 des Entwurfs des FER2). 

Diese so genannten "differenzierten" Anforderungen - deren Einhaltung durch den GSE vor der Veröffentlichung der Ranglisten in den einzelnen Verfahren überprüft wird - zielen darauf ab, die Innovativität und die Umweltauswirkungen jeder Technologie nachzuweisen, wobei auch die Größe und Bauweise der Anlage berücksichtigt wird, und kommen zu den "allgemeinen" Anforderungen hinzu, wie z. B. das Vorliegen (i) der Genehmigung für den Bau und den Betrieb der Anlage und (ii) der endgültigen Netzanschlusslösung. 

Was die Mindestanforderungen an den Betrieb und die Emissionswerte speziell für die traditionelle Geothermie angeht, verweist der Entwurf auf den Inhalt des Regionalgesetzes Nr. 7 der Toskana vom 5. Februar 2019, auf dessen Details wir verweisen. 

Für eine emissionsfreie Geothermie ist eine vollständige Wiedereinleitung der geothermischen Flüssigkeit in dieselben Ursprungsschichten erforderlich, und es werden Anlagen in Betracht gezogen, die Flüssigkeiten mit Temperaturen zwischen 151°C und 235°C und einer Mindestgaskonzentration in Gewicht von mehr als 1 % verwenden. 

Biogasanlagen müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen (u. a. was das Volumen des Tanks und den Standort der Anlagen angeht2) und kommen nur für Förderungen in Frage, wenn ihre Leistung 300 kW nicht übersteigt3, im Gegensatz zu Biomasseanlagen und CSP-Anlagen, für die eine Leistung von höchstens 1.000 kW für Biomasse bzw. 15.000 kW für CSP möglich ist.

Für Offshore-Windparks, die größere Kontingente haben, ist der Einsatz der schwimmenden Technologie zwingend erforderlich4.  

Weiter werden besondere Bedingungen für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in an Italien angrenzenden Drittländern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, festgelegt, wobei in diesem Sinne die Möglichkeit der Teilnahme an den Vergabeverfahren auch für länderübergreifende Projekte anerkannt wird. 

Damit die Förderungen in vollem Umfang zuerkannt werden können, müssen die zu errichtenden Anlagen, die Gegenstand der in den jeweiligen Listen aufgeführten Vorhaben sind, in jedem Fall innerhalb der maximalen Bau- bzw. gegebenenfalls - Modernisierungsfristen in Betrieb genommen werden, die im Dekret für die einzelnen Technologietypen angegeben sind (siehe unten). 




Tabelle 2 - Art. 7 des Entwurfs des FER 2



Es bleibt anzumerken, dass es bei Verzögerungen beim Bau bzw. bei der Sanierung je nach Dauer der Verzögerungen zu Kürzungen der Anreiztarife kommen kann, oder, wenn sie länger als 9 Monate dauern, die Folge der Tarifverlust ist. 

Fördertarife

Die Höhe der Fördertarife ist je nach Leistung der Anlage unterschiedlich. 

Insbesondere sieht der Verordnungsentwurf für Anlagen bis zu 300 kW (der Schwellenwert soll ab 2026 auf 200 kW gesenkt werden) einen Pauschaltarif vor. 

Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kW hingegen werden die Anreiztarife gemäß den EU-Leitlinien für staatliche Energie- und Umweltbeihilfen nach dem so genannten "Zwei-Wege"-Mechanismus berechnet, d.h. gezahlt wird die Differenz zwischen dem im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelten Fördertarif und dem pzo (Zonenpreis). 

Daraus ergeben sich zwei mögliche Szenarien: (i) wenn die Differenz zwischen dem Fördertarif und dem pzo positiv ist, zahlt der GSE die Beträge für die in das Netz eingespeiste Nettostrommenge an den Produzenten aus; wenn allerdings umgekehrt (ii) der Differenzwert negativ ist, muss der Erzeuger die Differenz zurückzahlen. 

Der Entwurf legt den Förderzeitraum für die einzelnen Anlagen wie folgt fest. 




Tabelle 3 - Anhang 1 des Entwurfs FER 2


Auch was die Dauer des Förderzeitraums angeht enthält der aktuelle Entwurf des Dekrets eine Neuerung, die von den Marktteilnehmern begrüßt wird. Sie sieht vor, dass ARERA einen Mechanismus zur Aufstockung der Einnahmen am Ende der geförderten Laufzeit festlegt, um den Weiterbetrieb von Biomasseanlagen zu gewährleisten. 


____________________________________________________________________

1 Die Kontingente wurde im Vergleich zum ersten Entwurf des Dekrets, der eine Gesamtmenge von 3.945 MW vorsah, erhöht.
2 Die Festlegung der Mindestanforderungen an Biogasanlagen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist einer der Punkte, von denen die Regionen bei der Länderkonferenz vom 28. September 2022 ihre Zustimmung zu dem Entwurf abhängig gemacht haben. Die Regionen fordern insbesondere die Aufnahme der folgenden Bestimmung bezüglich des Standorts der Anlagen, die "mindestens 1,5 km von den Erdgastransportnetzen entfernt sein müssen", anstatt 3 km. 
3 Förderungen für Biogas aus größeren Anlagen können durch den Zugang zu Mitteln im Rahmen der PNRR-Maßnahmen genutzt werden.
4 Die Definition und die Anforderungen für schwimmende Offshore-Windkraftanlagen sind ein weiterer Punkt des Entwurfs, zu dem die Regionen im Ergebnis der Länderkonferenz vom 28. September 2022 ihre Zustimmung gegeben haben. Insbesondere machten die Regionen ihre Zustimmung von der Neudefinition der Technologie abhängig und verlangten die Streichung jeglicher Bezugnahme auf "am Grund verankert".
5 Die in dem Textentwurf vorgesehenen Referenztarife werden in den Folgejahren automatisch um 3 % pro Jahr gesenkt. 




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