Investoren aus anderen EU-Staaten: Vermeidung der Betriebsstättenbesteuerung in Deutschland - das „Treuhandmodell“ als Alternative zur ertragsteuerlichen Organschaftsstruktur

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veröffentlich am 16. Mai 2022

 

Im Ausland („Drittland”) ansässige Investoren, die sich operativ tätiger, energieerzeugender Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG in Deutschland bedienen, unterliegen auf Ebene dieser Projektgesellschaften regelmäßig der Betriebsstättenbesteuerung in Deutschland. Dies führt häufig zu aufwendigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung – insbesondere was das „angemessene” Dotationseigenkapital im Sinne der deutschen Außensteuerregeln und z. B. auch die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen an diese Projektgesellschaften angeht.


Wird mit einer deutschen (Zwischen-)Holding in Deutschland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) operiert, können körperschaftsteuerlich Gewinne und Verluste aus den verschiedenen Kommanditbeteiligungen der deutschen Holding auf deren steuerlicher Ebene ausgeglichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Zwecke der Gewerbebesteuerung; insoweit ist jede Projektkommanditgesellschaft ein eigener Gewerbebetrieb. Die Verluste eines dieser Gewerbebetriebe können gewerbesteuerlich nicht mit den anderen Betrieben ausgeglichen werden.

 

Organisiert man die der deutschen Holding gehaltenen Projektgesellschaften in Deutschland als Kapitalgesellschaften (GmbH), so haben potenzielle Erwerber der Anteile an diesen Gesellschaften den Nachteil, dass sie die entstehenden Anschaffungskosten nicht steuerlich wirksam abschreiben können. Dieser Punkt ist jedoch ein nicht unwesentliches Argument bei Veräußerung der Anteile. Der Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen und damit die Errichtung von „Organschaftskonzernen” ist zwar ein Mittel, um immerhin den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten auf Ebene der deutschen Holding steuerlich zu ermöglichen, diese Konstruktionen müssen aber grundsätzlich auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Das Problem der steuerlichen „Nichtabschreibbarkeit” der Anschaffungskosten auf Ebene eines Investors bleibt bestehen.

 

Diese Nachteile lassen sich vermeiden, wenn die deutsche Holding die Projektgesellschaften als Kommanditgesellschaften führt, bei der sie allerdings als vollhaftende Gesellschafterin (Komplementärin) beteiligt ist und eine ganz überwiegende wesentliche Beteiligung beispielsweise 99,9 Prozent übernimmt. Das sollte kein Nachteil sein, da die Holding auch bei der „klassischen Organschaftskonzernstruktur” sämtliche Verluste der Organtöchter ausgleichen muss, und dies über fünf Jahre hinweg. Das Treuhandmodell kann im Gegensatz zur Organschaftskonzernstruktur jederzeit kurzfristig beendet werden, es muss keine fünfjährige Laufzeit durchgehalten werden, die bis zur Beendigung generierten steuerlichen Gewinn-/und Verlustausgleichsmöglichkeiten gehen nicht verloren.

 

Den verbleibenden „Zwerganteil” in Höhe von 0,1 Prozent hält eine zu diesem Zweck gegründete Treuhand GmbH, die als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft zu beteiligen ist. Sie hält diesen Kommanditanteil treuhänderisch auf Rechnung der Holding:

 

 

Schaubild Holding

 

 

Bei diesem Modell könnten sogar Wirtschaftsgüter der Holding steuerneutral zu Eigentum auf die Projekt GmbH & Co. KG übertragen werden, falls dies z. B. aus zivilrechtlichen Gründen als sinnvoll erscheinen sollte. Sollte es sich hierbei um Immobilien handeln, so fällt auch keine Grunderwerbsteuer an.

 

Der umgekehrte Übertragungsweg von der Projektgesellschaft auf die Holding ist i .d. R. genauso steuerneutral möglich.

 

Demgegenüber steht der Nachteil, dass Veräußerungsgewinne bei Verkauf der Anteile an der Projekt GmbH & Co. KG auf Ebene der (Zwischen-) Holding regulär steuerpflichtig sind. Bei langfristiger Planung und entsprechender Beachtung der steuerlichen Haltepflichten können mit Hilfe von Umwandlungsvorgängen steuerliche Optimierungen erreicht werden.

 

 

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