Tschechische Republik – Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht der Nutzer von Photovoltaikmodulen zu deren Recycling entschieden

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veröffentlicht am 17. Februar 2022

 

Mit Urteil in der Rechtssache C‑181/20 vom 25. Januar 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig erklärt, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. In diesem Zuge hat das Gericht auch keinen Verstoß der tschechischen Regelung im § 37p Abfallgesetz Nr. 185/2001 Gbl., die u.a. die Kosten den Nutzern der Photovoltaikmodulen auferlegt, gegen Unionsrecht erkannt.

 

Ein Betreiber einer im Jahr 2005 in Tschechien in Betrieb genommenen PV-Anlage hatte gegen die Regelung des § 37p Abfallgesetz geklagt und ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU gesehen.

 

Nach § 37p Abfallgesetz sind die Betreiber von PV-Anlagen, die vor 2013 den Betrieb aufgenommen haben, verpflichtet, mit einem beim tschechischen Umweltministerium registrierten Recycling­unternehmen einen Vertrag über die Übernahme, Verwertung und Entsorgung der Photovoltaikmodule abzuschließen und vorab einen Kostenbeitrag 8,50 CZK/kg in vier gleichen Raten bis Ende 2018 zu leisten. Eine Mitgliedschaft bei z. B. PV CYCLE reicht nicht aus. Die Betreiber kritisieren die Verpflichtung vehement, insbesondere weil der Kostenbeitrag weit im Voraus zu leisten ist und in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten steht.

 

Über die tschechischen Gerichte kam es schließlich zu einer Vorlage zur Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union, welches wie eingangs dargestellt entschieden hat.

 

Begründet wird diese Entscheidung mit dem Verbot der Rückwirkung und dem Gebot der Rechtssicherheit. Zu der tschechischen Regelung legte der Gerichtshof dar, dass der Umstand, dass in das Abfallgesetz mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eine Bestimmung eingefügt wurde, die für die Nutzer von Photovoltaikmodulen eine im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehende Beitragspflicht vorsieht, als solcher keinen Verstoß der Tschechischen Republik gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor die Richtlinie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

 

Mithin dürften die in Tschechien weiterhin anhängigen Rechtsstreite über die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht der Nutzer von Photovoltaikmodulen zu deren Recycling zugunsten der Tschechischen Republik entschieden werden.

 

Über die Tschechische Republik hinaus könnte aber das Urteil auch eine EU-weite Auswirkung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da das Urteil die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig erklärt.​

 

 

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