CZ: Tschechien stellt die Förderung für Erneuerbare Energien ein und verlängert die Solarabgabe

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Von Olaf Naatz, LL.M., Rödl & Partner Prag
 
Der tschechische Gesetzgeber sucht Mittel und Wege, um die Auswirkungen der Förderung der Erneuerbaren Energien auf den Strompreis und somit auf die Privathaushalte sowie die Wirtschaft einzudämmen. Am 16. August 2013 wurde nun eine Gesetzesnovelle in dritter Lesung verabschiedet, die die Förderung von EE-Anlagen, welche ab 2014 in Betrieb genommenen werden, einstellt. Zudem erfolgt eine Verlängerung der Solarabgabe für im Jahr 2010 in Betrieb genommene PV-Anlagen. Ferner muss die Eigentümerstruktur der Aktionäre von Gesellschaften, die EE-Anlagen betreiben, offengelegt werden, damit diese Gesellschaften weiterhin die Förderung für erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien erhalten. Außerdem nehmen die Recyclingverpflichtungen für Solarmodule Form an.
 
Eine Gesetzesnovelle des tschechischen EEGs sieht die Einstellung der Förderung von ab 2014 in Betrieb genommenen EE-Anlagen sowie eine Verlängerung der Solarabgabe für im Jahr 2010 in Betrieb genommene PV-Anlagen vor. Auch muss die Eigentümerstruktur transparent gemacht werden, um weiterhin die Förderung zu erhalten.
 
Bereits vor Veröffentlichung einer geplanten Gesetzesnovelle durch die tschechische Regierung Ende Juli 2013 wurden aus Regierungskreisen einige Überlegungen verbreitet, wie den Auswirkungen der Förderung von Erneuerbaren Energie begegnet werden könnte. Im Mittelpunkt steht seit dem Höhepunkt des tschechischen Solarbooms, im Jahr 2010, die Photovoltaik. Diese Technik erhält zum einen, aufgrund der höchsten Einspeisevergütung und zum anderen, aufgrund des intensiven Ausbaus, den größten Anteil an ausgezahlter Förderung und hat folglich den größten Anteil an dem Anstieg der Strompreise. Zwar erfolgt bereits seit 2011 eine teilweise Subventionierung der Förderung durch den Staat, was den Druck auf die Strompreise etwas lindert, nichtsdestotrotz werden weitere Wege gesucht, welche die Auswirkungen der Förderung auf die Strompreise noch weiter begrenzen können.
 
So stand die Überlegung im Raum, die Auszahlung der Förderung ab dem zehnten Jahr der Inbetriebnahme der Anlage davon abhängig zu machen, ob der Rückfluss der Investitionen bis zu diesem Zeitpunkt bereits erreicht wurde. Sobald dies der Fall wäre, soll keine weitere Förderung mehr fließen. Alternativ wurde über eine Verlängerung der bis Ende dieses Jahres geltenden Solarabgabe nachgedacht. Solche Regelungen würden dem Investitionsklima nicht nur in dem Bereich der Erneuerbaren Energien, sondern auch im Allgemeinen schaden, da einem Investor Rechts- und somit Planungssicherheit genommen würde. Nicht alle diese Überlegungen wurden in die nunmehr in dritter Lesung vom tschechischen Parlament verabschiedete Novelle des tschechischen EEGs aufgenommen.
 
Die Gesetzesnovelle sieht eine Abschaffung der Förderung von erneuerbaren Energiequellen für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, vor. Windkraft-, Geothermie-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen, mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, welche vor Inkrafttreten der Novelle über eine Baugenehmigung verfügen, haben weiterhin einen Anspruch auf Förderung, sofern diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden. Für vorgenannte Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 kWp und mehr gilt diese Verlängerung, sofern vor Inkrafttreten der Novelle eine Autorisierung zum Bau vom Wirtschaftsministerium gemäß § 30a Energiegesetz bereits vorliegt. Eine Ausnahme gilt für Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 MW. Solche Anlagen sollen auch bei Inbetriebnahme nach dem Jahr 2013 weiterhin gefördert werden. 
 
Mit der Einstellung der Förderung für Neuanlagen soll zumindest vermieden werden, dass weitere förderfähige Anlagen in Betrieb genommen werden und damit die Kosten für die Strom verbraucher durch die Erneuerbare-Energien-Umlage weiter steigen. Ein weiterer zentraler Punkt der Novelle ist ferner die Deckelung der Umlage auf einen Betrag von max. 495 CZK/MWh (ca. 19 Euro/MWh). Eine darüber hinausgehende Förderung von Erneuerbaren Energien müsste aus Haushaltsmitteln beglichen werden und würde damit die Stromkunden entlasten. Diese Deckelung wurde, insbesondere von dem Finanzministerium, bisher kategorisch abgelehnt.
 
Um darüber hinaus den Auswirkungen des Solarbooms, als auch der eingeführten Deckelung der Umlage auf den Haushalt entgegenzuwirken, sieht die Gesetzesnovelle ferner die Verlängerung der Solarabgabe für PV-Anlagen vor, die im Jahr 2010 in Betrieb genommen worden sind. Die Solarabgabe, nunmehr nur noch in Höhe von 10 Prozent bei Förderung mittels Einspeisevergütung und in Höhe von 11 Prozent bei Förderung mittels grünem Bonus, ist zeitlich nicht mehr befristet, sondern soll über die gesamte Laufzeit der Förderung geleistet werden. Insbesondere die Verlängerung der Solarabgabe über die gesamte Förderdauer dürfte unter Berücksichtigung des erfassungsgerichtsurteils zur jetzigen Solarabgabe verfassungsrechtlich problematisch und daher möglicherweise nichtig sein. Es ist mehr als fraglich, ob der Rückfluss der Investitionen auch bei Verlängerung der Solarabgabe noch innerhalb von 15 Jahren gewährleistet wäre.
 
Eine eher populistische Maßnahme stellt die mit der Gesetzesnovelle eingeführte Pflicht zur Offenlegung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft, welche die EE-Anlage betreibt, dar. Danach soll ein Anspruch auf Förderung von aus Erneuerbaren Energien erzeugtem Strom nicht bestehen, sofern es sich bei der Betreibergesellschaft um eine tschechische Aktiengesellschaft handelt, gegeben den Fall, dass deren Aktien nicht verbrieft sind. Handelt es sich bei der Betreibergesellschaft um eine Gesellschaft, die der einer tschechischen Aktiengesellschaft ähnelt, muss diese eine Ehrenerklärung über die Identität der Aktionäre, die Aktien im Wert von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals halten, abgeben, um weiterhin die Förderung zu erhalten. Da diese Regelung lediglich die erste Ebene der Aktionäre betrifft, ist zu erwarten, dass die erhoffte Auswirkungen dieser Regelung, die wahren Begünstigten der Förderung und somit die sog. Solarbarone zu identifizieren, ausbleiben wird. 
 
Die Gesetzesnovelle ist noch vom tschechischen Senat zu genehmigen und vom tschechischen Präsidenten zu unterzeichnen. Da sich in dieser Angelegenheit aber ein allgemeiner Konsens abzeichnet, ist davon auszugehen, dass die Novelle in der beschriebenen Form in Kraft treten wird. Ob durch diese Novelle das für Tschechien ausgegebene Klimaschutzziel bis zum Jahr 2020 erreicht wird darf bezweifelt werden. Hierzu müsste entweder der Stromverbrauch erheblich gesenkt werden oder erneuerbare Energiequellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik konkurrenzfähig sein.
 

Tschechische Regierung erlässt Verordnungsnovelle in Bezug auf das Recycling von Solarmodulen 

Seit dem 1. Januar 2013 bestehen für die Hersteller von Solarmodulen sowie für die Betreiber von PV-Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2013) bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Recycling von Solarmodulen, die in Europa einzigartig sind.
 
Erst am 28. Juni 2013 wurde die zugehörige Durchführungsverordnung entsprechend ergänzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Hersteller nicht bekannt, in welcher Höhe sie eine finanzielle Sicherheit hinterlegen müssten, falls sie PV-Module auf den tschechischen Markt bringen und dabei die Rücknahme und das Recycling dieser Module selbst sicherstellen würden. Auch wurde erst jetzt festgesetzt, in welcher Höhe die Betreiber von PV-Anlagen Beiträge für das Recycling an die Betreiber von kollektiven Recyclingsystemen zahlen müssen. Ob der Hersteller, von welchem der Betreiber die PV-Altanlage erworben hat, ggf. ein eigenes Recyclingprogramm anbietet oder sich einem Verbund wie z. B. PV CYCLE anschließt, ist unerheblich. Durch die Zahlungspflicht kommt es neben einer Belastung des Cashflows auch zu einer Doppelbelastung, da mit dem Kauf der Module in den meisten Fällen bereits für das Recycling bezahlt worden ist. Dem tschechischen Sonderweg kann daher nur kritisch begegnet werden. Der Betreiber von Altanlagen hat nach der Durchführungsverordnung einen Beitrag in Höhe von minimal 8,50 CZK/kg (ca. 0,33 Euro/kg) zu leisten. Dieser Betrag ist in gleichen Raten bis 2019 zu zahlen, weit bevor das Recycling stattfinden wird. Erst nach Durchführung des Recyclings findet eine Abrechnung statt. Reicht der geleistete Beitrag für das Recycling aus, erfolgt eine Rückerstattung des nicht benötigten Betrages. Ist dies nicht der Fall, muss eine Nachzahlung durch den Betreiber erfolgen. Beim Abschluss des Vertrages mit dem Betreiber des kollektiven Systems, welcher bis zum 30. Juni 2013 erfolgen musste, standen und stehen die abschließenden Kosten noch nicht fest. Dies verwundert nicht, da die Kosten erst in ferner Zukunft entstehen und deren Entwicklung daher noch nicht vorhergesehen werden kann.

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