Der internationale Erbfall: Wichtige Aspekte der Erbschaftsteuerplanung mit Auslandsbezug

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Die Schenkung oder Vererbung von Betriebs­vermögen ist innerhalb von Deutschland oftmals vergünstigt. Sind jedoch Erbe/Beschenkter oder Erblasser/Schenker im Ausland ansässig, droht oftmals eine wesentlich höhere Steuer­be­lastung. Es müssen vielschichtige steuerliche Aspekte im Bereich der Erbschaft- aber auch der Er­trag­steuern beachtet werden.

 

Im Ausland ansässiger Erbe

Auch bei der Erbschaftsteuer wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland liegt vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In diesem Fall unterliegt der gesamte, weltweite Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer.

Dabei ist es ausreichend, wenn nur eine Partei Inländer ist: Lebt der Erbe im Ausland, ist aber der Erblasser weiterhin im Inland ansässig, so unterliegt dennoch die gesamte Schenkung oder Erbschaft der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Zudem sind auch die Besteuer­ungs­folgen im Wohnsitzstaat des Erben zu berücksichtigen. Auch dieser kann nach seinem nationalen Recht Erbschaftsteuer erheben. Da es nur sehr wenige Doppel­be­steuerungs­abkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gibt, kommt es häufiger zur Doppel­besteuerung. Eine voraus­schauende Steuerplanung im Vorfeld ist daher unumgänglich.

So sind z.B. Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung von Unter­nehmens­vermögen in den betroffenen Ländern zu prüfen. Nicht jedes Land kennt Betriebs­vermögens­­ver­günstigungen oder diese sind an Voraussetzungen geknüpft, die der Erbe nicht erfüllen kann (Staats­angehörigkeit, inländisches Betriebsvermögen, etc.) Auch steuerliche Würdigungen von Nießbrauchs­vereinbarungen oder Auflagen an die Erben sind aus Sicht des ausländischen Staates vorzunehmen. In vielen Staaten sind sie unbekannt und wirken sich daher zum einen nicht erbschaft­steuermindernd aus und können zum anderen zusätzlich negative ertragsteuerliche Folgen auslösen.

Für einen erfolgreichen, steueroptimalen Vermögensübergang ist zudem auch die ertrag­steuerliche Behandlung im Ausland nach der Unternehmens­nachfolge zu analysieren. Unternehmensgewinne unterliegen auf Ebene des Erben künftig im Ausland der Besteuerung. Sowohl ausländische Erklärungs­pflichten als auch Besteuerungs­regelungen (z.B. andere Behandlung von Personen­gesellschaften, Hinzurechnungs­besteuerung, höhere Steuersätze) können eine Anpassung der Unternehmens­struktur erforderlich machen.

     

Im Ausland ansässiger Erblasser

Geht nicht der Erbe, sondern der Erblasser ins Ausland, sind ebenfalls – unabhängig von einer etwaigen ertragsteuerlichen Wegzugsbesteuerung – Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung zu beachten. Ist der Erbe weiterhin Inländer, besteht eine unbeschränkte deutsche Erbschaft­steuerpflicht, unabhängig vom Wohnort des Erblassers. Aber auch wenn beide, Erblasser und Erbe, Deutschland den Rücken kehren, kann weiterhin deutsche Erbschaftsteuer anfallen: Deutsche Staatsangehörige werden innerhalb der ersten 5 Jahre nach Wegzug als Inländer behandelt.

Ist die Fünfjahresfrist überschritten, kann sich bei Erbschaft und Schenkung immer noch eine beschränkte Steuerpflicht ergeben. Besteuert wird dann nur noch das sog. Inlandsvermögen. Dies können z.B. Beteiligungen an einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft oder deutsches Grundvermögen sein. Zu beachten ist, dass in diesem Fall die gesetzlichen persönlichen Freibeträge in Deutschland äußerst niedrig sind. Der EuGH hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass dieselben Freibeträge wie bei unbeschränkter Steuerpflicht zu gewähren sind, und zwar unabhängig davon, ob die Erben in einem EU-Land oder einem Drittstaat ansässig sind. Zudem kann auch hier eine Erbschaft- und Schenkungsteuer im Wohnsitzstaat von Erben und/oder Erblasser anfallen. Eine Doppelbesteuerung gilt es durch vorherige Steuerplanung zu vermeiden.     
 

Fazit

Sind im Rahmen der Nachfolgeplanung auch ausländische Sachverhalte zu berücksichtigen, ist eine eingehende steuerrechtliche Analyse im In- und Ausland erforderlich. Häufig kann eine steuerlich optimierte Lösung nur durch vorherige Umstrukturierungen verwirklicht werden. Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ist daher empfehlenswert.

 

zuletzt aktualisiert am 13.07.2016 

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