Erbschaftsteuer: Aktuelle Beschlüsse im Bundestag und Bundesrat

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Am Freitag, den 25. September 2015, ging es im Gesetzgebungsverfahren in Sachen Erbschaftsteuer in eine neue Runde: Zum einen fand die erste Lesung im Bundestag statt mit anschließender Überweisung des Gesetzesentwurfes in die Ausschüsse, zum anderen hat der Bundesrat eine Beschlussempfehlung veröffentlicht. Die Beratungen im Finanzausschuss des Bundestags sind für den 12. Oktober 2015 geplant.
 

Lesung im Bundestag

Klar war das Bekenntnis der Koalition, die Unternehmensstruktur in Deutschland erhalten zu wollen. Nicht erstaunlich war, dass sich die Parteien (selbst in der Großen Koalition) bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Detail nicht einig sind. Allerdings lassen sowohl CDU/CSU als auch SPD noch Kompromissbereitschaft erkennen (z.B. bei den Bindungsfristen für Familienunternehmen, die bisher insgesamt bei 40 Jahren liegen), sodass sich am vorliegenden Entwurf doch noch einiges tun wird. Ob zum Guten oder Schlechten wird sich zeigen. Politische Kompromisse machen die Handhabung und Umsetzung in der Praxis meist nicht gerade leichter. Einige Politiker beschwerten sich über die massive Kritik und Lobbyarbeit. Dies resultiert jedoch aus dem Unmut der betroffenen Unternehmer über die Auswirkungen der geplanten Regelungen sowie die mit dem Entwurf verbundene überbordende Bürokratie.
 
Zumal viele Argumente zeigen, dass die Gesetzessystematik von den Politikern nicht ganz durchdrungen wird: z.B. wenn vielfach davon gesprochen wird, dass Firmenerben nur zur Erbschaftsteuer herangezogen werden, wenn sie die Erbschaftsteuer aus der Hälfte ihres Privatvermögens stemmen können. Es wird meist nicht gesehen, dass nicht nur die Hälfte des (bestehenden, bereits versteuerten) Privatvermögens zur Begleichung der Steuer herangezogen werden soll, sondern auch die Hälfte des mitübertragenen nichtbegünstigten Vermögens. Denn dieses unterliegt ebenfalls der Erbschaftsteuer mit zum Teil hohen Erbschaftsteuersätzen von bis zu 50 Prozent und wird teilweise wirklich im Betrieb genutzt und gebraucht, aber per Definition nicht begünstigt.
 
Alle betonen, dass sie an einer verfassungsfesten Lösung interessiert sind und mit dem neuen Gesetz nicht wieder in Karlsruhe vor dem höchsten deutschen Gericht landen wollen – andererseits werden die Stimmen immer lauter, dass es gerade mit diesem Gesetzentwurf nicht gelungen sei, eine verfassungsfeste Lösung herbeizuführen. Nun ist die weitere Diskussion v.a. in die Ausschüsse vertagt, wo auch Expertenanhörungen stattfinden. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin begleiten und auf Schwachstellen, handwerkliche Fehler und Auswirkungen möglicher Regelungen aufmerksam machen. Es ist äußerst wichtig, dass die Politik erkennt, welche Folgen ein im stillen Kämmerlein gezimmertes Gesetz haben kann. So fachlich versiert die „Schreiber” des Gesetzes auch sein mögen, alle praxisrelevanten Konsequenzen haben sie derzeit nicht im Blick.
 

Beschluss des Bundesrates

Einige wichtige Punkte möchten wir hier herausgreifen:
 
  • Grundsätzlich nur Anpassungen des bestehenden Entwurfes; keine Anregung, komplett neue Ideen umzusetzen (wie z.B. ein Flat-Tax-Modell).
  • Keine Änderung des Gesetzentwurfes zugunsten von Firmenerben mehr.
  • Keine Anpassungen im Bewertungsrecht vorgesehen (die Beratungen im Bundestag haben hingegen gezeigt, dass dieses Thema noch lange nicht vom Tisch ist).
  • Ablehnung des Hauptzweckansatzes zur Abgrenzung des begünstigten Betriebsvermögens: Beibehaltung und Weiterentwicklung des „alten” Verwaltungsvermögensbegriffes.
  • Der Bundesrat hält das Abschmelzmodell dahingehend für verfassungswidrig, dass eine Verschonung in Höhe von 20 bzw. 35 Prozent ohne Durchführung einer Bedürfnisprüfung möglich ist und streicht diese Regelung; hier wird eine Übergangszone zwischen 26 bis 34 Mio. Euro (bzw. 52 bis 60 Mio. Euro) vorgeschlagen, die Sockelverschonung wird abgelehnt.
  • Die zehnjährige Stundungsregelung im Rahmen der Bedürfnisprüfung soll es nicht mehr geben – der Bundesrat argumentiert, dass die Erben begünstigten Vermögens nicht besser gestellt werden sollen, als diejenigen von nichtbegünstigtem Vermögen. Die Stundungsregelung über 6 Monate bzw. die allgemeinen Regeln zur Stundung seien völlig ausreichend.
  • Der Bundesrat regt eine Evaluation der neuen Regeln fünf Jahre nach Inkrafttreten an.
  • Sehr wichtig ist dem Bundesrat zudem, die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer für die Länder zu sichern und eine bundesweit einheitliche Regelung beizubehalten.
     
Da die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz erforderlich ist, wird die eine oder andere Empfehlung wahrscheinlich mit aufgenommen werden. Sonst ist zu erwarten, dass das Gesetz im Bundesrat scheitert und der Vermittlungsausschuss tagen muss. Die Umsetzungsfrist bis Mitte nächsten Jahres wird dafür jedoch zu knapp sein. Daher wird sich zeigen, welche Kompromisse auf allen Seiten eingegangen werden (zu wessen Lasten?), um ein Scheitern des Gesetzes letztlich zu verhindern.
 

Sonderproblem Drittlandsbeteiligungen

Noch nicht so richtig auf der Agenda beim Gesetzgebungsverfahren scheint das Thema der Begünstigung von Drittlandsbeteiligungen von Unternehmen zu sein. Drittlandsbeteiligungen sind bei reinen Holdings (Kapital-/Personengesellschaften, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben) dem Wortlaut nach vom begünstigten Vermögen ausgeschlossen. Hier muss unbedingt noch nachgebessert werden. Es wurde bislang vom Gesetzgeber nicht adressiert, dass diese Benachteiligung so gewollt ist, es scheint sich daher eher um einen handwerklichen Fehler zu handeln.
 
zuletzt aktualisiert am 02.10.2015
 

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