Aktuelle Entwicklungen im Energierecht – EEG, KWKG, Stromsteuer & Co. aus Sicht der Eigenversorger

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veröffentlicht am 10. April 2018
 
Viele Unternehmen stellen bereits heute ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des Umweltschutzes heraus. Nicht mehr allein das Produkt und sein Preis sind für die unternehmerische Betätigung maßgeblich; auch Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung erlangen zunehmende Bedeutung. Eine Säule dabei bildet die Eigenversorgung mit Strom aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder einer Photovoltaikanlage (PV). Die Eigenversorgung trägt zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen bei – aufgrund der Dynamik der Energiegesetze ist die Eigenversorgung aber kein Selbstläufer.
 

 

Der Aufbau einer Eigenversorgung kann zur Senkung der Stromkosten im Unternehmen führen. Interessant ist die Eigenversorgung aber auch unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Deckung des unternehmerischen Energieverbrauchs durch Erneuerbare Energien und/oder hocheffiziente Blockheizkraftwerke: Handels­unternehmen setzen insoweit auf Photovoltaikanlagen, weil sie ihren maßgeblichen Strombedarf während des Tages optimal decken können. Für Industrieunternehmen ist oft ein BHKW die erste Wahl, da gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt werden, die einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden können.
 
Damit das effiziente und nachhaltige BHKW- oder PV-Projekt in jeglicher Hinsicht ein Erfolgsmodell wird, sind nicht zuletzt die energierechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Jüngst sind alle für die Eigenversorgung wichtigen energierechtlichen Gesetze angepasst worden.

 

Gesetzgebung: Mitteilungspflichten und Kontrollmechanismen

Das Gestrüpp aus energiewirtschaftlichen Vorschriften wird immer dichter. Daraus resultieren neuerdings auch Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern, der Bundesnetzagentur sowie gegenüber Hauptzollämtern. Wer Mitteilungspflichten nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder Stromsteuergesetz (StromStG) ignoriert bzw. nicht erfüllt, kann als Eigenversorger unangenehme Überraschungen erleben. Das betrifft auch Eigenversorger, die bisher von der Abführung der EEG-Umlage befreit waren (sog. „Bestandsanlagen”). Diese Anlagenbetreiber können bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten der EEG-Umlage zur Kasse gebeten werden.

 

Positiv hervorzuheben ist, dass mit den jüngsten Änderungen des EEG, KWKG und StromStG die „strombezogenen” Umlagen und Abgaben keine grundlegenden Änderungen erfahren haben: Wesentlich ist, dass auch das zum 1. Januar 2018 novellierte StromStG Strom aus Eigenversorgungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW weiterhin von der Stromsteuer (2,05 ct/kWh) befreit. Die EEGUmlage ist im Jahr 2018 sogar gesunken.

 

Der Teufel steckt im Detail: Bei KWK-Anlagenbetreibern mit nach dem 1. August 2014 umgesetzten Eigenversorgungsmodellen herrscht derzeit Unsicherheit, da die EU-Kommission die EEG-Umlage-Privilegierung für diese Anlagen im bisherigen Umfang (die EEG-Umlage beträgt 40 Prozent) nicht fortführen will. Es wird sich erst im Laufe des Jahres zeigen, welche Auswirkungen das auf die Wirtschaftlichkeit der umgesetzten Modelle hat.

 

Angesichts der häufigen Novellen wünschen die Unternehmen Kontrollmechanismen; v.a. diejenigen, für die die Energieversorgung Mittel zum Zweck ist und nicht zum Kerngeschäft gehört. Die Implementierung von Kontrollmechanismen im Bereich der Energieabgaben ist ein Meilenstein. Sie hilft – nicht zuletzt – bei der Reduzierung der unternehmerischen Haftung im Rahmen der Abwicklung der energierechtlichen Umlagen und Abgaben (z.B. EEGUmlage, Stromsteuer).

 

Fazit

Um den Überblick zu behalten, sind Unternehmen gut damit beraten, die energierechtlichen Entwicklungen stets zu beobachten. Auch die Einführung eines Compliance-Management-Systems für den Bereich
Energieabgaben ist sinnvoll.
 
Die Umsetzung von Eigenversorgungsmaßnahmen kann für Unternehmen zu einem Erfolgsfaktor aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten werden. Eine ganzheitliche Betrachtung der Rahmenbedingungen in rechtlicher Hinsicht hilft, unerwünschte Mehrkosten zu vermeiden. So wird verhindert, dass am Ende des Tages das Engagement im Bereich der Nachhaltigkeit von der Frage überlagert wird, ob erhebliche Mehrkosten mit dem Nachhaltigkeitsgedanken in Einklang zubringen sind.
 

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