Entlastung in Sicht

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​Steigende Strompreise beeinflussen zunehmend die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Bei den Strombezugskosten fällt insbesondere die EEG-Umlage ins Gewicht, nicht zuletzt auch die Stromsteuer treibt die Stromrechnung in die Höhe. Für energieintensive Unternehmen ist es daher essenziell, stets den Überblick über Entwicklungen im Energierecht zu bewahren, um Entlastungsmöglichkeiten gezielt identifizieren und umsetzen zu können. Gesetzliche Handlungsspielräume gibt es allerhand, wobei auch die Umsetzung der Privilegien teilweise eine externe Unterstützung – etwa von Wirtschaftsprüfern – erfordert.
 
Die „Besondere Ausgleichsregelung” im EEG soll wie in den Vorjahren dafür sorgen, dass Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 1 Mio. kWh (1 GWh), sog. stromintensive Unternehmen, bei ihren Stromkosten entlastet werden. Im Vergleich zum EEG 2012 hat sich der Begrenzungsumfang verlagert. Entgegen einer eher allgemeinen Zuordnung zum produzierenden Gewerbe wie in den Vorjahren erfolgt nun eine Zurechnung auf Basis der Meldungen beim Statistischen Landesamt.
 
Je nach Eingruppierung der Unternehmen muss im Rahmen der Antragstellung – in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit – zwingend eine Stromkostenintensität von mindestens 16 Prozent, ab 2015 von mindestens 17 bzw. 20 Prozent nachgewiesen werden. Damit führt eine bisher rein statistische Größe ggf. dazu, dass die Voraussetzungen einer Begünstigung nicht mehr erfüllt werden können.
 
Das EEG 2014 sieht aber auch Übergangs- und Härtefallregelungen für Unternehmen vor, die nach dem EEG 2012 privilegiert waren, nun jedoch die geforderte Stromkostenintensität nicht mehr aufweisen, so dass es für sie „nur” zu einem langsamen Anstieg der EEG-Kosten kommt.
 
Die erste GWh wird dabei mit der vollen EEG-Umlage belastet. Die begünstigten Unternehmen zahlen eine verminderte EEG-Umlage in Höhe von 15 Prozent für einen über 1 GWh hinausgehenden Stromverbrauch (mindestens jedoch 0,1 Cent / kWh). Gleichzeitig existieren sog. „Caps” als Limitierung für besonders stromintensive Unternehmen.
 
Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Begrenzungsentscheidung gilt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Jahr.
 
Als Teil der Antragsvoraussetzungen muss der Nachweis der Stromkostenintensität durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden, in der sämtliche Elemente der Bruttowertschöpfung enthalten sein müssen. Das BAFA als zuständige Behörde hat für dieses fristgebundene Antragsverfahren umfangreiche Merkblätter veröffentlicht, aus denen sich auch die zu erbringenden Nachweise ergeben.
 

Strompreiskompensation

Neben der Entlastung bei der EEG-Umlage ergeben sich für bestimmte Branchen weitere Möglichkeiten, echte Beihilfen von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu erhalten. Für besonders energieintensive Branchen erfolgt hier ebenfalls auf Antrag die Auszahlung eines Zuschusses, der sich in der Größenordnung von bis zu 5.000 Euro pro GWh bewegen kann. Hier sind die Anträge auf Basis des Abschlusses 2014 bis spätestens 31. März 2015 zu stellen.
 
Unternehmer sind daher gut beraten, potenzielle Entlastungsmöglichkeiten genauer unter die Lupe zu nehmen.
 

Aus dem Entrepreneur

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Björn Langenbach

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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