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veröffentlicht am 25. Mai 2023
Das Bundeskabinett hat am 19. April 2023 den Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) (BR Drs. 169/23 v. 20.04.2023) beschlossen und in das parlamentarische Verfahren übermittelt. Das EnEfG schafft einen gesetzlichen Rahmen für Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen. Ziel des EnEfG ist eine Senkung des Energieverbrauchs anhand einer deutlichen Anhebung der Energieeffizienzziele und eine ambitionierte Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen zur Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien. Verpflichtet wird zum einen die öffentliche Hand, die als Vorbild vorangehen soll und konkret definierten Einsparmaßnahmen unterfällt. Daneben sieht das EnEfG einen umfangreichen Maßnahmenkatalog für Unternehmen ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh und für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor.
Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die künftigen Pflichten, die Unternehmen und insbesondere Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik im Rahmen des EnEfG erfüllen müssen:
Der Gesamtendenergieverbrauch bezieht sämtliche Energieträger ein.
Auszug aus dem Pflichtenkatalog:
Das EnEfG unterscheidet innerhalb der vorgesehen verpflichtenden Maßnahmen an unterschiedliche Zeitpunkte der Inbetriebnahme an. Als Bestandsrechenzentren gelten solche, die entweder vor dem 01. Januar 2024 oder dem ab 01. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026 ihren Betrieb aufnehmen. Als neue Rechenzentren gelten Rechenzentren mit einer Betriebsaufnahme ab dem 01. Juli 2026.
Neben konkreten Energieeffizienzpflichten, die innerhalb bestimmter Staffelungen gesteigert werden, werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert ihren Stromverbrauch ab dem 01. Januar 2024 durch 50 Prozent, ab 01. Januar 2027 durch 100 Prozent ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.
Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Dabei müssen kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchgeführt werden.
Rechenzentren, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, dürfen im ersten Schritt eine Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius nicht unterschreiten, ab dem 01. Januar 2028 darf die Ein-trittstemperatur von 27 Grad Celsius nicht unterschritten werden.
Für Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, gilt die von vornherein die mi-nimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius.
Das Gesetz bestimmt die Effizienz, gemessen an der Power Usage Effectiveness (PUE). Die PUE gibt das Verhältnis von Gesamtenergiebedarf zum Energiebedarf der Rechentechnik an. So wird sichtbar, wie viel Energie für Kühlung, Netzwerk und bei der Spannungswandlung verloren geht.
Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, müssen eine PUE von 1,3 erreichen. Dies begrenzt 30 Prozent der Leistungsaufnahme der Rechentechnik für andere Verbraucher.
Rechenzentren, die vor dem 1. Juli in Betrieb gehen, müssen diesen Wert erst ab dem 1. Juli 2030 erreichen, ab dem 1. Juli 2027 ist für sie eine PUE von 1,5 vorgeschrieben.
Daneben schreibt das EnEfG die Wiederverwendung der Abwärme – Energy-Reuse-Faktor – von 10 Prozent vor. Nach einem Jahr steigt der Wiederverwendungs-Wert auf 15 Prozent. Ab dem 1. Juli 2028 sind 20 Prozent vorgeschrieben.
Der beschlossene Entwurf stellt den Adressatenkreis – öffentliche Hand und insbesondere Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren – vor Herausforderungen und sieht eine Reihe von Pflichten vor, die nach Inkrafttreten innerhalb kurzer Fristen umzusetzen sind.
Siglinde Czok
Rechtsanwältin
Senior Associate
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