EnSimiMaV und die Pflicht für Unternehmen zur Erstellung von Business Cases auf der Grundlage von Kapitalwertberechnungen für Energy Related Investments

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​​​​veröffentlicht am 27. April 2023

  

Als Folge von geopolitischen Entwicklungen und mit der im Juni 2022 ausgerufenen Alarmstufe bezogen auf die Erdgasknappheit wurden im Jahr 2022 kurzfristig neue Verordnungen erlassen, um der Gasknappheit entgegenzuwirken und den hohen Energieeinsatz zu mindern. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 und schafft einen einheitlichen Rahmen in der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen.

 

Die Verordnung gibt vor, dass Gebäude, die mit Erdgas beheizt werden, durch den Betreiber der Heizungsanlage hinsichtlich einer Heizungsoptimierung geprüft werden müssen. Bei der Heizungsoptimierung sind die eingestellten technischen Parameter, der hydraulische Abgleich, die Heizungspumpen und die Dämmungen der Armaturen/Leitungen zu bewerten.


Weiterhin schreibt die Verordnung vor, dass bei Nichtwohngebäuden mit über 1.000 m2 beheizter Fläche und Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich der Gaszentralheizung bis zum 30. September 2023 erfolgen muss. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten ist der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 durchzuführen.


Es bestehen einige Ausnahmen bzgl. der Heizungsoptimierung und dem hydraulischen Abgleich, die aus der Verordnung zu entnehmen sind.


Neben der konkreten Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudesektor sind auch Energieeffizienzmaßnahmen für energieauditpflichtige Unternehmen verpflichtend. Dabei werden energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch mit weniger als 10 GWh von der Pflicht ausgenommen. Die Bagatellschwelle von 10 GWh wird dabei über einen 3-Jahresdurchschnitt des Unternehmens ermittelt.


Unternehmen, die nach den oben genannten Kriterien im Anwendungsbereich der Verordnung einzuordnen sind, sind dazu verpflichtet, wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen aus dem letzten Energieaudit, dem Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001 oder aus dem Umweltmanagementsystem nach EMAS innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die zur Umsetzung empfohlenen Maßnahmen sollen dabei neu bewertet werden. Zur Bewertung soll dabei die DIN EN 17463 „Valuation of Energy Related Investments“ herangezogen werden. Die Norm beschreibt, wie die Datenaufbereitung zu erfolgen hat, um einheitliche Business Cases auf Grundlage von Kapitalwertberechnungen für Energy Related Investments zu erstellen. Nach der Verordnung wird eine Maßnahme als wirtschaftlich deklariert, wenn diese innerhalb von 20 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erzielt. Der Bewertungszeitraum ist dabei auf 15 Jahre begrenzt.


Die Kalkulationen und die Umsetzung muss durch einen externen Zertifizierer bzw. Energieauditor bestätigt werden. Aufgrund des zeitlichen Rahmens und der verpflichtenden Einbeziehung eines qualifizierten Energieauditors, ist es für Unternehmen ratsam das Arbeitspaket extern an ein Fachunternehmen zu vergeben.


Bei Fragen rund um das Thema EnSimiMaV und Energieaudit können Sie sich jederzeit an uns wenden.

 

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