Analyse des Referentenentwurfs zum „eHealth-Gesetz”

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Gesundheits-Apps erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Bislang werden sie über Cloud-Lösungen und das Internet genutzt. Die Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der personenbezogenen Daten, die über diese Apps erhoben, übermittelt und genutzt werden, insbesondere den Einsatz von starken Verschlüsselungsverfahren, haben die Datenschutzaufsichtsbehörden in ihrer Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und – Anbieter vom 16.6.2014 dargelegt. 
 

Der Referententwurf

Am 13.1.2015 hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe den letztes Jahr angekündigten Referentenentwurf zum eHealth-Gesetz vorgelegt. Dessen Ziel es ist, das Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK-Technologien) zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung auszuschöpfen und durch Schaffung einer geeigneten Infrastruktur die an der Gesundheitsversorgung Beteiligten so miteinander zu verbinden, dass sie sicher und schnell kommunizieren können. Zugleich soll auf diese Weise die Versorgungssituation im ländlichen Raum verbessert werden. Patienten sollen in die Lage versetzt werden, ihren Behandlern wichtige Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen. Dabei soll der Datenschutz höchste Priorität haben und durch rechtliche und technische Maßnahmen abgesichert werden.
 
Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Referentenentwurf neben der zügigen Einführung nutzbringender Anwendungen der bereits vorhandenen elektronischen Gesundheitskarte folgende Kernpunkte vor:
  • Etablierung einer Telematikinfrastruktur (TI) mit ihren Sicherheitsmerkmalen als zentrale Infrastruktur für sichere Kommunikation im Gesundheitswesen und ihre Öffnung für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer
  • Verbesserung der Strukturen der Gesellschaft für Telematik und Erweiterung ihrer Kompetenzen
  • Interoperabilität der informationstechnischen Systeme im Gesundheitswesen
  • Förderung telemedizinischer Leistungen.
     

Maßnahmen

Diese Ziele sollen nach dem Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  • Vergütungsanreize als Anschubfinanzierung für Krankenhäuser und Ärzte bei Erstellung/Einlesen elektronischer Entlassbriefe
  • Förderung der Nutzung telemedizinischer Leistungen durch Zuschläge
  • Vergütungspauschale für die sichere Übermittlung von elektronischen Briefen
  • Vergütungsanreize für Krankenhäuser und Ärzte bei Einsatz elektronischer Briefe und telemedizinischer Leistungen
  • Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur zur maßgeblichen Infrastruktur für das deutsche Gesundheitswesen und ihre Öffnung für weitere Leistungserbringer, wie Angehörige der nicht-approbierten Gesundheitsberufe durch Schaffung der notwendigen organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen sowie ein Regelwerk für die Aufnahme weiterer Nutzer und Anwendungen in die Telematikinfrastruktur
  • Verbesserung der Interoperabilität der Systeme durch Aufbau eines Interoperabilitätsverzeichnisses über verwendete technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden im Gesundheitswesen sowie Definition offener Schnittstellen durch einzelne Sektoren, um die Archivierung und Übertragung von Patientendaten durch die jeweiligen Leistungserbringer zu erleichtern.
     

Konsequenzen

Diese gesetzgeberischen Vorgaben haben für die Nutzung von ITK-Lösungen, Gesundheits-Apps sowie die Krankenhäuser, Vertragsärzte und -zahnärzte folgende Konsequenzen:
  1. Wenn künftig die TI als sichere Infrastruktur von Vertragsärzten und -zahnärzten sowie Krankenhäusern genutzt wird, werden Gesundheits-Apps im Rahmen der Patientenversorgung wohl ebenfalls nur unter Nutzung dieser Telematikinfrastruktur zum Einsatz kommen. Eine Nutzung wie bislang über das Internet dürfte sich jedenfalls in dieser Konstellation nicht mehr durchsetzen.
     
  2. Für Krankenhäuser sowie die Vertragsärzte und -zahnärzte stellen die finanziellen Vorteile einen Anreiz dar, künftig auf elektronische Entlass- und sonstige Briefe umzustellen. Für die Erstellung eines elektronischen Entlassbriefes soll es vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2018 einen Zuschlag in Höhe von 1 EUR pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall geben (§ 291f Abs. 1 SGB V – E) und 50 Cent für deren Entgegennahme (§ 291f Abs. 4 SGB V –E) sowie 55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen Briefes in den Jahren 2016 und 2017.
     
  3. Zu den konkreten datenschutzrechtlichen Anforderungen macht der Entwurf keine konkreten Vorgaben. Sie sollen an verschiedenen Stellen des Referentenentwurfs durch die zwingende Einbeziehung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewährleistet werden.

Empfehlung/Ausblick

Wenngleich der Gesetzentwurf sich noch im Stadium eines Referentenentwurfs befindet, so ist doch davon auszugehen, dass die gesetzgeberischen Grundentscheidungen zur Etablierung einer zentralen und sicheren TI ebenso gefallen sein dürfte wie diejenige für eine Förderung des Einsatzes von ITK-Technologien zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung.
 
Deshalb sollten Anbieter von eHealth-Produkten, insbesondere von Gesundheits-Apps, sich bereits jetzt darauf einstellen, dass ihre Produkte mit der künftigen TI genutzt werden können. Mangels konkreter Angaben hierzu im Referentenentwurf können die datenschutzrechtlichen Anforderungen des künftigen eHealth-Gesetzes noch nicht als „privacy by design” berücksichtigt werden. 
 
Für Krankenhäuser und Vertragsärzte und -zahnärzte stellt die Anschubfinanzierung einen Anreiz dar, falls noch nicht geschehen, ihre Systeme kurzfristig so zu gestalten, dass sie in der Lage sind, die Anforderungen an die elektronischen Entlassbriefe und die elektronischen Briefe zu erfüllen, um in ihren Genuss zu gelangen.
 
zuletzt aktualisiert am 21.01.2015

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Alexander von Chrzanowski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht

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