Digitalisierung im Gesellschaftsrecht – Aktueller Stand und Ausblick

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veröffentlicht am 16. Mai 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Der Gang zum Notar soll bei vielen gesellschaftsrechtlichen Themen in Zukunft die Ausnahme und nicht die Regel sein. Zum 1. August 2022 treten die Regeln des Ge­setzes zur Umsetzung die Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Erfreulicherweise gibt es bereits jetzt schon einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung dieser Regeln (Erg-DiRUG), der zum Teil zeitgleich in Kraft treten soll. Das DiRUG und das Erg-DiRUG sollen mitunter die Gründung der GmbH sowie Anmeldungen zum Handelsregister durch digitale Verfahren vereinfachen und den hiermit verbundenen Zeitaufwand aller Beteiligten reduzieren.
  

      

Nach der Darstellung der Voraussetzungen der Beurkundung bzw. Beglaubigung mittels Videokommunikation folgt ein Überblick über die bereits beschlossenen Neuerungen des DiRUG, die am 1. August 2022 kommen. Schließlich werden die geplanten Erweiterungen des Erg-DiRUG dargestellt.

 

 

Voraussetzungen für eine digitale Beurkundung bzw. Beglaubigung

Um eine Beurkundung bzw. Beglaubigung in Zukunft mittels Videokommunikation beim Notar vorzunehmen, bedarf es eines elektronischen Identitätsnachweises sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur.
 

1. Elektronischer Identitätsnachweis

Wie im Präsenz-Verfahren hat sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen. Hierfür übermitteln die Beteiligten dem Notar ein elektronisches Lichtbild sowie einen elektronischen Identitätsnachweis, wie z. B. den Personalausweis mit eID-Funktion. Für die Identifizierung sind aber auch andere Nachweise vorgesehen, die dem notwendigen Sicherheitsniveau entsprechen.
 

2. Qualifizierte elektronische Signatur

Die herkömmliche Unterschrift auf einer Urkunde wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur in einer elektronischen Niederschrift ersetzt. Diese qualifizierte elektronische Signatur erstellt der sog. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Auftrag der unterzeichnenden Person. Solche sind beispielsweise die Bundesnotarkammer, die Deutsche Post oder die Deutsche Telekom. Die beantragende Person muss im Vorfeld ihre Identität gegenüber dem Anbieter sicher nachweisen.
 

Neuerungen zum 1. August 2022 gemäß DiRUG

1. Online-Bargründung einer GmbH

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für eine Online-Gründung der GmbH (und auch der UG), indem die notarielle Beurkundung der Gründung mittels Videokommunikation ermöglicht wird. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift vor dem beurkundenden Notar tritt die qualifizierte elektronische Signatur der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gründungsgesellschafter. Diese Formerleichterung ist zunächst nur für die GmbH und die UG und nur bei Bargründungen vorgesehen. Die Gründung anderer Kapitalgesellschaften im Online-Verfahren ist (bisher) nicht vorgesehen.
 
Außerdem muss die Gründung ab Handelsregisteranmeldung innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen eingetragen sein. Sind die Gründungsgesellschafter ausschließlich natürliche Personen und verwenden sie das Musterprotokoll, verkürzt sich die Eintragungsfrist auf maximal fünf Arbeitstage.
 

2. Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften

Bisher bedurfte es bei Registeranmeldungen einer vor dem Notar zu leistenden und von diesem zu beglaubigende Unterschrift. Nun kann die Handelsregisteranmeldungen mit Hilfe einer qualifizierte elektronische Signatur, die via Videokommunikation beglaubigt wird, erfolgen. Dies gilt zunächst nur, für die Anmeldung durch Einzelkaufleute oder Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA), wobei auch bestimmte Zweigniederlassungen im europäischen Ausland umfasst sind. Die Neuregelung umfasst jedoch nicht, dass bevollmächtigte Dritte die Registeranmeldung vornehmen. Auf die GmbH bezogen bedeutet dies, dass der Notar in Zukunft die für die Anmeldung einzureichenden Dokumente – wie unter anderem die Gesellschafterliste oder die persönlichen Erklärungen des Geschäftsführers – im Anschluss an die notarielle Beurkundung via Videokommunikation beglaubigen kann.
 

3. Das Handelsregister als zentrales Informationsportal

Das DiRUG sieht grundlegende Änderungen hinsichtlich der Bekanntmachung von Änderungen im Handels­register vor. In Zukunft entfällt die Bekanntmachung von Registereintragungen und Registerbekannt­machungen in einem gesonderten Portal. Stattdessen gelten diese Informationen als bekannt gemacht, wenn sie erstmalige zum Abruf im jeweiligen Registerbereit gestellt sind. Es entfällt damit die Trennung zwischen dem Bekanntmachungssystem und dem System für den Abruf von Handelsregisterdaten. Sinn dahinter ist, dass alle Informationen zentral an einem Ort einsehbar sein sollen.

 
Gleichzeitig fallen keine Gebühren mehr an, wenn die Öffentlichkeit Daten aus dem Handelsregisterabruft. Die hierdurch entfallenden Einnahmen der Register werden kompensiert, indem eine Bereitstellung erhoben wird. Die Kosten verlagern sich also vom Abrufenden auf den Bereitstellenden.
 

4. Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen ausschliesslich im Unternehmens­register

Ferner wird das System zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen geändert. Die einzureichenden Unterlagen sind ab Inkrafttreten nicht mehr dem Betreiber des Bundesanzeigers, sondern nunmehr dem Unternehmensregister zuzuleiten. Dies vermeidet die gegenwärtig bestehende Doppelpublizität und führt dazu, dass das Unternehmensregister zur zentralen Stelle für Unternehmensinformationen wird.
 

5. Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen

Das DiRUG verpflichtet Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR künftig einzutragen. 
 

Geplante Neuerungen zum 1. August 2022 gemäß Erg-DiRUG

1. Online-Beurkundung einer Gründungsvollmacht

Wird bei Gründung einer Gesellschaft ein Vertreter eingesetzt, so soll auch die notarielle Errichtung der hierfür notwendigen Gründungsvollmacht via Videokommunikation erfolgen können. Hierfür besteht insbesondere im Hinblick auf Vollzugsvollmachten ein praktisches Bedürfnis. Beanstandet das Registergericht den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, kann ihn der Vertreter so kurzfristig ändern.
 

2. Online-Anmeldungen zum Handelsregister für alle Rechtsträger

Handelsregisteranmeldungen sind bereits für bestimmte Rechtsträger im digitalen Verfahren vorgesehen (oben II. 2.). Die Online-Beglaubigung soll jetzt für sämtliche Rechtsträger zulässig werden, da es eigentlich für die durch das DiRUG vorgesehene Differenzierung keinen rechtfertigenden Grund gab. So könnte bei einer geläufigen Gesellschaftsform wie der GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH ihre Registeranmeldungen digital durchführen, für die Anmeldungen betreffend die Kommanditgesellschaft – die häufig gleichzeitig vorzunehmen sind – wäre hingegen weiter der Gang zum Notar notwendig.
 

3. Online-Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister

Ebenso können Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister fortan durch notariellen Beglaubigung via Videokommunikation vorgenommen werden.
 

4. Digitale Gesellschafterversammlungen bei der GmbH

Das GmbhG wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass Versammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
 

Geplante Neuerungen zum 1. August 2023 gemäß Erg-DiRUG

1. Online-Sachgründung einer GmbH

Gemäß der bisherige Regelung ist eine Online-Gründung nur dann zulässig, sofern keine Sacheinlagen geleistet werden. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll der Anwendungsbereich des Online-Verfahrens auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit war als Option durch die Digitalisierungsrichtlinie vorgesehen und wird schließlich doch im deutschen Recht umgesetzt. Ausgenommen sind allerdings Sacheinlagen, deren Übertragung nach anderen Gesetzen beurkundungspflichtig ist. Hierzu zählen u. a. die Einbringung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen. Für diese Vorgänge verbleibt es bei der Pflicht, im Präsenz-Verfahren notariell zu beurkunden.
 

2. Online-Satzungsänderung einer GmbH

Der Anwendungsbereich der notariellen Beurkundung via Videokommunikation soll – neben der eigentlichen Bargründung – auf einstimmig gefasste satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse – z.B. Kapitalmaßnahmen –  erstreckt werden. Diese Regelung ist bei einem solchen konsensualen Vorgang vergleichbar mit der Gesellschaftsgründung und daher konsequent bzw. sinnvoll.
 

3. Online-Anmeldungen zum Vereinsregister

Für das Vereinsregister soll die Online-Beglaubigung von Anmeldungen ebenfalls ermöglicht werden.
 

Die Regierung der aktuellen Legislaturperiode hat sich im Koalitionsvertrag der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts verpflichtet und erfüllt dieses Versprechen nun. In Hinblick auf andere europäische Länder, die in diesem Bereich bereits fortschrittlicher sind, ist es ist erfreulich, dass vor Inkrafttreten des DiRUG bereits dessen Ergänzung absehbar ist.

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