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veröffentlicht am 4. Dezember 2018 / Lesedauer ca. 1 Minute
von Daniela Jochim
Der gewerbliche Rechtsschutz – als Sammelbegriff für geistige und gewerbliche Leistungen – hat weit mehr zu bieten als die gängigen Schutzrechte „Patent” und „Marke”. Auch für die ästhetische Erscheinungsform von Produkten (Gestalt, Farbe, Form) kann man sich ein Monopolrecht im Wettbewerb sichern.
Das geschieht über die Registrierung eines Designs oder Geschmacksmusters (veraltet), wobei diese Begriffe nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dasselbe Schutzrecht sind. Der Begriff des Designs hat seit 2014 den des Geschmacksmusters abgelöst.
Möchte man die Erscheinungsform eines Produktes auf weltweiter Basis schützen, so gibt es die Möglichkeit einer internationalen Designanmeldung. Die Registrierung eines internationalen Designs erfolgt bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) und bietet die Möglichkeit, mit nur einer Registrierung Designschutz in einer Vielzahl von Ländern zu erhalten.
Rechtliche Grundlage hierfür ist das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle von 1925. Dieses wurde von bisher 69 Mitgliedsstaaten ratifiziert, so dass durch die Einreichung eines internationalen Designs in all diesen Ländern Schutz erlangt werden kann.
Durch die sog. Genfer Akte soll das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle modernisiert werden. Das haben auch die Königreiche Belgien und Niederlande sowie das Großherzogtum Luxemburg zum Anlass genommen, die Modernisierung das Haager Abkommen weiter voranzutreiben.
Bisher gab es nur die Möglichkeit, diese 3 Länder als Einzelstaaten in einer internationalen Designanmeldung schützen zu lassen, wodurch Kosten für die Benennung von 3 Staaten ausgelöst wurden. Mit der Ratifizierung der Genfer Akte ist es nun möglich, das Amt für geistiges Eigentum der Benelux-Staaten zu benennen und dadurch gleichzeitig Schutz in allen 3 Benelux-Staaten zu erlangen.
Ab dem 18. Dezember 2018 können damit internationale Designs auch mit der Benennung der Benelux-Staaten angemeldet werden. Für Unternehmen, die in diesen Ländern aktiv sind, besteht nun eine kostengünstige Alternative zu nationalem Designschutz oder zu Schutz mit Benennung der Einzelstaaten zu deutlich höheren Kosten.
Dr. Ralph Egerer
Rechtsanwalt
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Urheberrecht und geistiges Eigentum