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veröffentlicht am 14. September 2017
Regelmäßig werden Unternehmen im Rahmen von Zollprüfungen überprüft und erhalten teilweise erhebliche Zollnachforderungen. Tatsächlich hat die Zollverwaltung ihre Überwachungsmaßnahmen und ihre Prüfungssystematik erheblich optimiert und digitalisiert. Und vor dem Hintergrund der viel diskutierten Tax Compliance und der möglichen Enthaftung mit Hilfe eines angemessenen Steuer-IKS sind angemessene Trade Compliance-Maßnahmen der Unternehmen erforderlich, um finanzielle wie juristische Belastungen und Nachteile zu vermeiden.
Neu im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen sind gezielte Monitoring-Aktivitäten der Zollverwaltung. Ebenfalls haben sich die Strategie, die Methodik und die Durchführung von Zollprüfungen geändert.
Standen früher die Verfehlungen in der Vergangenheit im Fokus, so geht es heutzutage besonders um eine Risikoprognose für die Zukunft. Diese Prognose hat direkten Einfluss auf bestehende oder künftige vereinfachte Zollanmeldeverfahren oder auf Bewilligung von besonderen Zollverfahren. Gleichfalls wirkt sich diese Prognose auf Zuverlässigkeitseinschätzungen aus und auf die Intensität und die Häufigkeit von anstehenden Zollprüfungen.
Die Zollprüfer werden sich vermehrt mit den steuerlichen Transferpreisdokumentationen, Unternehmensorganigrammen, Prozessbeschreibungen und Arbeits- sowie Organisationsanweisungen auseinander setzen. Somit verlagert sich die Blickrichtung der Prüfer von der operativen Ebene der Sachbearbeiter hin zur Unternehmensstruktur des Wirtschaftsbeteiligten und somit auch auf das Unternehmensmanagement. Entscheidend für die zollrechtliche Beurteilung des Customs Compliance werden die zollrelevanten Prozesse sein.
Insbesondere durch die Neuregelung der Zollschuldentstehungstatbestände wird die Zollverwaltung bei der Sanktionierung durch Bußgeld- oder Strafverfahren einen besonderes Augenmerk auf das Organisationsverschulden des Managements haben.
Und auch hier hat sich die Blickrichtung der Finanz-/Zollverwaltung komplett verändert. Bei Fehlern wird zukünftig vermehrt die Grenze vom echten Versehen zu einem subjektiven Steuerstrafbestand hinterfragt werden.
Hintergrund ist der in 2016 neu eigeführte Anwendungserlass zu § 153 AO und hier die neu definierte Grenze von einer Berichtigungserklärung zu einer Selbstanzeige. Die Finanzverwaltung führt hierzu aus:
„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, dass der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, dass gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.”
Umso wichtiger ist es nun, die Customs Compliance in ein funktionierendes Steuer-IKS zu integrieren.
Inhaltlich sollten vor allem folgende Elemente sollten von der Customs Compliance erfasst werden:
Neben den materiellen Risiken müssen darüber hinaus schwerpunktmäßig die Prozesse und Kontrollen hinterfragt werden, um so sicherzustellen, dass Fehler vermieden werden.
Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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