Schutzpaket für Unternehmen i.Z.m. dem Coronavirus

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am Dienstag, dem 10. März 2020, teilte das Entwicklungsministerium mit, dass es an einem Entwurf des Sondergesetzes über ein Schutzpaket für Unternehmen wegen des Anstiegs der Erkrankungen an COVID-19, die auf den Coronavirus SARS-CoV-2 zurückzuführen sind, arbeitet.

 

 

 

Steuern

Gemäß den Informationen des Entwicklungsministeriums soll das Inkrafttreten der neuen SAF-T und somit die Vereinfachung der Umsatzsteuerabrechnung infolge der vorgeschlagenen legislativen Änderungen vom 1. April 2020 auf den 1. Juli 2020 verschoben werden. Es sind auch Vereinfachungen bez. Split Payment und eine Verlängerung der Frist für die Eintragung im Register der Wirtschaftlich Berechtigten bis zum 1. Juli 2020 vorgesehen. Darüber hinaus sollen frühere Umsatzsteuererstattungen eingeführt werden, ebenso Vereinfachungen für die Aussetzung der Gewerbetätigkeit, Abschaffung der Prolongationsgebühr und Änderung des Schemas für staatliche Beihilfe, darunter dessen Ausweitung auf KMU und Großunternehmen. Für die von den Folgen der Krise i.Z.m. der Annullierung von Reisen betroffenen Branchen wird es möglich sein, diese Aufwendungen unter den Betriebsausgaben zu erfassen.
 

Liquidität von Unternehmen

Der Katalog der Maßnahmen, deren Ziel darin besteht, die Liquidität zu verbessern, umfasst die Unterstützung seitens der Landeswirtschaftsbank (Bank Gospodarstwa Krajowego) – Darlehen und Garantien – sowie die Ausweitung des Umfangs des Katastrophenfonds um Epidemien und somit die Ermöglichung von Zuzahlungen zu Kreditzinsen, und die Möglichkeit, den Verlust „rückwirkend“ von den Einkünften abzuziehen (d.h. Verlust 2020 von den Einkünften  2019). Das Ministerium teilte mit, dass der Verlust aus der Gewerbetätigkeit im betreffenden Jahr von den Einkünften abgezogen werden kann, die in den nächsten fünf Jahren erzielt werden. Nach Einführung der Novellierung soll im Rahmen der de minimis-Beihilfe Unterstützung erteilt werden. Gegenwärtig kann die Bank Gospodarstwa Krajowego keine Einzelgarantie de minimis in einer Höhe von mehr als 60 Prozent des Kreditbetrags und über 3,5 Mio. PLN erteilen.
 
Es wird postuliert, die Garantie auf 80 Prozent des Kreditbetrags zu erhöhen.
 

Schutz des Arbeitsmarktes

Nachfolgend sind laut Mitteilung des Entwicklungsministeriums weitere Änderungen notwendig, um den Arbeitsmarkt zu schützen und zu unterstützen. Das Gesetz über Sonderlösungen i.Z.m. dem Schutz der Arbeitsplätze wird novelliert. Um Erleichterungen für Unternehmer in einer Krisensituation einzuführen, soll die Krisendauer, die zur Unterstützung berechtigt, von 6 auf 3 Monate verkürzt werden. Der Begriff „Krise“ wäre dabei als Rückgang der Umsätze sowie des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen um 15 Prozent zu verstehen. Den Arbeitnehmern des Unternehmers werden bei Stillstandzeiten Leistungen aus dem Garantieleistungsfonds bis zu 100 Prozent des Arbeitslosengeldes (823,60 PLN) gewährt, erhöht um Sozialversicherungsbeiträge und Vergütung, die aus Mitteln des Unternehmers finanziert wird, in einer Gesamthöhe, die mindestens dem Mindestlohn entspricht.
 

Krankengeld und Betreuungsgeld

Das Entwicklungsministerium hat mitgeteilt, dass Unternehmern mit Krankenversicherung, die wegen des Coronavirus ihrer Gewerbetätigkeit nicht nachgehen können, Krankengeld von der Sozialversicherungsanstalt nach allgemeinen Grundsätzen zustehen wird, d.h. bei Krankschreibung oder Entscheidung des Staatlichen Sanitärinspektors über Quarantäne oder Isolation. Den Unternehmern steht außerdem Betreuungsgeld zu, wenn sie persönlich ein krankes Kind oder ein anderes Familienmitglied (Krankschreibung), ein Kind in Quarantäne oder Isolation (Entscheidung der Sanitärinspektion), oder ein Kind bis 8 Jahre betreuen und die Kita, der Kinderclub, der Kindergarten oder die Schule überraschend geschlossen wurde (Erklärung des Versicherten). Ist die unvorhergesehene Schließung der Einrichtung auf das Coronavirus zurückzuführen, so sieht das Gesetz vom 2. März 2020 über Sonderlösungen zur Vorbeugung, Vermeidung und Bekämpfung von COVID-19 und anderer ansteckender Krankheiten ein zusätzliches Betreuungsgeld für einen Zeitraum von max. 14 Tagen vor.

 
Vergünstigungen seitens der Sozialversicherungsanstalt

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit infolge von Verspätung oder Ausfall von Lieferungen, Zahlungsengpässen, Abwesenheit der Arbeitnehmer wegen Zunahme an Erkrankungen oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürger, können die Unternehmer gegenwärtig mit zugänglichen Vergünstigungen der Sozialversicherungsanstalt rechnen:

  • Stundung des Termins für die Zahlung von Beiträgen – im Falle von Problemen mit der Zahlung der laufenden bzw. künftigen Beiträge innerhalb der gesetzlichen Fristen, deren Zahlungsfristen noch nicht abgelaufen sind, zahlt der Unternehmer nur die Prolongationsgebühr, ohne Verzugszinsen,
  • Ratenvergleich – bei Verschuldung aus Beiträgen und fehlender Möglichkeit der einmaligen Begleichung kann der Unternehmer einen Antrag auf Ratenzahlung der Verschuldung stellen und muss keine Verzugszinsen zahlen, sondern nur eine Prolongationsgebühr. Der Abschluss eines Vergleichs hat zur Folge, dass ein etwaiges Vollstreckungsverfahren ausgesetzt wird,
  • Erlass der Forderungen – entstehen infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses und des diesbezüglichen Risikos aufseiten des Unternehmers materielle Schäden, sodass die Zahlung der Beiträge es ihm unmöglich machen könnte, seine Tätigkeit fortzusetzen, so könnten nur die Forderungen aus seinen eigenen Beiträgen erlassen werden. Die erlassenen Beiträge und der diesbezügliche Zeitraum werden dann nicht bei der Ermittlung des Rechts auf Leistungen berücksichtigt.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu